§ 82 NBeamtVG - Höhe des Altersgeldes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- NBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
(1) 1Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. 2§ 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. 2§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) 1Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. 2Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben, sind nicht altersgeldfähig. 3Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.
(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.