Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.06.2005, Az.: 7 A 3676/04

Altenheim; Aufwendungszuschuss; Aufwendungszuschuss; Ausgleich; Beurteilungsspielraum; Einigung; Einrichtung; externer Vergleich; Festsetzung; Förderung; Investitionsbetrag; Investitionsfolgekosten; Investitionskosten; Leistungsstandard; Pflegeheim; Pflegeplatz; Pflegesätze; Schiedsspruch; Schiedsstelle; Schiedsverfahren; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Pflegeeinrichtung; Vergleichsspektrum; Vertrauensschutz; Überprüfbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.06.2005
Aktenzeichen
7 A 3676/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger des Verfahrens 7 A 3676/04 und Beklagter im Verfahren 7 A 3901/04 (im weiteren nur Kläger genannt), ist örtlicher Träger der Sozialhilfe für seinen Bereich. Die Beklagte im Verfahren 7 A 3676/04 und Klägerin im Verfahren 7 A 3901/04 (im weiteren nur Beklagte genannt) betreibt ein Alten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Beide Beteiligte wenden sich gegen die Festsetzung einen Investitionsbetrages durch die Beigeladene. Der Kläger strebt eine niedrige, die Beklagte eine höhere Festsetzung an.

2

Zum 01.01.2004 wurde das NPflegeG novelliert. Das Land fördert nunmehr stationäre Pflegeeinrichtungen nicht mehr. Allerdings stellte das Land in Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des NPflegeG (Nds. GVBl. 2003, 425) ursprünglich mit dem § 23 NPflegeG, jetzt im § 18 NPflegeG, den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Gelder zum Ausgleich zur Verfügung.

3

Mit Schreiben vom 04.11.2003 - ergänzt durch das Schreiben vom 06.11.2003 - wandte sich die Beklagte an den Kläger und begehrte die Neuvereinbarung der Investitionskosten. Sie unterbreitete ein Angebot in Höhe von 21,77 € je Pflegeplatz und Tag. Daraufhin bot der Klägerin aufgrund eines „externen Vergleichs“ ab 01.01.2004 lediglich einen Betrag von 15, 50 € je Tag und Platz an.

4

Da weiterer Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Kläger zu keiner Einigung führte, rief die Beklagte am 30.12.2003 die Beigeladene an und beantragte, den Investitionskostenbeitrag nach § 93 Abs. 2 BSHG ab dem 01.01.2004 auf 21,77 € pro Pflegetag festzusetzen. Der Kläger beantragte, den Antrag abzulehnen, soweit er über 15,50 € hinausgeht.

5

Mit Bescheid vom 07.07.2004 (berichtigt durch Schreiben vom 14.07.2004) setzte die Beigeladene aufgrund eines Beschlusses in der Sitzung vom 30.06.2004 den Investitionsbetrag für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 auf 19,16 € fest. Die Beigeladene bewertete dabei den Investitionsbetrag nach einem externen Vergleich und berücksichtige auch Gesichtspunkte eines Vertrauensschutzes bei der Beklagten. Hinsichtlich des externen Vergleichs kam die Beigeladene zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinem Angebot von 15,50 € innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Einrichtungen im Landkreis Hildesheim liege, wobei allerdings das Vergleichsspektrum dürftig sei. Weil die Beklagte jedoch unter der Geltung der früheren aufgehobenen Regelungen des Nds. Pflegegesetzes Investitionen langfristiger Art getätigt habe, sei aber ein gewisser Vertrauensschutz geboten. Sie setzte deshalb einen Betrag von 19,16 € fest.

6

Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.07.2004 und der Beklagten am 09.07.2004 zugestellt.

7

Der Kläger hat im Verfahren 7 A 3676/04 am 22.07.2004 Klage erhoben.

8

Er trägt vor: Die Beigeladene habe ausdrücklich erklärt, dass unter Berücksichtigung des Leistungsstandards der Beklagten sein Angebot innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Einrichtungen liege und somit der angebotene Investitionsbetrag marktfähig sei. Lediglich unter Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten habe die Beigeladene einen Betrag von 19,16 € errechnet. Er, der Kläger sei allerdings der Ansicht, dass aus den Regelungen zum bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss und der Festlegung des Investitionskostenförderungsbetrages nach § 19 NPflegeG a.F. keine Folgewirkungen für Vereinbarungen nach § 93 Abs. 7 BSHG abgeleitet werden können.

