§ 86 NBG - Trennungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der an einen Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt wird, erhält die unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.
(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung des Trennungsgeldes können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden.
(3) Für trennungsgeldrechtliche Maßnahmen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungsort zugewiesen (Ausbildungsreise), sind das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes festzusetzen und alle ihr oder ihm durch die Ausbildungsreise entstehenden notwendigen Mehrausgaben in Höhe von mindestens 75 vom Hundert des Betrages, der einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen zu erstatten wäre, zu erstatten. 2Die Erstattung nach Satz 1 kann bei Zuweisungen an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 begrenzt werden.