§ 113 NWG - Benutzung von Grundstücken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. 2Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. 3Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. 4Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) 1Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.