Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.09.2007, Az.: 1 B 15/07

Anforderungsprofil; Ausschluss; Ausschreibung; Auswahl; Auswahlentscheidung; Auswahlvermerk; Beamte; beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; Befähigung; Beförderung; Besetzung; Bestenauslese; Bewerber; Bewerbung; dienstliche Beurteilung; Dienstposten; einstweilige Anordnung; Ermessensmissbrauch; gehobener Sozialdienst; gerichtliche Kontrolle; Jungtätervollzug; Justizvollzug; Leistungsgrundsatz; Missbrauch; pädagogische Kenntnisse; Qualifikationsmerkmal; Stellenausschreibung; Stellenbesetzung; Verengung; Verwaltungsdienst; Vollzugsabteilung; Zurückziehung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.09.2007
Aktenzeichen
1 B 15/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 29.02.2008 - AZ: 5 ME 352/07

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung eines Dienstpostens - Leitung einer großen Vollzugsabteilung - bei der JVA in C. mit dem Beigeladenen.

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Der Antragsgegner hatte zunächst in der „Niedersächsischen Rechtspflege“ vom 15. Dezember 2005 eine entsprechende Stelle für eine Amträtin/ einen Amtsrat im Justizvollzugsdienst (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) bei der JVA C. ausgeschrieben, diese Ausschreibung jedoch nach Bewerbung des Antragstellers wie auch des Beigeladenen wieder zurückgezogen. In der „Niedersächsischen Rechtspflege“ vom 15. Januar 2006 wurde die Stelle erneut - unter Streichung des beschränkenden Zusatzes „im Justizvollzugsdienst“ - als „Stelle für eine Amtsrätin / einen Amtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) bei der JVA C.“ ausgeschrieben, jedoch wiederum nach Bewerbungen u.a. der beiden Verfahrensbeteiligten dann in der „Niedersächsischen Rechtspflege“ vom 15. Oktober 2006 zurückgezogen, so dass der mit „sehr gut (oberer Bereich)“ beurteilte Antragsteller nicht zum Zuge kommen konnte.

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In der „Niedersächsischen Rechtspflege“ vom 15. Januar 2007 wurde die Stelle erneut ausgeschrieben, u.zw. jetzt als Stelle für

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eine „Sozialamtsrätin oder Sozialamtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) im Jungtätervollzug bei der JVA C.. Es werden fundierte pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen erwartet.“

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Auf diese Stelle bewarben sich lediglich der 1945 geborene Antragsteller, seit rd. 10 Jahren als Bezirksrevisor beim OLG D. tätig, und der 1947 geborene Beigeladene, der seit 1992 als Sozialarbeiter und Vollzugsabteilungsleiter im Jungtätervollzug der JVA C. tätig ist und im November 2000 zum Sozialamtmann befördert wurde. Seine Beurteilung vom Juni 2004 lautet auf „über den Anforderungen“ liegend.

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Auf der Grundlage des Auswahlvermerks vom März 2007 wurde entschieden, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen, weil er allein über die in der Ausschreibung geforderte Befähigung für den gehobenen Sozialdienst verfüge. Es ist beabsichtigt, ihn dort zu befördern. Das wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 2007 mitgeteilt.

