Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.09.2007, Az.: A 14/07
Abschiebestopp hinsichtlich Irak; Asylwiderruf; Irak
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.09.2007
- Aktenzeichen
- A 14/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2007:0920.A14.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 73 AsylVfG
- § 60 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Rechtslage auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes unverändert.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, durch den die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen widerrufen und festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
Der Kläger ist lediger irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit. Er reiste im Juli 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 8. September 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
Anfang November 2006 erhielt die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass der Kläger am 30. Oktober 2006 zur grenzpolizeilichen Ausweiskontrolle des Flughafens Frankfurt/Main erschienen sei und einen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie ein Flugticket nach Erbil (Irak) vorgelegt habe. Er habe angegeben, wegen eines Trauerfalls in den Irak zu reisen. Aufgrund dieser Mitteilung regte die Ausländerbehörde beim Beklagten den Widerruf an.
Nach Anhörung widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 2007 die mit Bescheid vom 8. September 2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht mehr vorlägen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung wegen der Änderung der politischen Situation im Irak nicht mehr treffen lasse. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da keine politische Verfolgung gegeben sei und zwar auch nicht durch nichtstaatliche Akteure. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Diese Lage sei aber nicht derart schlecht, dass der Ausländer bei seiner Rückkehr in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die medizinische Grundversorgung sei in den kurdischen Gebieten nach wie vor besser als im Übrigen Irak. Von einer extremen landesweiten Gefahrenlage könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil Iraker bereits freiwillig in ihr Land zurückkehrten. Im Übrigen sei eine Abschiebung aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung in den Irak auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.
Nach Zustellung des Bescheides am 24. Januar 2007 hat der Kläger am 2. Februar 2007 die Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Er trägt aber vor, dass er nicht in den Irak gereist sei. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, dass seine Mutter todkrank sei, habe er sich ein Flugticket besorgt. Auf dem Flughafen sei ihm klar geworden, dass er aufgrund seines Asylstatus nicht in den Irak reisen könne. Im Übrigen verweist er auf eine Bestätigung der Botschafter Republik Irak vom 25. August 2006, dass seine Überprüfung wegen der Ausstellung eines irakischen Passes noch ca. sechs Monate dauern werde. Diese Überprüfung sei bis heute nicht abgeschlossen. Auch sei aus seinem Reiseausweis ersichtlich, dass sich darin kein Ausreisevermerk befinde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden.
Durch Beschluss vom 13. März 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der gerichtlichen Entscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung der Beklagten ist damit § 73 Abs. 1 in der neuen, seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243 ) und zwar nunmehr in der Fassung des Art. 3 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien des Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I Seite 1970 f). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG). Dies gilt auch dann, wenn - wie im Falle des Klägers - eine nach alter Rechtslage ergangene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. widerrufen worden ist; diese Norm ist ersetzt worden durch die Vorschrift des § 60 Abs. 1 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 a.a.O).
Bei der Prüfung, ob die Gründe, die zur Asylanerkennung bzw. das Feststellen eines Abschiebungsverbotes geführt haben, entfallen sind, ist abzustellen auf die Lage im Irak insgesamt und nicht etwa nur auf einzelne Landesteile. Es ist daher unbeachtlich, ob der betreffende Asylbewerber aus dem Bereich des Nordiraks stammt, in dem das Baath-Regime schon seit Ende des 1. Golfkrieges aufgrund der eingerichteten Schutzzone faktisch keine Hoheitsgewalt mehr ausgeübt hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2004 - 9 LA 313/04 - Nds.Rpfl. 2005, 129 m.w.N.). Für die Widerrufsentscheidung ist ferner ohne Bedeutung, ob der betreffende Ausländer zu Recht oder zu Unrecht als Asylbewerber anerkannt worden ist.
Vorliegend ist in Person des Klägers ausweislich des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Januar 2007 ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. festgestellt worden, weil ihm Verfolgung durch das Baath-Regime drohte.
