Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.06.2005, Az.: 6 A 6717/04

Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet auf den Erlass einer Anordnung, in schriftliche Arbeiten Schreibweisen, die nicht der neuen deutschen Rechtschreibung entsprechen, nicht als Fehler zu bewerten; Begehren einer Schülerin gegen das niedersächsische Kultusministerium gerichtet auf den Erlass einer Anordnung, die vor Neuregelung der deutschen Rechtschreibung übliche Orthografie zu unterrichten; Abwehrrecht und Forderungsrecht gegen die staatliche Schulverwaltung aus dem Recht auf Bildung; Recht auf Bildung als subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten; Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichtes

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.06.2005
Aktenzeichen
6 A 6717/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2005:0609.6A6717.04.0A

Fundstelle

  • NJW 2005, XVI Heft 37 (Kurzinformation) "Ablauf der Übergangsfrist"

Verfahrensgegenstand

Erlass von Anordungen zur Korrektur schriftlicher Arbeiten und zum Unterricht in der Rechtschreibung

In der Verwaltungsrechtssache der Schülerin B.,
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Littmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Heidmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Wagstyl sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Schülerin der 10. Klasse eines Gymnasiums in H. Sie beansprucht von dem Beklagten, dem Niedersächsischen Kultusministerium, den Erlass einer Anordnung, mit welcher das von der Klägerin besuchte Gymnasium angewiesen wird, mit Wirkung vom kommenden Schuljahr 2005/2006 in ihren schriftlichen Arbeiten Schreibweisen, die der bis zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung üblichen Orthografie, nicht aber der neuen deutschen Rechtschreibung entsprechen, nicht als Fehler zu markieren und zu bewerten, und sie auch in der herkömmlichen, vor Neuregelung der deutschen Rechtschreibung üblichen Orthografie zu unterrichten.

2

In Jahre 1995 hatten die Kultusminister der Bundesländer beschlossen, das 1994 in Wien verabredete neue Regelwerk für die deutsche Rechtschreibung ab dem 1. August 1998 als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen. Diesen Beschluss hatte der Beklagte mit einem Erlass vom 25. August 1996 (SVBI. S. 373) mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass an jeder Schule ab 1. August 1998 im Unterricht aller Fächer die neue deutsche Rechtschreibung zu Grunde gelegt werden musste. Sodann hatte die Mutter der Klägerin am 18. Juli 1997 Klage auf Unterlassung eines Unterrichts nach Maßgabe des vorstehend genannten Erlasses erhoben. Dieser Klage hatte die Kammer mit Urteil vom 2. März 1998 - 6 A 4317/97 - (NJW 1998 S. 1250) stattgegeben.

3

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 14. Juli 1998 (BVerfGE 98, 218 ff. [BVerfG 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97]) auf die im Verfahren 1 BvR 1640/97 erhobene Verfassungsbeschwerde von Eltern und deren Schulkindern entschieden hatte, dass es für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage bedufte und dass Grundrechte von Eltern und Schülern durch diese Neuregelung nicht verletzt würden, hat der Beklagte seinen - noch gültigen - Erlass vom 25. September 1998 - 20112052 - 82 101/1 - (SVBI. S. 313) bekannt gemacht. Dieser hat folgenden Wortlaut:

"Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.1998 wird in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1.12.1995 (...) für alle Schulen in Niedersachsen Folgendes bestimmt:

1 .
An jeder Schule ist sofort im Unterricht aller Fächer die neue Rechtschreibung zu Grunde zu legen.

2.
Wegen der geringfügigen Unterschiede können Schulbücher und alle anderen im Unterricht eingesetzten Materialien in alter Rechtschreibung weiter verwendet werden. Wenn eine einvernehmliche Stornierung solcher bestellten Lernmittel nicht möglich ist, sind sie abzunehmen. Auch mit den auf eigene (Eltern-) Kosten beschafften Arbeitsheften in alter Rechtschreibung ist der Unterricht durchzuführen.

3.
Bis zum 31.7.2005 wird in allen schriftlichen Arbeiten die Anwendung der alten Rechtschreibung als überholt gekennzeichnet, nicht aber als Fehler gewertet. In Zweifelsfällen werden Wörterbücher zu Grunde gelegt, die nach Erklärung des jeweiligen Verlages der amtlichen Neuregelung der Rechtschreibung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

4.
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft...."

4

Nach In-Kraft-Treten dieses Erlasses hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1999 (BVerwGE 108, 355) die oben wiedergegebenen Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 als für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bindend angesehen und entsprechend auf die Rechtslage im Land Berlin übertragen. Daraufhin hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil der Kammer vom 2. März 1998 geändert und die im Berufungsverfahren auf Unterlassung eines Unterrichts nach Maßgabe des Erlasses vom 25. September 1998, Hilfsweise auf Unterlassung einer Falschbewertung der herkömmlichen Schreibweise über den 1. August 2005 hinaus, geänderte Klage der Mutter und des dem Verfahren beigetretenen Vaters der Klägerin mit Urteil vom 20. Juni 2001 -13 L 2463/98 - (NVwZ-RR 2002 S. 191 [OVG Niedersachsen 20.06.2001 - 13 K 2463/98]) abgewiesen.

5

In ihrer Sitzung am 2./3. Juni 2005 hat die Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossen, dass die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung verbindliche Grundlage des Rechtschreibunterrichts an allen Schulen ist, ferner dass die Übergangsfrist am 31. Juli 2005 endet und Schreibweisen, die der Neuregelung nicht entsprechen, nach diesem Zeitpunkt nicht nur als Fehler markiert, sondern auch bewertet werden. In den Bereichen, in welchen Änderungsvorschläge zu erwarten seien, solle aber bei der Bewertung Toleranz geübt werden.