9

Der Kläger beantragt im Verfahren 7 A 3676/04,

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die Entscheidung der Beigeladenen vom 07.07.2004 aufzuheben, soweit der Investitionsbetrag für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 über einen Betrag von 15,50 € festgesetzt worden ist,

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hilfsweise,

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die Entscheidung der Beigeladenen vom 07.07.2004 aufzuheben.

13

Die Beklagte im Verfahren 7 A 3676/04 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beigeladene stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

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Sie ist der Ansicht, nach dem NPflegeG a.F. und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen war eine Orientierung der Investitionsfolgekosten an den Aufwendungen anderer Einrichtungen nicht vorgesehen und von den Heimbetreibern auch nicht perspektivisch zu erwarten. Unter Beachtung der Rahmenbedingungen konnte der Heimbetreiber seine Entscheidungen bis zum 31.12.2003 in der Sicherheit treffen, dass seine eingesetzten Investitionsmittel durch den festzusetzenden Investitionsbetrag auch refinanziert würden. Da die unternehmerische Entscheidung, ein Pflegeheim unter bestimmten Rahmenbedingungen zu betreiben, erfordere langfristige Bindungen in Hinblick auf den Kapitaleinsatz sowie der Verzinsung und Tilgung aufgenommenen Kapitals, die durch Abschreibungen zu finanzieren seien. Der Heimbetreiber müsse die Sicherheit erwarten dürfen, dass er seinen eingegangenen Verpflichtungen auch nachkommen kann. Zu bedenken sei weiterhin, dass das Land die Förderung nicht ersatzlos gestrichen habe, sondern den Gebietskörperschaften nunmehr Landeszuweisungen hat zukommen lassen, um dieses die Förderung im vergleichbaren Umfang zu ermöglichen.

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Am 06.08.2004 hat auch die Beklagte ihrerseits Klage im Verfahren 7 A 3901/04 erhoben.

18

Sie trägt in diesem Verfahren vor: Die Beigeladene habe einen zu geringeren Investitionskostenbeitrag festgesetzt. Nach ihren Berechnungen ergebe sich ein Tagesbetrag von 21,77 €. Die Beigeladene habe die nicht alle ihre Kosten hinreichend berücksichtigt.

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Die Beklagte und nunmehr auch Klägerin beantragt im Verfahren 7 A 3901/04 ebenfalls,

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die Entscheidung der Beigeladenen vom 07.07.2004 aufzuheben.

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Der Kläger des Verfahrens 7 A 3676/04 beantragt im Verfahren 7 A 3901/04 in seiner Eigenschaft als Beklagter,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene stellt auch hier keinen ausdrücklichen Antrag.

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Sie ist der Ansicht, sie habe alle zu berücksichtigenden gesetzlichen Grundlagen beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und sei in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu ihren Bewertungen gelangt.

25

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Ob die Klage im Verfahren 7 A 3901/04 auch hinsichtlich des Hauptantrages oder nur hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig ist, lässt das Gericht offen. Darauf kommt es nicht an, weil die Klage, ebenso wie die die Klage im Verfahren 6 A 3901/04, jedenfalls unbegründet ist. Der angefochtene Schiedsspruch der Beigeladenen ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

27

Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beigeladene bei ihrer Entscheidung die ihr vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe eingehalten hat.