Das Bundesamt hat zutreffend entschieden, dass diese Voraussetzungen für die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. jetzt des § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft gewandelt haben.
Die politische Lage im Irak hat sich durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die seitens des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion maßgebend verändert. Das bis zum Kriegsausbruch von der irakischen Baath-Partei und dem persönlichen Einflussbereich der Familie des früheren Staatsoberhaupts Saddam Hussein geprägte Herrschaftssystem hat, namentlich nach der Festnahme, Verurteilung und Hinrichtung Saddam Husseins, seine politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Sturz des Regimes ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar. Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist die vom früheren Regime Saddam Husseins ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung landesweit entfallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das frühere Regime wieder an die Macht gelangen und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen kann. Demnach hat ein Verhalten, welches unter dem Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung aber auch ein sonstiges, vom früheren Regime als feindseelig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak seine asylrechtliche Bedeutung verloren.
Bei einer Widerrufsentscheidung ist von der Behörde ferner zu prüfen, ob dem betreffenden Ausländer nunmehr nicht aus anderen Gründen asylerhebliche Gefahren oder Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen, denn dieses stände einem Widerruf entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 - NVwZ 2006, 707; Urt. v. 18.7.2006 a.a.O). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG die geschlechtsspezifische und nunmehr auch die nichtstaatliche Verfolgung als abschiebungsschutzrechtlich relevanter Fluchtgrund anerkannt ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann danach neben dem Staat (a) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (b) auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak keine derartige Gefahrenlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 60 durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (a. a. O.) bei ergänzender Anwendung der Art. 4 Abs. 4 sowie der Art. 7 bis 10 der seit dem 10. Oktober 2006 direkt anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig nationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährleistenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger Verfolgungsmaßnahmen durch die neue Regierung des Iraks drohen und aus diesem Grund der Widerruf rechtswidrig wäre. Verfolgungsmaßnahmen der Übergangsregierung des Iraks sind nicht zu erwarten. Der Kurde Dschalal Talabani wurde in demokratischer Wahl zum Präsidenten gewählt. Der Irak hat sich eine neue Verfassung gegeben. Es wurden Parlamentswahlen durchgeführt. Die Regierung unter dem neuen schiitischen Ministerpräsidenten Al-Maliki hat im Mai 2006 ihre Arbeit aufgenommen. Sowohl im Parlament als auch in der Regierung sind alle Bevölkerungsgruppen vertreten. Die Regierung strengt sich an, durch den Aufbau der Polizeibehörden und der Justiz den irakischen Bürgern Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren, das Land zu befrieden und den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Iraks voranzutreiben. Sie ist um Versöhnung der unterschiedlichen irakischen Volks- und Glaubensgruppen bemüht. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, dass von der neuen irakischen Regierung für kurdische Volkszugehörige moslemischen Glaubens, zu denen der Kläger rechnet, unmittelbare oder mittelbare asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgehen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihm aus individuellen Gründen asylerhebliche Verfolgung seitens der neuen Regierung droht. Gleiches gilt für die im Irak bestehenden Parteien und Organisationen.
Die Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst c AufenthG) ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
Von diesem Widerruf war auch nicht aus Gründen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Der Kläger beruft sich nicht auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe, um die Rückkehr in den Irak abzulehnen.