6

Die Klägerin hat am 17. November 2004 Klage erhoben.

7

Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung des Beklagten, für ihre Person zwei schulaufsichtliche Anordnungen zu treffen. Zum Einen soll der Beklagte anordnen, dass Schreibweisen, die der herkömmlichen Orthografie entsprechen, aber von dem im Jahre 1994 verabredeten Regelwerk der deutschen Rechtschreibung oder späteren Änderungen desselben abweichen, in ihren schriftlichen Arbeiten von den Lehrkräften der Schule nicht als Fehler markiert und bewertet werden. Zum anderen beansprucht sie die Anordnung des Beklagten, sie im Schulunterricht ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform übliche Orthografie zu unterrichten.

8

Die Klägerin macht geltend, ihre Klage richte sich gegen den Anpassungsdruck, der dadurch entstehe, dass ab dem Schuljahr 2005/2006 auch nach dem neuesten Beschluss der Kultusministerkonferenz die Übergangsfrist zur verbindlichen Einführung der neuen Rechtschreibung Ende Juli 2005 auslaufe und diesbezügliche Abweichungen in den Schreibweisen mit Punktabzug und dementsprechend schlechteren Schulnoten geahndet werden sollten. Sie habe sich hingegen bewusst dafür entschieden, die herkömmliche Orthografie ihrer Eltern zu verwenden.

9

Zur Begründung ihrer Klageansprüche berufe sie sich auf ihr Recht auf Bildung in Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV). Mit diesem Recht, welches sich in dem Bildungsauftrag der Schule manifestiere, wäre es im Anschluss an den im Beschwerdeverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1997 -13 M 4160/97 - nicht vereinbar, eine gesonderte Schulrechtschreibung einzuführen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sei es vielmehr das staatliche Erziehungsziel, den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie befähigten, ihre Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten. Diesem Ziel liefe es zuwider, vom allgemeinen Schreibgebrauch abweichende Rechtschreibregeln als spezielle "Schülerrechtschreibung" vorzugeben. Das gelte jedenfalls, solange sich die neue Rechtschreibung infolge ihrer schulischen Vermittlung noch nicht allgemein durchgesetzt habe, was aber nicht der Fall sei. Die neue Rechtschreibung werde sich bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung nicht allgemein durchgesetzt haben. Wissenschaftliche und belletristische Verlage hätten die Neuschreibung nur vereinzelt übernommen. Die Presseverlage hätten zwar zunächst die neuen Regeln der Praxis der Deutschen Presseagentur folgend fast ausnahmslos übernommen, inzwischen seien sie aber mehrheitlich zur bewährten Rechtschreibung zurückgekehrt.

10

Sie, die Klägerin, werde deshalb beim Eintritt in ihr Berufsleben die klassische Schreibung in Publikationen vorfinden und damit rechnen müssen, dass ihre Beherrschung erwartet werde, wenn sie in einem Unternehmen tätig sein wolle, das im geschäftlichen Verkehr nicht der Neuschreibung folge. Unabhängig davon setze ihre Fähigkeit, sich im Berufsleben zu behaupten, eine aktive Beherrschung außerhalb der Schule weiter vorherrschenden klassischen Rechtschreibung voraus, weil eine fehlerhafte Beherrschung der Rechtschreibung von vielen Menschen mit Unbildung gleichgesetzt werde. Obwohl diese Gleichsetzung unzutreffend sei, zeige sie doch, dass derartige und ähnliche Wertungen in der Bevölkerung und damit auch im Berufsleben existierten und sie sich darauf einstellen müsse/bei der Einreichung von Bewerbungsunterlagen auf Entscheidungsträger zu treffen, die vor dem Hintergrund der genannten Wertung das berufliche Fortkommen der Klägerin von der aktiven Beherrschung der außerhalb der Schule vorherrschenden Schreibung abhängig machten. Sollte der derzeitige Berufswunsch der Klägerin, Schauspielerin zu werden, in Erfüllung gehen, werde sie mit Klassikertexten konfrontiert werden, die durchgängig in klassischer deutscher Orthografie gedruckt seien. Eine Schule, die ihrem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nachkomme, müsse diese Orthografie als Angebot für motivierte Schülerinnen und Schüler auch dann lehren, wenn sie für nicht motivierte Wenigschreiber die einfacheren Schreibweisen der Reformorthografie unterrichte.

11

Zwar gebe es im Gymnasium weder einen besonderen Rechtschreibunterricht noch eine eigene Rechtschreibzensur, jedoch sei die Kennzeichnung einer Schreibung als "falsch" vor allem im Deutschunterricht der Oberstufe eine Negativbewertung ersten Ranges. Sie versetze den "Falschschreiber" sozusagen zurück in die Zeit des Rechtschreiberwerbs und attestiere ihm mangelnde Grundfähigkeiten.

12

Ihrem Klageanspruch stünden das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 und die Ausführungen zu dessen Bindungswirkung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) setze unausgesprochen voraus, dass der Fall, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liege, und der Fall, welcher vom Fachgericht als Adressat der Bindungswirkung zu entscheiden sei, ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufwiesen. Es müsse sich um einen in jeder wesentlichen Beziehung gleich gelagerten Fall bzw. einen echten Parallel- oder Wiederholungsfall handeln. Diese Voraussetzung einer Bindungswirkung liege in Bezug auf ihr Klagebegehren nicht vor:

13

Mit den Klageverfahren, die den zitierten Entscheidungen von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lagen, hätten die Kläger vom jeweiligen Kultusministerium die Unterlassung von Unterricht in der reformierten Neuschreibung begehrt. Sie, die Klägerin, begehre dieses im vorliegenden Verfahren angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Sie verlange lediglich eine parallele Unterweisung in der bisherigen klassischen Rechtschreibung sowie die Unterlassung der Kennzeichnung nicht der Neuschreibung entsprechender Schreibweisen in ihren Arbeiten als Fehler. Dem Beklagten bleibe auch bei Klagestattgabe unbenommen, daneben die neuen Schreibweisen zu unterrichten und Schreibweisen, die weder der bisherigen Rechtschreibung noch der Neuschreibung entsprächen, als Fehler zu werten.

