Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 07.05.1997, Az.: 2 U 47/97

Wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrags; Wirksamkeit einer Kündigung bei bestehender Vollmacht im Falle einer nicht unverzüglichen Zurückweisung der Kündigung durch den Erklärungsempfänger wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde ; Kündigung eines Versicherungsvertrags nach Eintritt des Versicherungsfalls ohne Beifügung einer Vollmacht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.05.1997
Aktenzeichen
2 U 47/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0507.2U47.97.0A

Fundstelle

  • zfs 1998, 471

Amtlicher Leitsatz

Kündigung eines Versicherungsvertrags nach Eintritt des Versicherungsfalls ohne Beifügung einer Vollmacht.

Gründe

1

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt. Der Kl hat am 11.01.1996 das Kündigungsschreiben der Bekl vom 04.01.1996 erhalten. Dieses Kündigungsschreiben hatten die Mitarbeiter G und K der Bekl unterschrieben. Dies steht auf Grund der Aussage der vor dem Senat vernommenen Zeugin K fest. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie ausschließen könne, dass das Originalkündigungsschreiben nicht unterschrieben sei.

2

Ferner steht fest, dass es sich bei der vom Kl vorgelegten Reproduktion des Kündigungsschreibens ohne Unterschrift nicht um das ihm im Januar 1996 zugestellte Schriftstück handelt. Ein derartiges mit dem Zusatz "Reproduktion" versehenes Schreiben wird nämlich bei der Bekl nur auf besondere Anforderung dann erstellt, wenn bereits ein unterschriebenes Originalschreiben in den Akten vorhanden ist. Hier hat der Außendienstmitarbeiter der Bekl am 25.05.1996 die Reproduktion angefordert. Diese Reproduktion hat der Kl im Prozess vorgelegt. Auch dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin K. ...

3

Unerheblich ist, ob die Behauptung des Kl zutrifft, er habe zu keiner Zeit eine Reproduktion angefordert und der Außendienstmitarbeiter A der Bekl habe ihm eine solche auch niemals übergeben. Dies kann unterstellt werden, denn damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Kl, die nach seinen Angaben ohnehin sämtlichen "Papierkram" erledigt, die Reproduktion angefordert und erhalten hat. Der weiter gehende Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.1997 ist nicht zu berücksichtigen, da die Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen ist(§ 156 ZPO).

4

Hinsichtlich der übrigen Kündigungsvoraussetzungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

5

Dort heißt es:

"dass dem Kündigungsschreiben keine Urkunde über deren Bevollmächtigung beigefügt war, ist unschädlich. Die Kündigungserklärung ist dennoch nach § 174 BGB wirksam.

Denn sobald der Erklärungsempfänger die Kündigung nicht unverzüglich wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweist, ist die Kündigung bei bestehender Vollmacht voll wirksam (LG München zfs 1982, 143; Münchener Kommentar - Schramm, 3. Aufl., § 174 Rn. 9). Die Vorschrift des § 174 BGB ist auf Kündigungsschreiben des VR anwendbar (LG München zfs 1982, 143; Grimm, § 4 Rn. 14). Der Kl hat trotz fehlender Vollmachtsurkunde die Kündigung nicht unverzüglich nach Erhalt im Januar 1996 aus diesem Grund zurückgewiesen. Sowohl das Schreiben der Ehefrau des Kl v. 04.06.1996 als auch die Erhebung der Klage durch den Kl sind insofern verspätet. Als nicht mehr unverzüglich ist ein Zeitraum von 17 Tagen (OLG Hamm VersR 1988, 14) bzw. 3 Wochen (LG München zfs 1982, 143; Grimm, § 4 Rn. 14) anzusehen."