Der Kläger kann der Widerrufsentscheidung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Sicherheits- und Versorgungslage im Irak sei katastrophal und für jedermann lebensbedrohlich, eine menschenwürdige sichere Existenz sei im Irak derzeit nicht gegeben, die Situation verschlechtere sich zunehmend, es drohe ein offener Bürgerkrieg, Schutz im Irak bestehe nicht. Diesem rechtlichen Ansatz folgt das Gericht nicht. Er lässt sich auch nicht unter Berufung auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O.) hierzu ausgeführt:
"Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint ... - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann mit "Schutz" nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH München, InfAuslR 2005, 43 <44>, VG Dresden, AuAS 2005, 207 <209>; a.M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386 <390 f.>) . Diese "Beendigungsklausel" beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar 2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u.a. eine "angemessene Infrastruktur" verlangt wird, "innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage"). Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Regelung des Widerrufs in § 73 Abs. 1 AsylVfG weitgehend derjenigen in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht (vgl. BTDrucks 9/875, S. 18 zu dem bereits erwähnten, im Wesentlichen gleichlautenden § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982). Mit der Schaffung dieser Widerrufsbestimmung wollte der Gesetzgeber ersichtlich die materiellen Anforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Den engen Zusammenhang belegt auch die Gesetzessystematik. Während § 73 AsylVfG die Beendigungsgründe nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK als Widerrufstatbestand fasst, orientieren sich die Erlöschensgründe in § 72 AsylVfG an den Beendigungsklauseln des Art. 1 C Nr. 1 bis 4 GFK.
Soweit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985 S. 926 /II 1987 S. 757 - WVRK -) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar (vgl. Art. 4 WVRK). Nach Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206<209>).
"Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint danach - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann mit "Schutz" nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH München, InfAuslR 2005, 43<44>, VG Dresden, AuAS 2005, 207<209>; a.M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386<390 f.>). Diese "Beendigungsklausel" beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar 2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u.a. eine "angemessene Infrastruktur" verlangt wird, "innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage"). Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels. Dieser kann vielmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 [BVerwG 20.02.2003 - 1 C 13.02] zu der Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), bei der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen sind."
Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht, denn auch in einem Asylerstverfahren sind derartige Abschiebungshindernisse, welche sich aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsland ergeben, grundsätzlich nur im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 3 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu würdigen.
Dies gilt auch, nachdem der Wortlaut des Art. 1 C Nr. 5 GFK in den neugefassten § 73 Abs. 1 AsylVfG übernommen worden ist. Dies bedeutet keine Änderung der vorstehend dargestellten Rechtslage in dem Sinne, dass allgemeine Gefahren von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig erfasst werden wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (vgl. BVerwG wie vorstehend).
Auch die Widerrufsvoraussetzungen im Übrigen liegen vor. Es ist insbesondere unerheblich, ob der Widerruf i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG "unverzüglich" erfolgt ist. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 a.a.O.).
Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Klage auch erfolglos, soweit in dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden ist, dass in Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
Konkrete Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass eine derartige Gefahr landesweite und konkret individuell für den Einzelnen besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.03.2007 - 9 LB 373/06 - zitiert nach juris). Demgegenüber werden allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit der Regelung des § 60a AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder durch die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (vgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, (327), Urt. v.19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 (258)). Liegt eine derartige Erlasslage i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer einen gleichwertigen Abschiebungsschutz wie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, scheidet ein Anspruch auf Feststellung von individuellen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen dieser Gefahren aus (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 28.08.2003 - 1 B192/03 - Buchholz 402 240 § 54 AuslG Nr. 7). Dieses gilt aber auch für jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, wenn dem Ausländer hierdurch ein vergleichbarer wirksamer Schutz vor Abschiebung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379 ). Bei der Prüfung, ob ein vergleichbar wirksamer Schutz besteht, kommt es nur auf die Schutzwirkung einer etwaigen individuell erteilten Duldung bzw. eines Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung an, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2006 - 1 B 60.06 - zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall besteht ein solcher gleichwertiger Abschiebungsschutz. Eine Abschiebung irakischer Staatsangehöriger droht gegenwärtig und in naher Zukunft nicht. Denn das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 19. Juli 2004 (Az.: 45.11-12235/12-6-5) darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 7./8. Juli 2004 weiterhin eine tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak besteht und verfügt, dass in diesen Fällen weiterhin Duldungen für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen sind. Dieser Erlass hat weiterhin Gültigkeit und findet seitens der Ausländerbehörden Beachtung. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat zuletzt am 1. Juni 2007 festgestellt, dass mit der Rückführung von ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt wurden sowie mit aus dem Nordirak stammenden Irakern, die in Deutschland die innere Sicherheit gefährden, begonnen werden kann und auch bei letzterem Personenkreis sind die vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten zu beachten, welcher nur in ganz wenigen Ausnahmefällen eine Rückführung für zulässig erachtet (vgl. UNHCR-Hinweise vom 26.4.2007). Hinsichtlich des weiteren Personenkreises - also auch für den Kläger - verbleibt es bei der bisherigen Beschlusslage. Damit sind die betroffenen Ausländer derzeit wirksam vor einer Abschiebung in den Irak geschützt, so dass ihnen nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist (vgl. Nds. OVG. Urt. v. 19.3.2007 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 03.03.2005 - 23 B 04.30734 -; zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: VGH Mannheim, Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Münster, Urt. v. 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A - Veröffentlichung nicht bekannt).
