Landgericht Osnabrück
Urt. v. 09.12.1999, Az.: 9 T 1085/99

Voraussetzungen für die Entstehung einer sog. Erörterungsgebühr

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
9 T 1085/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 31406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1999:1209.9T1085.99.0A

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

2

Hieran vermögen die Ausführungen in der Erinnerung nichts zu ändern.

3

Die von der Klägerin beanspruchte Gebühr nach § 38 Abs. 2 BRAGO setzt voraus, daß nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entweder verhandelt oder aber die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

4

Unstreitig hat hier keine Verhandlung stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen aber auch die Voraussetzungen für den Anfall einer Erörterungsgebühr nicht vor.

5

Das Terminsprotokoll weist keine Erörterung aus. Soweit darin vermerkt ist, daß auf Befragen des Gerichts die Klägerseite ihre Sachverhaltsdarstellung zur Erfüllung der Mietforderungen korrigierte, erfüllt das nicht die Anforderungen an eine Erörterung i.S.d.. § 31 BRAGO. Denn von einer Erörterung kann dann keine Rede sein, wenn weder vom Gericht noch von den Parteien rechtliche Argumente vorgebracht werden (Gerold-Schmidt-v. Eicken, 12. Aufl., § 31 Rz. 156 a.E.). Die im Protokoll festgehaltene Sachverhaltsaufklärung läßt die danach erforderliche rechtliche Argumentation nicht erkennen.

6

Die Beratung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien außerhalb des Gerichtssaals mag zwar eine Erörterung der Sach- oder Rechtslage beinhaltet haben, stellt jedoch mangels "Erörterung im Termin" keine Erörtertung i.S.d.. § 38 Abs. 2 BRAGO dar.

7

Zwar kann es nach h.M. für das Entstehen der Erörterungsgebühr ausreichen, wenn der Prozeßbevollmächtigte die Äußerungen des Gerichts, mit denen der Richter in den Sach- und Rechtsstand einführt, verfolgt und - was anzunehmen ist - pflichtgemäß prüft, ob er für seinen Auftraggeber entgegnen muss. Nicht notwendig muss sich der Rechtsanwalt verbal äußern. Bereits das kritische Mitdenken und Kontrollieren der Äußerungen des Gerichts und/oder anderer Prozeßbeteiligter ist unter Umständen eine Beteiligung an einer Erörterung. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt auf die mitgeteilte und erläuterte Rechtsauffassung des Gerichts verfahrensmäßige Konsequenzen ergreift. Es kann ausreichen, dass er sich nach einem Hinweis im Termin nur mit dem Gegner bespricht (vgl. Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rn 55; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 31 Rz. 8 B). Eine derartige Situation hat die Klägerin aber nicht hinreichend dargetan. Das teilweise Ansprechen der Punkte, auf die sich die Parteien letztlich verständigten, durch das Gericht - wie es die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt - kann nicht mit einer Darlegung der Rechtsauffassung des Gerichts gleichgesetzt werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil nur eine Erörterung der streitgegenständlichen Ansprüche, nicht aber die des verfahrensmäßigen Vorgehens - einschließlich der möglichen verfahrensbeendenden Maßnahmen beider Seiten - geeignet ist, die Erörterungsgebühren der §§ 31 oder 38 BRAGO auszulösen.