§ 3 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
(1) Der Anmeldung eines Wild- und Jagdschadens soll ein nicht förmliches Einigungsgespräch der Beteiligten vorausgehen. Wird ein Wild- oder Jagdschaden angemeldet und damit die Durchführung des Feststellungsverfahrens beantragt, so setzt die Gemeinde auf übereinstimmenden Vorschlag der antragstellenden Person und einer von dieser benannten ersatzpflichtigen Person (Beteiligte), ansonsten unverzüglich, einen Ortstermin an und lädt dazu die Beteiligten. Beteiligte können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Die Gemeinde soll zu dem Ortstermin eine sachverständige Person hinzuziehen; auf Antrag einer beteiligten Person ist sie dazu verpflichtet. Bei der Hinzuziehung einer sachverständigen Person kann auch im Fall des Nichterscheinens einer beteiligten Person ein Vorbescheid ergehen. In der Ladung ist hierauf hinzuweisen.