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§ 7 NORD/LB-StV - Haftung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(3) 1Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. 4Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.

(4) Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet für die Verbindlichkeiten der Bank gemäß Absatz 3 in entsprechender Anwendung.