Der Kläger verfügt zudem über einen weiteren gleichwertigen Schutztitel, der ihn vor der Abschiebung schützt. Er verfügt nämlich über eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 8. Oktober 2008 befristet ist (vgl. OVG Saarlouis, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O.). Der Widerruf des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führt nicht dazu, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos wird oder zwingend zu widerrufen wäre.
Diese Rechtsauffassung hat auch Bestand nach der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Im Irak findet gegenwärtig aber kein innerstaatlich bewaffneter Konflikt oder ein Bürgerkrieg statt. Die Situation im Irak ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass es zu einer Vielzahl nicht vorhersehbarer Zwischenfälle kommt, die von Entführungen, Selbstmordattentaten, gezielter Tötung von Einzelpersonen aufgrund unterschiedlichster Motivationslagen bis zu Beschießungen von Menschengruppen, privaten und öffentlichen Einrichtungen reicht. Die Täter dieser Verbrechen lassen sich nicht fest bestehenden Gruppierungen oder Gliederungen zuordnen; Täter und Opfer kommen aus allen gesellschaftlichen, politischen und religiösen Gruppierungen. Diese Konfliktlage, die größtenteils unter Gebrauch von Waffen erzeugt wird, führt zu einer gefährlichen, aber die gesamte irakische Bevölkerung drohenden Situation und ist nicht die Folge eines innerstaatlichen Konflikts. Da dieser Gefahr die gesamte irakische Bevölkerung ausgesetzt ist, verbleibt es insoweit bei einer Verweisung auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Die zu § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG ergangene Verwaltungsrechtsprechung verstößt auch nicht gegen die Qualifikationsrichtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben. Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift "ernsthafter Schaden" steht, ist Voraussetzung zur Gewährung "subsidiären Schutzes", welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gebietet, eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts". Durch diese Bestimmung wird die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AuenthG enthaltene Sperrwirkung für allgemeine Gefahren jedoch nicht aufgehoben. Denn nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wären. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass auch die Qualifikationsrichtlinie zwischen individuellen und allgemeinen Gefahren differenziert und nur vor individuellen Gefahren schützen will. Insofern ist der durch die Richtlinie vermittelte Schutz in dieser Hinsicht nicht weitergehend als derjenige, der durch §§ 60 Abs. 7, 60a AufenthG vermittelt wird. Folglich steht das hier gefundene Ergebnis auch im Einklang mit der Qualifikationsrichtlinie (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.03.2007 a.a.O).
Im Übrigen ist der Kläger auch im Falle einer Änderung der Erlasslage oder des Widerrufs seines Aufenthalttitels nicht schutzlos gestellt. Er könnte unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage oder individuelle Gesundheitsgefahren jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei dem Bundesamt verlangen und den geltend gemachten Anspruch gegebenenfalls gerichtlich weiter verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 a.a.O.; Beschl. v. 28.08.2003 a.a.O.) und bei unmittelbar drohender Abschiebung gerichtlich gegen Abschiebmaßnahmen der Ausländerbehörde vorgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.