14

Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht lediglich darüber entschieden, dass abwehrrechtliche Bundesgrundrechte von Eltern und Schülern durch die Rechtschreibreform von 1998 nicht verletzt worden seien. Es habe hingegen nicht darüber befunden, ob Schülerinnen und Schülern aufgrund landesverfassungsrechtlicher und/oder einfacher landesgesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch zukomme, wenigstens parallel zur Neuschreibung auch in der klassischen Rechtschreibung unterwiesen zu werden. Da die Landesverfassungen gem. Art. 142 GG nicht gehindert seien, über das Grundgesetz hinausgehende Grundrechte - auch Leistungsrechte - zu statuieren, seien die Gerichte nach wie vor befugt, das Landesrecht etwa im Hinblick auf das Recht auf Bildung oder das Persönlichkeitsrecht der Schüler zu prüfen. Weil Art. 7 Abs. 1 GG keine Rechtschreibreform gebiete, sondern sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich erlaube, seien die Länder auch nicht daran gehindert, über den 31. Juli 2005 hinaus beide Schreibungen zuzulassen.

15

Außerdem habe sich die Sachlage seit dem Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entscheidend verändert, denn viele Prognosen der Jahre 1998 und 1999 hätten sich als unzutreffend erwiesen. So habe sich etwa herausgestellt, dass die Fehlerzahl bei der neuen s-Schreibung in Grundschuldiktaten um über 10% angestiegen sei, was die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte Prognose des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums, wonach sich das richtige Schreiben der deutschen Sprache auf der Grundlage der neuen Rechtschreibregeln leichter erlernen lasse, widerlege. Obwohl das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, dass Sachkompetenz und Nähe zur schulischen Praxis die Kultusverwaltungen für die Entscheidung über Notwendigkeit, Inhalt, Ausmaß und Zeitpunkt einer Rechtschreibreform besonders qualifizierten, sei das neue Regelwerk in den neuen Wörterbüchern nicht einheitlich umgesetzt worden. Auch sei es bald nach der Einführung der Neuschreibung an den Schulen zu Änderungen gekommen - so sei inzwischen wieder das Wort "so genannt" zugelassen, was der 1998 beschlossenen Reform zufolge zwingend "so genannt" zu schreiben gewesen sei, und gebe es auch wieder das (legaldefinierte) ..schwer behindert" im Gegensatz zum (subjektiv eingeschätzten) "schwer behindert", der nach der Reform von 1998 allein zulässigen Schreibung. Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom Oktober 2004 solle nun ein externer "Rat für Deutsche Rechtschreibung" weitere Änderungen so rechtzeitig vorschlagen, dass sie zum 1. August 2005 in Kraft treten könnten. Daraus folge, dass das Regelwerk von 1998 keineswegs ein optimales Ergebnis ministerieller Sachkompetenz darstelle.

16

Vor allem aber habe sich die noch im Jahre 1998 gehegte Erwartung, dass die Neuschreibung außerhalb von Schule und Verwaltung Akzeptanz finden werde, nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1998 auch die "Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Medienbereich" erörtert, und es gehe in seinem Urteil von einer "faktischen Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet", aus. Von der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen "Sprachgeltung" könne, dem vorstaatlichen Charakter von Schreibnormen entsprechend, erst im Falle einer allgemeinen Akzeptanz die Rede sein. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das elterliche Erziehungsrecht ausgeführt, es bleibe abzuwarten, inwieweit sich in den kommenden Jahren die neue Schreibweise auch bei den Eltern durchsetzen werde. Wenn heute aber feststehe, dass die allgemeine Akzeptanz der neuen Rechtschreibregeln im häuslichen Bereich fehle, sei es danach ausgeschlossen, die im häuslichen Bereich üblichen Schreibweisen in der Schule als falsch zu bewerten.

17

Auch die Rechtskraft des Berufungsurteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 -13 L 2463/98 - stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Streitgegenstand jenes Urteils sei das "Unterlassen des Unterrichts gemäß heuer Rechtschreibung" gewesen. Ein solches Unterlassen begehre sie, die Klägerin, nicht mehr. Sie rüge in keiner Weise die Verwendung der auf dem Erlasswege verfügten Neuschreibungen, sondern verlange jetzt, dass Schreibweisen, die von kompetenten Schreibern außerhalb der Schule als richtig beurteilt würden, nicht als falsch zu bewerten. Über den damaligen Hilfsantrag, die herkömmliche Schreibung auch über den 1. August 2005 hinaus nicht als falsch zu bewerten, habe das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden, weil es hinsichtlich dieses Antrags am Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Wenige Monate vor dem Ablauf dieser Übergangsfrist wisse man jetzt aber, dass die vorausgesagte und vom Bundesverfassungsgericht als Prognose der Kultusverwaltung gebilligte allgemeine Akzeptanz der Rechtschreibreform ausgeblieben sei.