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Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. Mai 2007 wendet sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung und trägt zu Begründung vor, sie sei nach dem gesamten Hergang der Stellenausschreibungen und der damit verbundenen fortschreitenden Verengung des Stellenprofils willkürlich und daher fehlerhaft. Gäbe es sachliche Gründe für die Besetzung der Stelle gerade mit einem Angehörigen des gehobenen Sozialdienstes, so wäre die Stelle schon von Anfang an entsprechend ausgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zu § 154 StVollzG sei die Leitung großer Vollzugsabteilungen - wegen des Verwaltungsaufwandes - in aller Regel Beamten des Justizvollzugsdienstes und nur ganz ausnahmsweise Beamten des Sozialdienstes übertragen worden. Durch die Ausschreibung (erst) vom Januar 2007 seien Bewerber des Justizvollzugsdienstes ausgeschlossen worden, ohne dass dafür nachvollziehbare Sachgründe vorlägen. Ein solches Vorgehen sie ermessensfehlerhaft und stelle sich als „reine Willkür“ dar, zumal es einen „Jungtätervollzug“ gar nicht gebe und der Geschäftsverteilungsplan der JVA C. erst nach Ausschreibung und Eingang der Bewerbungsunterlagen nachträglich „zugeschnitten“ worden sei. Der Antragsteller beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu untersagen, die in der „Niedersächsischen Rechtspflege“Nr. 1/2007 vom 15.01.2007 ausgeschriebene „Stelle für eine Sozialamtsrätin oder einen Sozialamtsrat (Leitung einer großen Vollzugsabteilung) bei der JVA C.“ mit einem Mitbewerber zu besetzen, solang nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die in der Stellenausschreibung vom 15. Januar 2007 vorgenommene Beschränkung auf die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes sei nicht willkürlich, sondern wegen der Aufgabenerfüllung in der JVA C. geboten und zur Erfüllung der an die Stelle gestellten Anforderungen notwendig. Denn neben den Aufgaben für eine gesamte Vollzugsabteilung (idR zwei Stationen) seien hier gleichzeitig auch die Aufgaben des gehobenen Sozialdienstes für ca. die Hälfte der in dieser Vollzugsabteilung untergebrachten Gefangenen (idR eine Station) übertragen. Im Hinblick auf eine solche Aufgabenkombination sei das Anforderungsprofil hier festgelegt worden.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Das Gericht kann zwar gemäß § 123 Abs. S. 1 VwGO eine Sicherungsanordnung treffen, die voraussetzt, dass neben einem Anordnungsgrund ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 6). Aber hier fehlt es auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot effektiven Rechtschutzes) und angesichts der starken Verfahrensabhängigkeit beamtenrechtlicher Konkurrentenverfahren (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2003, 200) an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.

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1. Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anordnungsgrund, die Dringlichkeit einer Eilentscheidung, ist unter Berücksichtigung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes hier gegeben. Denn durch die Übertragung des ausgeschriebenen (höherwertigen) Dienstpostens an den Beigeladenen würde der vom Antragsteller geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch mit erheblichen Folgen für den Antragsteller berührt. Mit Vollzug der beabsichtigten Übertragung des Dienstpostens als einer Maßnahme, die - wie der Antragsgegner im Schreiben vom 27. April 2007 bereits mitgeteilt hat - eine kurzfristig nachfolgende Beförderung des Beigeladenen vorbereiten soll, würden in kurzer Zeit vollendete Tatsachen geschaffen, die eine Entscheidung gem. § 123 VwGO dringlich erscheinen lassen.

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2. Jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

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2.1 Die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vorausgehende Auswahlentscheidung des Dienstherrn unterliegt grundsätzlich einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese hat sich allerdings in vollem Umfang (BVerfG, NVwZ 2002, 1368) auf den Sachverhalt zu erstrecken, soweit die Auswahlentscheidung auf konkret benannte Abläufe und Vorkommnisse gestützt wird (vgl. dazu im Beurteilungsrecht BVerwGE 97, 128 [129] = NVwZ-RR 1995, 340, und schon BVerwGE 60, 245 [246]). Wird die Entscheidung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen (BVerwGE 60, 245 [251] m.w. Nachw.). Im Verwaltungsgerichtsprozess kann das Gericht auch insoweit in vollem Umfange kontrollieren, ob der Dienstherr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (so BVerfG, aaO., m.w.N.).

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Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, DVBl 2002, 131; Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 -5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197 m. w. N.; Beschl. v. 8.12.2003 - 5 ME 360/03 -). Dabei ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten zu beachten, der das Recht auf eine faire und chancengleiche Behandlung bei effektiver Kontrolle durch die Gerichte umfasst (s.o.; vgl. daneben auch VGH Kassel, Beschl. v. 18.2.1991 - 1 TH 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34, 35).

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Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn hat sich daneben strikt am Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 BRRG) zu orientieren, so dass die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Hierauf hat der Beamte einen grundrechtsähnlichen Anspruch.

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2.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt.

