Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.05.1997, Az.: 9 U 109/96
Zahlung rückständiger Versicherungsprämien; Zahlung mit Erfüllungswirkung an einen Versicherungsmakler; Vorliegen einer konkludenten Inkassovollmacht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.05.1997
- Aktenzeichen
- 9 U 109/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0520.9U109.96.0A
Fundstellen
- NVersZ 1999, 466-467
- OLGReport Gerichtsort 1999, 172-174
- VersR 1999, 884-885 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Versicherungsmakler mit Kenntnis der Schiffsversicherer über lange Jahre Versicherungsprämien entgegennimmt, Schäden verrechnet und Überschüsse auskehrt, leigt eine Inkassovollmacht durch die Vers. vor.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als führender Versicherer die Beklagten auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Anspruch.
Die A. GmbH (im folgenden A) besorgte der Beklagten zu 1) für das von ihr betriebene Seeschiff MS S Versicherungsschutz auf Kasko, Maschine und Zubehör.
Führender Versicherer war die Klägerin, Mitversicherer waren die im Urteilskopf genannten Gesellschaften.
Die Versicherungspolice für die Beklagte zu 1) stellte die Fa. A aus. Letztere bezeichnete sich in der Police als Verwalterin und Maklerin der Police.
Aufgrund langjähriger Übung zahlte die Beklagte zu 1) die Prämie an die A. Diese hatte eine ausdrückliche Inkassovollmacht nicht. Die A verrechnete Prämien und Schäden auch aus verschiedenen Versicherungsverträgen und zahlte den sich daraus ergebenden Betrag an die einzelnen Versicherer aus.
Die Prämie für Januar bis Dezember 1994 sowie Restraten für das vierte Quartal 1993 in Höhe von insgesamt 84.994, 1 0,00 DM leitete die A nicht an die Versicherer weiter.
Am 28.06.1995 fiel die A in Konkurs. Anfang August 1995 mahnte die Klägerin als führender Versicherer die Beklagte zu 1) wegen der offenen Prämie.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die A sei Maklerin des Vertrages und damit Interessenvertreterin der Beklagten. Die Zahlung des Beklagten zu 1) an die Fa. A habe deshalb keine schuldbefreiende Wirkung gehabt.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, insgesamt 84.994, 1 0,00 DM, und zwar an:
...
nebst 5 % Zinsen seit dem 09.08.1995 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, A habe, nachdem die Klägerseite über 1 0 Jahre hinweg das Inkasso durch die Firma A ohne Widerspruch hingenommen habe, eine konkludente Inkassovollmacht gehabt, jedenfalls habe die Klägerseite einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Daneben hat die Beklagte die Auffassung vertreten, mindestens aufgrund der Verrechnung von Prämien und Schäden habe die A Aufgaben der Versicherer wahrgenommen, so daß schon insoweit die Zahlung an die A Erfüllungswirkung gehabt habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers der A die Klage abgewiesen. Die Klägerseite habe durch Duldung des Inkasso- und Verrechnungsverfahrens einen Rechtsschein dahin gesetzt, daß die Beklagte zu 1) ihre Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie durch Leistung an die A habe erfüllen können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Mit der Zahlung der Beklagten zu 1) an die A ist die geschuldete Versicherungsprämie erbracht worden, § 362 BGB.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die A Versicherungsmaklerin der Beklagten zu 1) gewesen ist. Zutreffend weist das Landgericht Hamburg (HansRGZ 1936, Spalte 513) in einem ähnlichen Zusammenhang darauf hin, man dürfe nicht am Wort "Makler" kleben und die Rechte und
Pflichten eines Versicherungsmaklers nicht ausschließlich nach den Grundsätzen beurteilen, die das Gesetz schlechthin für Makler aufstellt. Entscheidend ist nicht, ob der Versicherungsmakler üblicherweise Inkassovollmacht hat, sondern nur, ob hier konkret die Beklagte zu 1) mit Erfüllungswirkung an die A zahlen konnte.
Das ist zu bejahen. Aufgrund der Gesamtumstände ist von einer konkludenten Inkassovollmacht auszugehen. Die Klägerin und ihre Mitversicherer haben über mehrere Jahre die Zahlung an die A als Erfüllung gelten lassen.
Dabei besagt die Tatsache der Zahlung an die A allein noch nichts, weil A auch die Stelle sein kann, bei der die Versicherungsprämie von der Beklagten zu 1) zwecks Übermittlung an die Klägerseite nur einzuzahlen war ("Übermittlungsbote"). Hier treten vielmehr noch weitere
Besonderheiten hinzu, die zu einer anderen Wertung Anlaß geben.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussage des ehemaligen Geschäftsführer k zu verweisen. Er hat sich zwar nur sehr vorsichtig geäußert, indem er gesagt hat, er gehe unter anderem aufgrund der Führung einer Art von Kontokorrent davon aus, inkassoberechtigt gewesen zu sein. Diese Selbsteinschätzung ist aber immerhin ein Indiz für die Aufgaben, die die A wahrnehmen wollte. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht...
Die subjektive Einschätzung des Zeugen K wird durch die objektiven Umstände bestätigt.
