Abschnitt 5 SBStErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Der Zuschuss zu den Personalausgaben der Schuldnerberatungsstellen umfasst die Personalausgaben zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit. Die Ausgaben können jeweils bis höchstens zu einem Drittel der Gesamtstelle berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)