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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NISZG - Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
Amtliche Abkürzung
NISZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Der Versorgungsträger gewährt Empfängerinnen und Empfängern, die am 9. Dezember 2023 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezüge bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer hatten, sowie Personen, die am 9. Dezember 2023 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten haben, für den Kalendermonat Januar 2024 eine einmalige Sonderzahlung, die sich nach dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag nach § 2 Abs. 1 ergibt. 2Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3Bei Empfängerinnen und Empfängern von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes der Satz nach § 82 Abs. 1 NBeamtVG, an die Stelle der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes treten die Anteilssätze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG.

(2) 1Der Versorgungsträger gewährt Empfängerinnen und Empfängern von Ruhegehalt, Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Bezügen bei Verschollenheit, Übergangsgeld oder Bezügen der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Personen, die Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten, neben ihren Versorgungsbezügen für die Kalendermonate Januar bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag nach § 2 Abs. 2 ergibt. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.