28

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - (BVerwGE 116, 78-86 ) dazu grundlegend ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potentiell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwGE 108, 47 <50, 53, 55>; ebenso BSGE 87, 199 <202> zur Schiedsstelle nach § 76 SGB XI). ....Die vom Gesetzgeber gerade der Schiedsstelle zugewiesene Kompetenz, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden, verbietet auch Anleihen beim Schiedsgutachtermodell der §§ 317, 319 BGB. Die Klage auf Bestimmung einer Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB) zielt auf ein Gestaltungsurteil, das zwar inzident die Unwirksamkeit der unbilligen Leistungsbestimmung des Dritten feststellt, sich hierauf aber nicht beschränkt, sondern an die Stelle der unwirksamen Leistungsbestimmung des Dritten eine der Billigkeit entsprechende richterliche Leistungsbestimmung setzt (vgl. statt vieler Gottwald, in: MünchKommBGB, 4. Aufl. 2001, § 315 Rn. 47; Rieble, in: Staudinger, BGB, 2001, § 315 Rn. 233 ff.). Eine derartige richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist aber wegen der gerade der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Schiedsstelle als weisungsfreiem, mit Vertretern der betroffenen Interessen besetztem Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium zum Ausdruck gebracht, dass er eine sach- und interessengerechte Lösung von der Schiedsstelle und nicht vom Richter erwartet. Dem Gericht ist deshalb ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt versagt. Es ist auf die Kontrolle beschränkt, ob die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung die ihr vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe eingehalten hat.“ Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

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Daraus könnte möglicherweise zum einen folgen, dass der Hauptantrag des Klägers im Verfahren 7 A 3676/04 nicht zulässig ist. Zwar hat der Kläger formal entsprechend dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2002 sich auch insoweit auf eine Anfechtung beschränkt. Eine erfolgreiche Teilanfechtung des Schiedsspruchs in bestimmter Höhe würde jedoch zu einer anderen Festsetzung des Investitionsbetrages führen. Gerade dies ist dem Verwaltungsgericht in Hinblick auf die der Beigeladenen vom Gesetzgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative nicht möglich. Dies könnte dafür sprechen, dass die Festsetzung des Investitionsbetrages nur an sich insgesamt, aber nicht teilweise angefochten werden kann. Andererseits hat die Schiedsstelle auch hinsichtlich des durch den externen Vergleich gewonnenen Teilbetrages ihre Einschätzungsprärogative bereits ausgeübt. Dies könnte demgegenüber dafür sprechen, dass das Gericht deshalb auch bei Teilanfechtung nicht in die der Schiedsstelle vorbehaltene Einschätzung eingreifen würde. Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, weil weder eine Teil- noch eine vollständige Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruches in Betracht kommt. Die Klagen von Kläger und Beklagter sind unbegründet.

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Grundsätzlich haben sich Kläger und Beklagte nach § 93 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 7 Satz 4 iVm. § 82 Abs. 4 SGB XI über die Höhe des Investitionsbetrages zu einigen, wobei die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle nach § 94 BSHG, vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 BSHG, hier die Beigeladene, nach den gleichen Kriterien. Diese Entscheidung kann, wie oben ausgeführt, vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden.

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Die Beigeladene hat in ihrer Entscheidung vom 07.07.2004 die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und ist in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt. Soweit die Klägerin im Verfahren 7 A 3901/04 rügt, die Beigeladene habe nicht alle Kosten in der von ihr vorgelegten prospektiven Kalkulation für das Jahr 2004 berücksichtigt, so ist darin kein Verfahrensfehler zu sehen. Denn der begehrte Betrag ist grundsätzlich im Wege eines externen Vergleichs zu ermitteln.

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Das Bundessozialgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -  in seinem Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - (FEVS 52, 390-400) dazu ausgeführt, dass die Höhe der Vergütung „in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen zu bestimmen (ist). Unter den Bedingungen des vom Gesetzgeber angestrebten freien Wettbewerbs bestimmen beim Güteraustausch Angebot und Nachfrage den Preis einer Ware; dies ist die leistungsgerechte Vergütung. Es kommt mithin weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Diese Umstände sind nur mittelbar von Bedeutung, weil nämlich der Anbieter seinen Preis nicht - jedenfalls nicht auf Dauer - unterhalb seiner Gestehungskosten kalkulieren kann, der Nachfrager andererseits im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bleiben muss. Der sich bildende Marktpreis ist das Ergebnis eines Prozesses und der Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen. ... Erst wenn ein üblicher Marktpreis nicht ermittelt werden kann, etwa weil es wegen Besonderheiten des Pflegeheims nicht möglich ist, eine hinreichend große Zahl von vergleichbaren Angeboten zu erhalten, kann es von Belang sein, welche Kosten der Heimträger bei wirtschaftlicher Betriebsführung hat, um unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung des persönlichen Arbeitseinsatzes, des zu tragenden Unternehmerrisikos sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals eine leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln. ... Ein externer Vergleich der Einrichtungen bedeutet somit - wie auch vom BVerwG (a.a.O. = Urteil vom 1. Dezember 1998, Az: 5 C 17/97, Anm. d. Gerichts) bereits für den Bereich des BSHG entschieden - die Methode der Wahl, um für die angebotene Leistung die leistungsgerechte Vergütung zu ermitteln.“ Dem schließt sich das Gericht an.