18

Daneben stütze sie ihren Klageanspruch auf den Rechtsgrundsatz, dass die richtige Lösung einer Aufgabe nicht als falsch bewertet werden dürfe. Dieser allgemeine Bewertungsgrundsatz gelte als richterrechtlich anerkannter Grundsatz des allgemeinen Schulverwaltungsrechts auch unabhängig von seiner grundrechtlichen Fundierung in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Auf der Ebene des Grundgesetzes habe er sein Fundament in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, auf der Ebene des niedersächsischen Landesverfassungsrechts in Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung. Die Verletzung des zur verfassungsmäßigen Ordnung zählenden Bewertungsgrundsatzes "richtig heißt richtig" sei seit der Elfes-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts immer auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffener Schülerinnen und Schüler, die im vorliegenden Fall auch als Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könne. Im Übrigen seien an das Vorliegen eines subjektiven Rechts im Rahmen der analogen Anwendung der Klagebefugnis auf die allgemeine Leistungsklage keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die Definitionsmacht darüber, was in Fragen der Orthografie richtig oder falsch sei, möge für den Schulbereich formal bei der Kultusbürokratie liegen, wegen Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung sei das niedersächsische Kultusministerium jedoch gehalten, die Inhalte des Rechtschreibunterrichts auch am allgemeinen Schreibgebrauch außerhalb der Schule zu messen. Da "Bildung" nach der Konkretisierung dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes auf Kenntnisse abstelle, die geeignet seien, sich im Berufsleben zu behaupten, sei der Satz "non scholae sed vitae discimus" aktuelles Bildungsgebot in Niedersachsen. Solange außerhalb der Schule noch die herkömmlichen Schreibweisen existierten, habe sie, die Klägerin, ein Recht darauf, nicht nur die neuen Schreibweisen vermittelt zu bekommen. Jedenfalls habe sie das Recht, ihre Bildung durch Verwendung der entlehnten Orthografie diskriminierungsfrei dokumentieren zu dürfen.

19

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zum Erlass folgender Anordnungen zu verurteilen:

  1. a)

    Schreibweisen, die der herkömmlichen Orthografie entsprechen, in Arbeiten der Klägerin ab dem Schuljahr 2005/2006 auch dann nicht als Fehler zu markieren und/oder zu bewerten, wenn sie dem 1994 verabredeten Regelwerk oder späteren Änderungen desselben widersprechen,

  2. b)

    die Klägerin ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform übliche Orthografie zu unterrichten.

20

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es zweifelhaft sei, ob für die Klage ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Es sei nicht ersichtlich, welches subjektive Recht den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Verurteilung tragen solle. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten liege jedenfalls nicht vor; allenfalls mögen persönliche Interessen der Klägerin betroffen sein, wodurch ein Rechtsschutzinteresse jedoch nicht begründet werden könne.

22

Die Rechtskraft des Urteils des OVG Lüneburg vom 20.6.2001 -13 L 2463/98 - stehe einer neuen gerichtlichen Befassung mit diesem Streitgegenstand entgegen. Durch Abweisung der Klage auf "Unterlassen des Unterrichts gemäß neuer Rechtschreibung" habe das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass es rechtmäßig sei, die Klägerin dem Er-lass vom 25. September 1998 entsprechend nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten. Aus der Zulässigkeit der Unterrichtung in der neuen Rechtschreibung folge zwangsläufig, dass die Klägerin nicht zugleich verlangen könne, in einer anderen als der zulässigen Rechtschreibung unterrichtet zu werden, wie auch immer die Klägerin sich diesen Rechtschreibunterricht in der gymnasialen Oberstufe vorstellen möge. Jedenfalls widerspreche dieses Verlangen den die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Gründen. Darüber hinaus beinhalte die Teilnahme am Unterricht die Erbringung der geforderten Leistungsnachweise. Unterrichtsinhalte und Bewertung seien also zwangsläufig aufeinander bezogen. Nach den anerkannten Bewertungsmaßstäben im Schulrecht müsse die Leistungsbewertung den Unterrichtsinhalten - hier der Unterrichtung nach Regeln der neuen Rechtschreibung - entsprechen.

23

Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, dass inzwischen eine neue Sachlage oder eine veränderte Rechtslage gegeben wäre. Insbesondere sei der Zeitraum noch viel zu kurz, um beurteilen zu können, ob sich die neue Rechtschreibung durchgesetzt habe, zumal selbst der Übergangszeitraum noch nicht einmal abgelaufen sei.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 6717/04 und 6 A 4317/97 Bezug genommen, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

26

Die Rechtskraft des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 -13 L 2463/98 - steht der Erhebung der vorliegenden Klage gemäß § 121 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht entgegen, weil dieses Urteil nur die Beteiligten jenes Berufungsverfahrens bindet. Dieses waren auf der Klägerseite die Eltern der Klägerin, nicht jedoch die Klägerin selbst. Eine über die Abweisung der Unterlassungsklage der Eltern hinausgehende Gestaltungswirkung in Bezug auf die Rechte Dritter kommt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zu, und ein gesetzlicher Fall der Erstreckung der Rechtskraft des Urteiles auf die Klägerin liegt nicht vor.

