§ 7 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
(1) Die Gemeinde bestimmt in der Einigungsniederschrift oder in dem Vorbescheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, welche beteiligte Person die Kosten des Vorverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat oder in welchem Verhältnis die Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben und setzt die Kosten fest. Die den Beteiligten entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.
(2) Gebühren werden erhoben für die Durchführung des Vorverfahrens
- 1.mit Einigung (§ 5 Abs. 2) in Höhe von 60 bis 190 Euro,
- 2.mit Vorbescheid bei Nichteinigung (§ 4 Satz 2 oder § 6 Abs. 1) in Höhe von 60 bis 375 Euro;
ihre Bemessung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Gemeinde. Im Übrigen sind hinsichtlich der Erhebung der Gebühren und der Erstattung der notwendigen Auslagen der Gemeinde die §§ 6 bis 8, 11, 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.