A hatte der Beklagten zu 1) nicht nur - was ihrer Aufgabe als Versicherungsmaklerin entsprochen hätte - die demnächst fällig werdenden Prämien mitgeteilt, sondern sie selbst in Rechnung gestellt und Zahlung an sich verlangt. Aus Sicht der Beklagten zu 1) war das nicht mehr eine Tätigkeit ihres Versicherungsmaklers, der sie unterstützte und ihr die Verwaltung der Versicherung erleichterte. Rechnungstellung und Zahlungsaufforderung sind typische Aufgaben des Versicherers, die hier von der A wahrgenommen wurde.
Die Klägerseite wußte auch von dieser Praxis der A und hat sie akzeptiert. Die entsprechende Behauptung der Beklagten zu 1) ist von der Klägerin nicht bestritten worden, vielmehr hat die Klägerin nur behauptet, die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen der A beträfen nicht nur die mit der Klägerseite abgeschlossenen Versicherungen.
Den Beweisantritt der Klägerin auf Einholung einer Auskunft der Handelskammern Bremen oder Hamburg zu der Behauptung, es sei Handelsbrauch im Seekaskoversicherungsmarkt, daß der Versicherungsmakler die Prämienrechnungen zusammenfasse und als solche an den Versicherungsnehmer versende, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Hier hat die A die Rechnungen nicht nur zusammengefaßt und als solche an die Beklagte zu 1) versandt. A hat vielmehr eine eigene Rechnung geschrieben und Zahlung an sich verlangt.
Die Rechnungs- und Zahlungsumstände sind damit ein weiteres, aussagekräftiges Indiz.
Ähnliches gilt für die in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.1997 von der Klägerin zu den Akten gereichten "Besonderen Kasko-Bedingungen" der A vom 0 1.0 1. 1 980. Darin wird Versicherungsschutz für neu hinzukommende Schiffe gewährt. Dazu macht die A Vorgaben, die typischerweise vom Versicherer stammen.
Für die Position der Beklagten spricht weiterhin ganz nachdrücklich die Behandlung der Prämieneingänge bei der A.
Die mit Billigung der Versicherer eingezogenen Prämien sind nicht nur an die Klägerin und ihre Mitversicherer (unter Abzug der Courtage und eventueller Verrechnung anerkannter Versicherungsschäden) weitergeleitet worden. Die Klägerin räumt vielmehr ein, daß "zwischen der Firma A und den jeweiligen Mitversicherern Verrechnungsabreden dahingehend bestanden haben, daß nicht nur Schäden und Prämien aus dem gleichen Versicherungsverhältnis verrechnet wurden".
A hat also mit Billung der Versicherer über das jeweilige Versicherungsverhältnis hinaus Prämien und Schäden für den einzelnen Versicherer berechnet und nur den jeweils verbleibenden Saldo ausgekehrt. Ob es sich hierbei um ein "Clearing" (so die Klägerseite) oder um ein echtes Kontokorrent handelt (so die Beklagten), kann dahinstehen. Die A hat damit auf jeden Fall in Absprache mit den Versicherern deren Aufgaben wahrgenommen. Indem die Versicherer A ermächtigten, Verrechnungen der Prämien über das einzelne Versicherungsverhältnis hinaus vorzunehmen, haben sie zumindest konkludent zu erkennen gegeben, daß sie nicht mehr am Schicksal der einzelnen Prämienforderung, sondern nur noch am Saldo der aus mehreren Versicherungsverhältnissen von der A für sie vereinnahmten und verausgabten Beträge interessiert waren.
Indem sie der A die Verrechnung aus mehreren Versicherungsverhältnissen erlaubten, haben sie A im Rahmen des Prämieninkassos typischerweise vom Versicherer wahrzunehmende Aufgaben übertragen und damit aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Zahlung an A als Erfüllung gelten lassen.
Schließlich zeigt auch die Anmahnung der jetzt eingeklagten Versicherungsprämien, daß die Versicherer selbst von Erfüllung ausgegangen sind.
Die eingeklagten Prämien waren vierteljährlich fällig und betrafen die Zeit bis Ende 1994. Da aus Sicht der Versicherer Ende 1994 vier Quartalsprämien im Rückstand gewesen sein müßten, wäre zu erwarten gewesen, daß die Versicherer offensiv gegen die nach ihren - der Versicherer - Angaben ansonsten pünktlich zahlende Beklagte zu 1) vorgegangen wären, um an ihr Geld zu kommen. Sie haben jedoch nichts unternommen. Dies war auch konsequent: Sie gingen - zutreffend - davon aus, daß die Beklagte zu 1) an die Firma A gezahlt haben werde. Das reichte den Versicherern. Sie warteten lediglich, was sie per Saldo nach Verrechnung der von ihnen zu tragenden Schäden ausgezahlt bekommen wurden. Auf die einzelne Prämie kam es ihnen nicht mehr an. Diese Untätigkeit der Versicherer zeigt mit Deutlichkeit, daß sie die Zahlung der Beklagten zu 1) an A selbst zunächst als Erfüllung ansahen. Erst als mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der A am 28.06.1995 feststand, daß eine Auszahlung der Prämie nicht mehr zu erwarten sei, mahnte die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.1997 eingeräumt hat - erstmalig die Beklagte zu 1).
Aber selbst wenn hier wegen des angeblich entgegenstehenden Willens der Versicherer von einer stillschweigenden Inkassovollmacht nicht auszugehen sein sollte, hätten die Versicherer mit der Art der Prämienberechnung und der Verrechnung mehrerer Forderungen soviel Anzeichen für eine Inkassovollmacht gesetzt, daß sie sich an dem dadurch verursachten Rechtsschein festhalten lassen müssen.