27

Die Kammer geht ferner davon aus, dass für die vorliegende Klage in ihrer Form als allgemeine Leistungsklage ein Rechtsschutzinteresse besteht. Maßgeblich hierfür ist, dass das Bestehen des von der Klägerin gerichtlich verfolgten Anspruchs auf Erlass schulbehördlicher Weisungen, welche die Bewertung ihrer schriftlichen Leistungen und die Ausgestaltung des ihr zu erteilenden Unterrichts zum Gegenstand haben, zwischen den Beteiligten streitig ist. Dieser Streit ist in Anbetracht des fortwährenden Schulbesuchs der Klägerin und der Tatsache; dass die sie unterrichtenden Lehrkräfte die Vorschriften des Erlasses vom 25. September 1998 anzuwenden haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG), weiterhin aktuell, und eine gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch kann sich - auf der Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung - auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken. Den von dem Beklagten in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel, ob der Klägerin in Anbetracht der weit gehenden Förderung ihrer Schulausbildung sowie der inzwischen erreichten persönlichen Entwicklung (noch) ein subjektives Recht, welches den Anspruch auf die begehrte Verurteilung des Beklagten tragen könnte, zur Seite steht, ist bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage nachzugehen.

28

Soweit die Klägerin den Erlass einer Weisung, sie ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthografie zu unterrichten, verfolgt, ist die Klage auch nicht auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Orthografie kann in der Schule zweifelsfrei unterrichtet werden. So ist das Erreichen einer sprachlichen Grundsicherheit in Wort und Schrift ausdrückliches Ziel der Grundschule, die den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch in dieser Hinsicht zu vermitteln hat (vgl. Nr. 2.2 des Erlasses des Beklagten "Die Arbeit in der Grundschule" vom 3.2.2004 - 301.2-31020 -, SVBI. S. 85). Ob und in welcher Gestalt in der von der Klägerin im kommenden Schuljahr besuchten gymnasialen Oberstufe ein "Unterricht in Orthografie" noch beansprucht werden könnte, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.

29

Die Klage ist aber nicht begründet.

30

Die Klägerin kann von dem Beklagten, der nach § 119 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) oberste Schulbehörde ist, die von ihr mit den Klageanträgen zu a) und b) begehrten Anordnungen nicht beanspruchen.

31

Die Kammer lässt es dahingestellt, ob der Beklagte nach dem System der Schulaufsicht in Niedersachsen für den Erlass der beiden von der Klägerin begehrten Anordnungen (Erlasse), die sich nicht als - ihrer Natur nach generell wirkende - Verwaltungsvorschriften, sondern als rechtsaufsichtliche Weisungen in einem Einzelfall darstellen, zuständig wäre oder ob ein derartiger Anspruch gegen die Landesschulbehörde als nachgeordnete Schulbehörde (vgl. § 120 Abs. 6 NSchG) zu richten wäre. Eine Passivlegitimation des Beklagten unterstellt, fehlt es jedenfalls für die verfolgten Klageansprüche ersichtlich an einer Anspruchsgrundlage. Die Erteilung der begehrten (Einzelfall-) Weisungen an die Schule der Klägerin würde nämlich voraussetzen, dass die Klägerin inhaltlich Anspruch auf eine entsprechende Weisungen des Beklagten im Rahmen der ihm gemäß § 120 Abs. 2 NSchG obliegenden Rechtsaufsicht über die Schulen hätte. Das wäre nur der Fall, wenn die begehrte Weisung im Sinne von § 120 Abs. 2 NSchG nach den "geltenden Vorschriften" zur Wahrung der mit der Klage geltend gemachten subjektiven Rechte der Klägerin erforderlich wäre.

32

Das ist nicht der Fall. Ein eigenes Recht der Klägerin darauf, es abzuwehren, dass Schreibweisen, die der herkömmlichen Orthografie entsprechen, aber von dem im Jahre 1994 verabredeten Regelwerk der deutschen Rechtschreibung oder späteren Änderungen desselben abweichen, in ihren schriftlichen Arbeiten von den Lehrkräften Schule als Fehler markiert und bewertet werden (Klageantrag zu a]), besteht jedoch nicht. Auch hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch darauf, im Schulunterricht ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthografie unterrichtet zu werden (Klageantrag zu b]).

33

Rechtssätze oder aufgrund einer Bindungswirkung (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) anzuwendende Verwaltungsvorschriften, welche das behauptete Abwehrrecht bezüglich der Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten und ein Forderungsrecht für den beanspruchten Unterricht in herkömmlicher Rechtschreibung ausdrücklich oder sinngemäß vorsehen, existieren nicht.

34

Das von der Klägerin als Anspruchsgrundlage zitierte Recht auf Bildung gibt ein entsprechendes Abwehr- und Forderungsrecht gegen die staatliche Schulverwaltung ebenfalls nicht her. In Bezug auf die mit dem Klageantrag zu b) verfolgte Forderung der Klägerin, ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthografie unterrichtet zu werden, folgt dieses bereits daraus, dass das Recht auf Bildung seiner Rechtsnatur entsprechend nur von eingeschränkter Reichweite ist und sich deshalb nicht zur Begründung konkreter Forderungsrechte gegen den Staat eignet:

35

Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung (NV) garantiert das - in der Niedersächsischen Verfassung und dem Grundgesetz (GG) nicht näher umschriebene - Recht auf Bildung nicht uneingeschränkt, sondern stellt seine Ausgestaltung nach Art. 4 Abs. 4 NV unter den Vorbehalt gesetzlicher Regelung. Für den Bereich der schulischen Bildung hat der Landesgesetzgeber den Gesetzesvorbehalt mit den Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes ausgefüllt. In Bezug auf die vorliegend geltend gemachten Rechte der Klägerin auf eine bestimmte Korrektur und Bewertung ihrer Rechtschreibung und die Verwendung einer bestimmten Rechtschreibung im Unterricht enthalten die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes jedoch keine spezielle Aussage. Mit der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung in § 54 NSchG enthält sich der Landesgesetzgeber sowohl einer ausdrücklichen Normierung eines subjektiven Rechts auf Bildung als auch der Definition seines Inhalts und der Bestimmung seiner Reichweite. § 54 NSchG beschreibt in den Absätzen 1 und 7 das Recht auf Bildung wie folgt:

"(1)
1
Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können.

