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§ 28 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 22 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. 2Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) 1Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, erhöht. 2Ist im Fall des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, so wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes nach § 31 Abs. 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(3) 1Berufsqualifizierende Abschlüsse nach Absatz 2 sind Abschlüsse

  1. 1.

    in Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), enthalten sind,

  2. 2.

    einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

  3. 3.

    in einer Ausbildung im mittleren oder gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung oder

  4. 4.

    in einer Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2Der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit müssen spätestens bis zum Semesterbeginn abgeschlossen und innerhalb der Bewerbungsfrist vorläufig sowie zwei Wochen nach Semesterbeginn endgültig nachgewiesen sein. 3Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung erworben worden ist

  1. 1.

    an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,

  2. 2.

    aufgrund einer im Inland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder

  3. 3.

    nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, sofern die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind.

(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(5) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.