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2.2.1 Jede Auswahlentscheidung beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale (Eignung, Leistung und Befähigung), die ihrerseits in Bezug zu setzen sind zu dem Anforderungsprofil des jeweils in Rede stehenden Dienstpostens. Erst der Vergleich der genannten Merkmale mit dem Profil ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Beschreibung auf dem in Aussicht genommenen Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben besser als andere gerecht werden wird, also für das höherwertige Amt geeigneter sein wird.

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Durch die Festlegung eines Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber vorab - abstrakt - fest und prägt so im Vorwege auch schon den Maßstab für seine Auswahlentscheidung mit.

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Allerdings wird diese Festlegung eines Profils nicht vom Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 NBG) erfasst, sondern ist von der Organisationsgewalt des Dienstherrn dominiert. Derjenige Bewerber, der das Anforderungsprofil für die zu vergebende Stelle nicht erfüllt, kommt auch für die zu treffende Auswahl nicht mehr in Betracht. Erst dann, wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation und in Beurteilungen Bedeutung (Nds.OVG, Beschluss v. 23.8.2007 - 5 ME 169/07 -).

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Vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 15.10. 2002 - 10 B 11229/02 - , NVwZ-RR 2003, 762:

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„Das Aufstellen eines Anforderungsprofil ist eine Maßnahme der Personalauswahl, um den geeignetsten Bewerber für eine zu besetzende Stelle zu finden (vgl. dazu und zum Folgenden: Joerger/Geppert - Hg.: Grundzüge der Verwaltungslehre, Bd. 2, 3. Aufl., Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1983, S. 192ff.). Mit ihm wird auf die Besetzung des jeweiligen Dienstpostens als solchen unabhängig von den jeweiligen Bewerbern abgestellt (…) Beim Anforderungsprofil geht es nicht schon um den Vorgang der Dienstpostenbesetzung, sondern vielmehr um den Maßstab, mit dem der geeignetste Bewerber gefunden wird, wobei derjenige der Geeignetste ist, dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind (= Befähigungsprofil), dass sie den Anforderungen der zu besetzenden Stelle (= Anforderungsprofil) am besten entsprechen. (…) Wenn ein Anforderungsprofil für die Besetzung erstellt wird, dann ist dies gewissermaßen eine antizipierte Auswahlentscheidung. Damit schichtet der Dienstherr das Auswahlverfahren ab, indem das Anforderungsprofil zur Grundentscheidung des Auswahlverfahrens gemacht wird, es gleichsam „vor die Klammer“ des Auswahlverfahrens im eigentlichen Sinne gezogen wird.

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Das soeben beschriebene spezielle, konstitutive Anforderungsprofil einerseits und die dienstlichen Beurteilungen andererseits sind vom Ansatz her unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu.“

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Ebenso schon OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2002 - 6 B 906/02 - :

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„Das Qualifikationsmerkmal der Eignung (vgl. Art. 33 II GG, § 7 I LBG NRW) ist auch und in erster Linie daran zu messen, ob der Bewerber das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erfüllt. Wird das - rechtlich bedenkenfrei aufgestellte - Anforderungsprofil von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.1999 - 12 B 1304/99 -, RiA 2000, 298, und vom 13.4.2000 - 12 B 1959/99 -, RiA 2002, 49; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294….

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…Der Dienstherr ist im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien genügen, haben - grundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2002 - 1 B 40/02 -.“

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2.2.2 Hier liegt es so, dass der Antragsgegner mit der Stellenausschreibung vom 15. Januar 2007 in Ausübung seiner Organisationsgewalt ein Anforderungsprofil festgelegt hat, welches die Auswahlentscheidung geprägt und dazu geführt hat, dass der Antragsteller nicht berücksichtigt werden konnte. Denn nach der Ausschreibung war die Stelle für eine Sozialamtsrätin oder einen Sozialamtsrat im Jungtätervollzug vorgesehen, wobei zugleich auch fundierte pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen erwartet wurden.

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Diese Festlegung des Anforderungsprofils kann der Antragsteller nicht mit der Begründung angreifen, der Antragsgegner sei dabei willkürlich vorgegangen und aus diesem Grunde sei die Festlegung rechtsfehlerhaft.