2
Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten.

3
Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen.

4
Auch hoch begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden.

(7)
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden."

36

Diese allgemein gehaltene gesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf Bildung, die sich in Gestalt von Programmsätzen auf den Gesichtspunkt der begabungs- und neigungsgerechten individuellen Förderung konzentriert, macht deutlich, dass allein das Recht auf Bildung nach dem Willen des Landesgesetzgebers keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten vermittelt (ausdrücklich: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.11.1996 -13 M 5369/96 -, NVwZ-RR 1997 S. 291 [292] [OVG Niedersachsen 06.11.1996 - 13 M 5368/96]; ebenso: Neumann, Die Niedersächsische Verfassung, 3. Aufl., Art. 4 Rdnr. 4). Demzufolge kann die Verfassungsbestimmung des Art. 4 Abs. 1 NV einen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Korrekturrichtlinien und Unterrichtsinhalte in der allgemein bildenden Schule nicht vermitteln, so dass sich der mit dem zweiten Teil des Klageantrags verfolgte Anspruch der Klägerin auf Unterrichtung (auch) in der herkömmlichen Rechtschreibung schon dem Grunde nach auf Art. 4 Abs. 1 NV nicht stützen lässt.

37

Vielmehr erschöpft sich mit der Definition des § 54 NSchG der Inhalt der Verfassungsbestimmung des Art. 4 Abs. 1 NV in der Wiedergabe dessen, was sich ohnehin als Recht auf Bildung aus dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und dem insoweit inhaltsgleichen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV sowie den Grundrechten auf Teilhabe an einer berufsbezogenen Schulausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG entnehmen lässt (vgl. hierzu Jarass, Zum Grundrecht auf Bildung und Ausbildung, DÖV 1995 S. 674 ff.). Im Rahmen seiner grundlegenden Entscheidung zur verfassungsrechtlich gebotenen Reichweite der Schulaufsicht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV) vom 8. Mai 1996 - StGH 3/94 - (NVwZ 1997 S. 267 ff.) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof zum Inhalt der Verfassungsbestimmung des Art. 4 Abs. 1 NV Stellung genommen. Zwar betont der Niedersächsische Staatsgerichtshof (a.a.O., S. 270), dass Art. 4 Abs. 1 NV ein "verankertes Individualrecht gegen den Staat auf Bildung (nach Maßgabe von Begabung und Interesse)" beinhalte. Allerdings kommt diesem Recht nach den näheren Ausführungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (a.a.O.) dazu nur insoweit Bedeutung zu, als es ebenso wie das Gewähr leistete elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV und Art. 7 Abs. 1 GG ("Schulhoheit") verfassungsrechtliche Grenzen setzt.

38

Daraus folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, dass das Recht auf Bildung, wie es in Art. 4 Abs. 1 NV normiert ist, zwar als Abwehrrecht gegen individuelle Maßnahmen und generelle Regelungen der staatlichen Schulaufsicht in Anspruch genommen werden kann, dabei aber inhaltlich den Grundrechtsgewährleistungen der Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 1 GG entspricht. Die als Grundrechte der Klägerin nur in Betracht kommenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG tragen aber den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Unterlassung einer Beanstandung und Bewertung der von der neuen Rechtschreibung abweichenden, aber der herkömmlichen Orthografie entsprechenden Schreibweise in der Schule nicht. Dasselbe gilt - unabhängig davon, dass auch diese Grundrechte ebenso wie Art. 4 Abs. 1 NV (s.o.) einen entsprechenden Leistungsanspruch gegen den Staat nicht begründen können - in Bezug auf den Anspruch, weiterhin auch in der herkömmlichen Orthografie unterrichtet zu werden.

39

Zunächst kann die Klägerin die mit dem Klageantrag zu a) begehrte Abwehr der Kennzeichnung und Bewertung bestimmter Schreibweisen nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG stützen, weil dieses Grundrecht durch eine - rechtlich zu beanstandende - Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten in der Schule allenfalls indirekt berührt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tangiert zwar die Entlassung eines Schülers aus dem Gymnasium dessen Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, nicht aber die bloße Nichtversetzung in einen höheren Jahrgang (BVerfG, Urteil vom 20. Oktober 1981 -1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] [272 ff.]). Das Ergebnis der Korrektur schriftlicher Arbeiten unter Zugrundelegung von vorgegebenen Rechtschreibregeln stellt sich daher in Anbetracht seiner wesentlich geringeren Auswirkungen auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler allenfalls als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG dar/Demzufolge ist es auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1998 (a.a.O.) die Verletzung des Grundrechtes auf Seiten der von der Einführung der Rechtschreibreform betroffenen Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gesondert untersucht, sondern im Hinblick auf die nur mittelbaren Folgen des Rechtschreibunterrichts nur generell festgestellt hat, dass die Vorgabe der neuen Rechtschreibregeln in der Schule in das Grundrecht der Berufsfreiheit (auch Dritter) nicht eingreift.

40

Die Begründung der Klageanträge zu a) und b) lässt sich auch nicht auf eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in dessen Eigenschaft als Inhalt des Rechts auf Bildung stützen.

