Abschnitt 11 EB-VO-GO - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
11.1
Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Wechsel bedürfen bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Wechsel ist, außer in Fällen nach § 13 Abs. 3 und 4, nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin oder dem Schüler getragen werden.
11.2
Das Unterrichtsangebot in einem Fach nach § 11 Abs. 1 ist dann zulässig, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind; die Zulassung eines Faches als Prüfungsfach bedarf der Genehmigung der Schulbehörde; im Zweifelsfall ist die Genehmigung der obersten Schulbehörde einzuholen.
11.3
Über die Ausnahmen nach Absatz 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Besuch der Einführungsphase erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden. Auf Nr. 10.2 Satz 2 wird hingewiesen.
11.4
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt werden, kann eine Besondere Lernleistung auch in einem Fach erbracht werden, das nicht dem Aufgabenfeld des vierten Prüfungsfachs nach Absatz 9 zugeordnet ist. In einem Fach, das bereits als erstes, zweites, drittes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist, kann keine Besondere Lernleistung eingebracht werden. Eine Besondere Lernleistung kann an die Stelle des vierten Prüfungsfachs Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur dann treten, wenn sie in dem jeweiligen Fach erbracht worden ist; die Verpflichtung nach Absatz 4 Nr. 2 ist dadurch erfüllt.