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Andere Fehler, die der Beigeladenen bei dem vorgenommenen sog. „externen Vergleich“ unterlaufen sein könnten, sind nicht erkennbar.

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Auch Investitionskosten sind einem externen Vergleich zugänglich. Dabei steht der Vergleichbarkeit insbesondere nicht entgegen, dass die Investitionskosten zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich hoch sein können. Dies relativiert sich durch die Möglichkeit auf Zinsveränderungen mit Umschuldungen zu reagieren und entsprechend der veränderten Marktsituation Anpassungen von Pacht und Mieten zu verlangen. Langjährige Bindungen sind auch im Investitionsbereich nicht unauflöslich. Sie folgen vielmehr jedenfalls langfristig entsprechenden Marktkriterien, wie sie auch hinsichtlich der übrigen Kosten einer Pflegeeinrichtung gelten. Dementsprechend gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinsichtlich der Investitionskosten einen Markt. Dieser kann allerdings im Einzelfall von die Vergleichbarkeit beeinträchtigenden Faktoren überlagert sein. Derartige Faktoren können alle marktfremden Einflüsse sein, wie Subventionen und ihre plötzliche Streichung. Derartige Eingriffe in das Marktgefüge dürfen bei der Bestimmung des Investitionsbetrages nicht außer Acht gelassen werden.

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Die Beigeladene ist insofern rechtsfehlerfrei zu Lasten des Klägers von dem im Wege des „externen Vergleichs“ ermittelten Investitionsbetrages noch oben hin abgewichen. Die Beigeladene hat dabei nicht den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Beurteilungs- und Einschätzungsbereich verlassen. Denn die in ihrer Entscheidung eingeflossene Beurteilung der von ihr unter dem Begriff des Vertrauensschutzes eingeführten Investitionslage ist sachgerecht.

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Grundsätzlich gehört zwar das Vertrauen in den Fortbestand einer staatlichen Subvention oder Förderung in den Bereich des unternehmerischen Risikos eines Heimträgers. Und selbst wenn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand von Subventionsmaßnahmen angenommen werden könnte, müsste sich ein daraus ergebender Anspruch des Heimträgers in erster Linie gegen den Subventionsgeber, hier das Land Niedersachsen, richten und der Kläger könnte wohl kaum im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises für eventuelle Verletzungen eines Vertrauensschutztatbestandes durch das Land in Anspruch genommen werden. Soweit es jedoch um den Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses im früheren § 13 NPflegeG a.F. geht, durfte die Beigeladene zu recht - soweit es um das Jahr 2004 geht - indes auch die Vorschrift des § 18 NPflegeG in der Fassung des Gesetzes vom 7.6.2004 (Nds. GVBl 2004, 157) in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Danach erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Jahr 2004 besondere Landeszuwendungen außerhalb der Erstattungen des „Quotalen Systems“ anteilig entsprechend den bislang in ihren Zuständigkeitsbereich geflossenen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen. Bei dieser neu in das Gesetz aufgenommenen Übergangsbestimmung handelt es sich um eine Erstattungsregelung, um eine finanzielle Mehrbelastung der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch die Aufhebung des § 13 NPflegeG zu vermeiden (Lt-Drs. 15/420, S. 25 zu Nummer 16).