41

Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin angesichts ihres erreichten Alters und persönlichen Entwicklungsstandes im Zusammenhang mit den Vorgaben des Erlasses des Beklagten vom 25. September 1998 noch unter Berufung auf ihr Recht auf Bildung das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass die Kennzeichnung und Bewertung von Schreibweisen, die im Sinne des Klageantrags von der neuen Rechtschreibung abweichen, sowie ein fehlender Unterricht in der herkömmlichen Orthografie in ihren Wirkungen so intensiv wären, dass sie über einen bloßen Rechtsreflex hinaus die Schwelle eines spürbaren Grundrechtseingriffs überschritten. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Erreichen einer sprachlichen Grundsicherheit in Wort und Schrift das ausdrückliche Ziel der Grundschule, die den Schülerinnen und Schülern auch insoweit grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln hat. Insoweit geht es - wie der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 NSchG hervorhebt - bereits in der Grundschule darum, die sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift zu entwickeln, während die weiterführenden Schulformen des Sekundarbereichs I hierauf aufbauend nach Maßgabe der §§ 9 ff. NSchG eine grundlegende (Hauptschule) bis breite und vertiefte (Gymnasium) Allgemeinbildung vermitteln, wobei allein für die Hauptschule in § 9 Abs. 1 Satz 3 NSchG vorgesehen ist, dass sie elementare Kulturtechniken stärkt. Hingegen dient der Unterricht in der von der Klägerin im kommenden Schuljahr besuchten Vorstufe der gymnasialen Oberstufe bereits dazu, auf der Grundlage der erlernten Kulturtechniken den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, also auf die Studierfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 NSchG) vorzubereiten. Die Klägerin hat danach im kommenden Schuljahr die ihre Rechtschreibung prägenden Abschnitte ihrer Schullaufbahn bereits hinter sich gelassen und zwischenzeitlich einen Bildungs- und Persönlichkeitsstand erreicht, der insoweit differenziertes Denken und zweckgerichtetes Verhalten bezüglich der Inhalte des Unterrichts und der Leistungsnachweise in der Oberstufe ohne Weiteres ermöglicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass und warum sie eine bestimmte Korrektur ihrer schriftlichen Arbeiten sowie einer bestimmten "Unterrichtung in Orthografie" benötigte, um sich nach dem bevorstehenden Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bei Bewerbungen um Arbeits- oder Ausbildungsplätze auf die unterschiedlichen Anforderungen zukünftiger Arbeitgeber oder Ausbildungsbetriebe einzustellen.

42

Die Kammer muss jedoch auch diesen Zweifeln nicht abschließend nachgehen. Jedenfalls folgt aus den tragenden Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 -1 BvR 1640/97 - (BVerfGE 98, 218 ff. [BVerfG 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97]) ausdrücklich, dass die Vorgabe von Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in Gestalt eines ministeriellen Erlasses die Grundrechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das von der Klägerin zur näheren Begründung ihres Rechts auf Bildung geltend gemachte Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung einer Grundrechtsverletzung ausdrücklich (S. 256 f.) vorangestellt, dass durch die seiner Entscheidung zu Grunde liegende Erlassregelung des schleswig-holsteinischen Kultusministeriums vom 5. November 1996 auch Grundrechte der die Schule besuchenden Kinder berührt werden. Es hat hierzu unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Geltung und Reichweite dieses Grundrechts im Schulrechtsverhältnis ausgeführt, dass die Schulkinder nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung haben. Damit ist zugleich das umschrieben, was bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. November 1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, 201 [206] [BVerwG 15.11.1974 - BVerwG VII C 8.73], zur Einführung der Fünf-Tage-Woche im Erlasswege; Urteil vom 14.7.1978, - BVerwG VII C 11.76 -, BVerwGE 56, 155 [158]; zur NichtVersetzung) als Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG verstanden worden ist.

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Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass die Unterrichtung nach den neuen Rechtschreibregeln in sachlicher Hinsicht Grundrechte der Schüler (auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verletzt, zählen zu den tragenden Entscheidungsgründen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998. Aus diesem Grund sind sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 6 C 9/98 -, BVerwGE 108, 355 ff.) entschieden hat, nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) mit der Maßgabe bindend, dass sie allen Entscheidungen der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie aller Gerichte und Behörden zu Grunde gelegt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteiles vom 14. Juli 1998 umfassend und abschließend zu möglichen Grundrechtsverletzungen von Schülerinnen und Schülern infolge der Einführung der Rechtschreibreform geäußert. Dieses hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1999 (a.a.O., S. 363) mit den zutreffenden Worten ausgedrückt, "dass es dem Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Rechtschreibreform darauf ankam, auch in Bezug auf die Grundrechte der Schüler zu einer Sachaussage zu gelangen, die keine Frage offen lässt und damit erschöpfend ist." Daraus folgt unmittelbar nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen muss, dass die auf einem Erlass der Schulverwaltung beruhende Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den neuen Regeln das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt, ohne dass ihr insoweit noch ein eigener richterlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre.

44

Der Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens betrifft einen Sachverhalt, der in Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 erfasst und entschieden worden ist. Entgegen der in der Klagebegründung angeklungenen und durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung vertieften Rechtsauffassung der Klägerin tritt die Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erst dann ein, wenn ein Gericht nach Ergehen der Entscheidung über denselben Streitgegenstand zu entscheiden hat. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin verkennt den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Streitgegenstand in Erkenntnisverfahren vor den Instanzgerichten und dem Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Auf die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1998 nicht eine rechtsgestaltende oder feststellende Entscheidung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Prozessbeteiligten des vorangegangenen, im Verwaltungsrechtsweg durchgeführten Rechtsschutzverfahrens zu treffen. Beschwerdegegenstand war vielmehr die beantragte Entscheidung, dass die in Ausschöpfung des Rechtsweges ergangenen (gerichtlichen) Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ihre Grundrechte verletzt hatten. Demzufolge kommt es für die Bestimmung der Bindungswirkung, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 24. März 1999 (a.a.O., S. 360) unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausführlich dargestellt hat, nicht darauf an, ob der für die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines im kontradiktorischen Verfahren ergangenen Urteiles maßgebliche Streitgegenstand (vgl. § 121 VwGO) identisch ist, sondern ob dem Streitgegenstand des späteren Verfahrens ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der bei seinem Vergleich mit der Entscheidungsformel und den sie tragenden Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten ein "hohes Maß an Deckungsgleichheit" aufweist (BVerwG, a.a.O., S. 359).

