Abschnitt 5 SBStErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
5.1 Die Zuwendung wird für die Förderung nach Nummer 2.1 als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung und für die Förderung nach Nummer 2.2 als Vollfinanzierung gewährt. Soweit kommunale Träger die Förderung nach Nummer 2.2 erhalten, wird sie als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Der Zuschuss zu den Personalausgaben der Schuldnerberatungsstellen für die Förderung nach Nummer 2.1 umfasst die Personalausgaben zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater bis zur Höhe der EntgeltGr. 6 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF und für eine Verwaltungskraft bis zur Höhe der EntgeltGr. 6 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF für notwendige Bürotätigkeit. Die Ausgaben können jeweils bis höchstens zu einem Drittel der Gesamtstelle berücksichtigt werden.
5.3 Für die Förderung nach Nummer 2.2 kann der Zuschuss für zusätzlich zu der nach Nummer 5.2 geförderten Personalausstattung vorgehaltenes Personal bis zu einer 0,75 Stelle einer Schuldnerberaterin oder eines Schuldnerberaters bis zur Höhe der EntgeltGr. 11 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF oder einer Verwaltungskraft bis zur Höhe der EntgeltGr. 6 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF erhöht werden. Der Zuschuss soll vorrangig für die Aufstockung von Beratungspersonal genutzt werden. Soweit eine Schuldnerberaterin oder ein Schuldnerberater am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und erheblicher administrativer Aufwand es erfordert, kann der Zuschuss für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit gewährt werden. Die zusätzlichen Stellenanteile können je nach Bedarf anteilig auf Beratungs- und Verwaltungskraft aufgeteilt werden. Die Ausgaben können im vollen Umfang der zusätzlich vorgehaltenen Stellenanteile berücksichtigt werden. Für kommunale Träger ist die Förderung auf 95 % der zusätzlich vorgehaltenen Stellenanteile begrenzt.
5.4 Schuldnerberatungsstellen, die im Rahmen von lokalen Härtefallfonds, an denen sich das Land Niedersachsen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung finanziell beteiligt, Beratungsleistungen erbringen, können für diese Beratungstätigkeit auf Antrag zusätzlich eine weitere Erhöhung des Zuschusses nach Maßgabe der Nummer 5.3 erhalten.
5.5 Schuldnerberatungsstellen, bei denen der Beratungsbedarf in der Beratungsstelle trotz der Personalaufstockungen nach den Nummern 5.3 und 5.4 so stark ansteigt, dass die Wartezeit für eine Erstberatung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten mehr als einen Monat beträgt, können auf Antrag ausnahmsweise einen Zuschuss entsprechend Nummer 5.3 für zusätzlich erforderliches Personal erhalten, sofern dies für eine dauerhafte Absenkung der Wartezeit erforderlich ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)