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Zwar erweckt die Vorgehensweise des Antragsgegners - dreimalige Ausschreibung derselben Stelle mit ständiger Veränderung des Profils und schließlich Fokussierung allein auf den gehobenen Sozialdienst in Kenntnis der engen Bewerberlage - den Eindruck, als ob die hier ausgeschriebene Stelle speziell („gezielt“) für den Beigeladenen vorgeprägt und der Maßstab für die Auswahlentscheidung durch die Organisationsgewalt des Dienstherrn derart verengt worden ist, dass schließlich nur noch eine Entscheidung - zu Gunsten des Beigeladenen - möglich war, es somit gar nicht mehr zu einer „Auswahl“ unter mehreren Bewerbern kommen konnte, aber auch unter Beachtung des Art. 19 Abs. 4 GG und der hierdurch geforderten Prüfung des eingeschlagenen Weges und des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, NJW 2004, 870 [BVerwG 21.08.2003 - BVerwG 2 C 14.02]; BVerfGE 79, 69/74; BVerfGE 97, 298/315) ist nicht im erforderlichen Umfange erkennbar, dass die Festlegung des Anforderungsprofils „durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt“ ist (vgl. insoweit BVerwG, NVwZ 1992, 573; Nds. OVG, Urt. v. 24.4.2007 - 5 LC 207/06 - ; Beschl. v. 2.10.2003, NordÖR 2004, 39 [OVG Bremen 01.12.2003 - 1 A 351/03]). Es ist schon zweifelhaft, ob die Festlegung des Profils hier von Ermessensmissbrauch - wie der Antragsteller meint - geprägt und nicht durch sachliche Gründe getragen ist: Der Antragsgegner hat - wie er vorträgt - „gezielt“ eine geeignete Stelle für Angehörige der Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes schaffen wollen, um eine „Beförderungsgerechtigkeit“ zwischen den beiden im Justizvollzug bestehenden Laufbahnen des gehobenen Dienstes zu erreichen. Denn 23 Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und 13 Beamtinnen und Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO stehen lediglich 15 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Sozialdienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO BBesO gegenüber. Damit sind Sachgründe erkennbar, welche die „Spezifizierung“ und „Einengung“ der an die Stelle in der JVA C. zu stellenden Anforderungen jedenfalls (auch) nachvollziehbar erscheinen lassen, so dass von „Ermessensmissbrauch“ nicht und schon gar nicht einer „maßgebenden“ Prägung des gewählten Profils durch solchen Missbrauch die Rede sein kann.

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Solcher Missbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass ein „Jungtätervollzug“ im Februar 2007 vom Antragsgegner abgelehnt worden ist, jedoch hier in der Ausschreibung als Profilierungsmerkmal enthalten ist. Immerhin sollte - wie der Antragsteller vorträgt - der sog. „Jungtätervollzug“ im Entwurf eines NJVollzG verankert werden. Wenn das dann abgelehnt worden ist, so ergibt sich allein daraus noch nicht die Missbräuchlichkeit einer entsprechenden Stellenausschreibung, die unabhängig von der Verankerung in einem Gesetz erfolgt und durch die Organisationsgewalt des Dienstherrn und den - wenn auch erst im März 2007 erstellten - Geschäftsverteilungsplan (Bl. 65 GA) getragen wird.

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Auch das zusätzliche und damit das Anforderungsprofil noch weiter einengende Kriterium der „fundierten pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit jungen Erwachsenen“ ist kein durchschlagender Beleg dafür, dass der Antragsgegner ermessensmissbräuchlich gehandelt hat. Denn insoweit erscheint nachvollziehbar, dass es solcher Kenntnisse und Fähigkeiten in dem umrissenen Aufgabengebiet bedarf.

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Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn im Auswahlvermerk vom März 2007 davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller mit seiner Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne, weil er nicht über die Befähigung für den gehobenen Sozialdienst verfügt. Seine Auswahl und Ernennung kam nach dem Anforderungsprofil nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 iVm S. 2 GKG (10.3 Streitwertkatalog 2004 / NVwZ 2004, 1327).