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Die Übergangsregelung des § 18 NPflegeG zeigt, dass der (Landes-)Gesetzgeber davon ausgeht, dass der überörtliche Träger jedenfalls im Jahr 2004 im Rahmen von Vereinbarungen nach § 93 BSHG Kosten des Heimträgers abdeckt, die zuvor mittels des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses abgedeckt wurden und weist den örtlichen Trägern dafür auch finanzielle Mittel zu. Wenn dem aber so ist, dann ist es auch sachgerecht und nicht willkürlich, diese Kosten, für deren Abdeckung der Kläger besondere Landeszuwendungen erhalten hat, bei der Bemessung des Investitionsbetrages zu berücksichtigen.

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Die „Vertrauensschutzgesichtspunkte“ spiegeln nur das wieder, was an Investitionen gefördert worden ist, worauf sich der Einrichtungsträger eingestellt hat und, wie der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 18 NPflegeG zu erkennen gegeben hat, auch in seine Investitionskosten einstellen durfte. Dies ist übergangsweise beim externen Vergleich überlagernd in der Weise zu berücksichtigen, wie es die Schiedsstelle getan hat. Der reine externe Vergleich würde der noch unterschiedlichen nicht auf unternehmerischen Fehlentscheidungen beruhenden Ausgangssituation bei den Investitionskosten nicht Rechnung tragen. Die Unterschiede im Investitionsbedarf, die sich aufgrund bisher fehlender oder geringerer Ausrichtung am Markt entwickelt haben, entfallen nicht schon mit Änderung der Rechtslage. Änderungen sind im Bereich der Investitionskosten regelmäßig nicht kurzfristig möglich. Dies hat offenbar den Landesgesetzgeber bewogen, übergangsweise zu befürchtende Verwerfungen im Bereich der Investitionskosten durch Bereitstellung von Ausgleichszahlungen an den Sozialhilfeträger zu verhindern, auf den er entsprechende Belastungen z.B. bei den Investitionskostenbeträgen zukommen sah. Wären die Investitionskosten im Umfang des Unterschiedes der bisherigen Förderung und der Festsetzung des durch externen Vergleich bestimmten Investitionbetrages allein von den Einrichtungsträgern abzufangen, wäre eine besondere Belastung der örtlichen Sozialhilfeträger, die nicht durch das „Quotale System“ abgedeckt wäre, zumindest nicht in dem Umfang zu befürchten gewesen. Dies erhellt der Umstand, dass die durch externen Vergleich gewonnenen Investitionsbeträge regelmäßig niedriger liegen als vor Wegfall der Förderung. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die örtlichen Sozialhilfeträger die Zuwendungen durch Ausgleichszahlungen zumindest in der vom Landesgesetzgeber angenommenen Höhe gar nicht benötigten, wäre denn die Annahme richtig, dass auch im Umbruch nur auf den externen Vergleich zurückzugreifen wäre. Die vom Kläger genannten Ausnahmen (im Falle besonderer Investitionen) zeichnen kein anderes Bild. Wenn gleichwohl entsprechende Gelder durch das Land zur Verfügung gestellt werden (entsprechend der Gesetzesänderung des § 18 NPflegeG v. 30.12.2004 (GVBl 2004, 664) auch über 2004 hinaus für 2005, bei Berücksichtigung einer geringfügigen Absenkung der Ausgleichszahlung,  dann wird daraus deutlich, dass der Landesgesetzgeber übergangsweise einen (bei fortschreitender Zeit geringeren) Ausgleichsbedarf gesehen hat, der nur darin liegen kann, dass in einer Übergangszeit eben nicht ausschließlich auf den externen Vergleich zurückgegriffen werden darf sondern zu berücksichtigen ist, dass Investitionskosten zwar nicht konstant sind aber nur längerfristig verändert werden können und deshalb eine ausschließliche Beurteilung nach dem Markt, dessen Mechanismen grundsätzlich auch für Investitionskosten gelten, erst nach Ablauf einer Übergangszeit möglich ist, die jedenfalls Ende 2004 noch nicht abgeschlossen war.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.