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Pflichtfeld

§ 60 NBeamtVG - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, so wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) 1Wird einer Beamtin oder einem Beamten Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. 2Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gewährt. 3Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(4) § 58 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.