§ 8 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
(1) Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten die Klage zu. Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheids bei dem ordentlichen Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste Gemeinde liegt. Das Gericht prüft nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids.
(2) Das Gericht ändert den Vorbescheid oder weist die Klage ab. Es entscheidet auch darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1).
(3) Das Gericht übersendet der Gemeinde eine Ausfertigung seines Urteils.