Landgericht Osnabrück
Urt. v. 25.11.1999, Az.: 9 T 199/99

Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten bei Fertigung von zur Unterrichtung des Gerichts bestimmten Ablichtungen aus einer Krankenakte

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
25.11.1999
Aktenzeichen
9 T 199/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 31405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1999:1125.9T199.99.0A

Entscheidungsgründe

1

Auf Antrag des Klägers sind gegen den Beklagten 9.648,62 DM festgesetzt worden. Der Rechtspfleger beim Landgericht Osnabrück hat Fotokopiekosten nach § 27 BRAGO (14 Kopien) für 14,00 DM nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer in Höhe von 2,24 DM abgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Auf den Inhalt der Erinnerungsschrift wird Bezug genommen.

2

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

Die Erinnerung ist nach § 11 RPflG statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

4

Zu Recht hat der Rechtspfleger Fotokopiekosten nicht festgesetzt, was der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht. Die Kammer ist für die Entscheidung sämtlicher sofortiger Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Amtsgerichte zuständig.

5

Unter Bezugnahme darauf und auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg (5 W 199/99 vom 29.10.1999) und unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht (BVG NJW 1996, 382; Riedel-Süßbauer-Frauenholz BRAGO 7. Aufl. § 27 Rdnr. 2) hat ein Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen des § 27 BRAGO gefertigten Abschriften und Ablichtungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, denn weder handelt es sich bei den abgerechneten Abschriften bzw. Ablichtungen um solche aus Behörden- und Gerichtsakten noch dienen sie der Unterrichtung von mehr als 3 Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und es handelt sich auch nicht um zusätzlich angefertigte Abschriften bzw. Fotokopien, mag es sich auch um solche handeln, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber angefertigt worden sind. Auch letzteres ist nach der Erinnerungsschrift zwar offen, wenn dort behauptet wird, dass Auftraggeber regelmäßig damit einverstanden seien, dass Fotokopien gefertigt würden. Ein solcher Erfahrungssatz ist der erkennenden Kammer nicht bekannt. Jedenfalls aber handelt es sich bei den hier abgerechneten Fotokopien nicht um zusätzliche im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3, denn als zusätzlich gelten nur solche Fotokopien, die in Übererfüllung der anwaltlichen Vertragspflicht gefertigt worden sind. Hier jedoch dienten die Auszüge aus der Krankenakte der Beklagten lediglich der allgemeinen Unterrichtung des Gerichts im Sinne der Klagschrift. Dem Gegner waren diese Unterlagen bekannt, denn sie stammten von ihm.

6

Jedenfalls ist eine Übererfüllung der allgemeinen Vertragspflicht des Anwalts nicht festzustellen. Insbesondere dienten die Unterlagen auch nicht Beweiszwecken, da sie sich nicht auf streitige Umstände bezogen, lediglich war die Beurteilung des Inhalts zwischen den Parteien streitig und im Übrigen waren sie für den Sachverständigen nicht verwendbar, da sie nur schwer lesbar waren, so dass die Original-Krankenakte angefordert werden musste und auch eingereicht wurde. Deshalb rechnet die Fertigung der Ablichtungen aus der Krankenakte zu den allgemeinen Geschäftsunkosten, die durch die Gebühr nach § 25 BRAGO abgegolten werden (BVG NJW 1996, 382; Riedel-Süßbauer-Frauenholz BRAGO 7. Aufl. § 27 Rdnr. 2; OLG Oldenburg 5 W 199/99 vom 29.10.1999).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.