45

Dieses Maß an Deckungsgleichheit zwischen dem Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und dem von dem Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. Juli 1998 geprüften Sachverhalt in Bezug auf eine Verletzung des Grundrechtes von Schülerinnen und Schülern aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Einführung der von der Kultusministerkonferenz im Jahre 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an öffentlichen Schulen ist so hoch, dass im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die Korrektur ihrer Schreibweisen und die Unterlassung des Unterricht in herkömmlicher Rechtschreibung von einer - verfassungsrechtlichen -Sachverhaltsidentität ausgegangen werden kann:

46

Die Auffassung der Klägerin, sie wende sich mit ihren Klageanträgen zu a) und b) nicht gegen die Einführung der neuen Rechtschreibregeln durch den Erlass des Beklagten vom 25. September 1998, ist in der Sache unzutreffend.

47

Daran ändert es auch nichts, dass die Klägerin geltend macht, nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2005 zu erwartende Bewertung ihrer Schreibweisen als falsch, verletze sie in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil die zu erwartende Bewertung gegen den allgemeinen Beurteilungsgrundsatz, dass Richtiges nicht als falsch bewertet werden dürfe, verstoße und ein Verstoß gegen diesen Rechtsgrundsatz nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewesen sei.

48

Die Vorgabe in Nr. 1 des Erlasses vom 25. September 1998, wonach ab sofort im Unterricht aller Fächer die neue Rechtschreibung zu Grunde zu legen ist und Abweichungen mit dem Auslaufen der Übergangsfrist in Nr. 3 des Erlasses zum Beginn des kommenden Schuljahres (§ 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG) als Fehler bewertet werden, hat nämlich aufgrund zwingender Regelungen des Schulrechts unmittelbar zur Folge, dass nicht nur - wie bisher - Unterricht in der neuen deutschen Rechtschreibung stattfindet, sondern diese Unterrichtsinhalte der Korrektur von schriftlichen Arbeiten zu Grunde gelegt werden müssen. Die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, die nicht nur die pädagogische Freiheit bei der Vermittlung der Unterrichtinhalte, sondern auch den Beurteilungsspielraum bei der pädagogisch-fachlichen Bewertung von Schülerleistungen beinhaltet, findet nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG ihre Schranken in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und somit auch in den Erlassvorgaben des Beklagten für die Rechtschreibung in der Schule. Daraus folgt, dass das, was der Beklagte bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aus § 121 Abs.1 und 3 NSchG, die Entwicklung des Schulwesens zu gestalten und die Fachaufsicht über die Schulen wahrzunehmen, in genereller Form durch eine Verwaltungsvorschrift als Unterrichtsinhalt anordnet, auch zum Gegenstand der pädagogischen Bewertung gemacht werden muss. Insoweit verhält es sich in der Tat so, dass mit der verbindlichen Einführung der neuen Rechtschreibung im Unterricht aller Fächer durch den Erlass des Beklagten vom 25. September 1998 notwendigerweise auch das bestimmt worden ist, was - nach Ablauf des angeordneten Übergangszeitraumes -der Korrektur und Bewertung von schriftlichen Leistungen als "richtig" oder "falsch" zu Grunde gelegt werden muss. Insoweit unterscheiden sich die zwingenden Vorgaben eines Erlasses zum Inhalt des Schulunterrichts nicht grundsätzlich von den Vorgaben, die in Prüfungsordnungen zu den notwendigen formalen und inhaltlichen Anforderungen an Prüfungsleistungen gemacht werden. Dieses kommt in der Regelung des § 121 Abs. 2 Nr. 1 NSchG über die Einschränkung der Schulaufsicht bei der Überprüfung von pädagogischen Bewertungen und Entscheidungen der Lehrkräfte deutlich zum Ausdruck.

49

Unabhängig von dieser unmittelbaren Folgewirkung der Einführung der neuen Rechtschreibung für die Leistungskorrektur und -bewertung ist die mit der Klage aufgeworfene Frage einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Einführung der neuen Rechtschreibung auf die Korrektur und Bewertung der Rechtschreibleistungen von Schülerinnen und Schülern auswirken kann, auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1998 gewesen. Ausweislich des Tatbestands seines Urteiles (a.a.O., S. 223) hat das Bundesverfassungsgericht der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde gelegt, dass bereits in Zuge der Neuregelung der Rechtschreibung durch die Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossen worden war, die Übergangsfrist für die Bewertung von Rechtschreibleistungen am 31. Juli 2005 auslaufen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat überdies in rechtlicher Hinsicht zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur vorangestellt, dass Lehrer wie Schüler möglichst sicherer, verbindlicher, aber auch verständlicher Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung bedürfen. Es hat zugleich ausdrücklich betont (a.a.O., S. 347), dass Lehrer und Schüler zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen benötigen. Es ist offensichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht diese Prämisse der weiteren Prüfung des Sachverhalts "Einführung von Rechtschreibregeln und Schreibweisen im Unterricht" auf die Verletzung von Grundrechten der Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen und Schüler sowie Dritter zu Grunde gelegt und damit den Aspekt der notwendigen Auswirkungen des neuen Regelwerks auf die Leistungsbewertung in seine Entscheidung einbezogen hat.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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