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Abschnitt 5 SBStErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuschuss zu den Personalausgaben der Schuldnerberatungsstellen umfasst die Personalausgaben zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit. Die Ausgaben können jeweils bis höchstens zu einem Drittel der Gesamtstelle berücksichtigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)