Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.07.1999, Az.: 1 S 500/99 (112)

Schadensersatzansprüche innerhalb einer Arbeitsstätte nach einem Unfall; Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche bei Eingliederung der beteiligten Personen in den Unfallbetrieb

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
28.07.1999
Aktenzeichen
1 S 500/99 (112)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1999:0728.1S500.99.112.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Papenburg - 30.03.1999 - AZ: 4 C 95/99

In dem Rechtsstreit
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 7.7.1999
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Schürmann sowie
die Richterinnen am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter und Dr. Scheer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 30.3.1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 6 EFZG auf Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung. Grundsätzlich hatte ihr Mitarbeiter, der Zeuge N., einen Anspruch auf Schadensersatz auf Grund des Unfalls vom 18.12.1997 gemäß § 831 BGB gegenüber der Beklagten. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge A., hat ihn in der Gesundheit verletzt, indem er ihn mit dem Gabelstapler anfuhr. Die Beklagte hat sich nicht im Sinne von § 831 BGB entlastet. Jedoch ist die Haftung der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Zeuge A. hat die Körperverletzung nicht vorsätzlich verursacht. In diesem Fall greift § 104 Abs. 1 SGB VII ein, da der Zeuge N zur Zeit des Unfalls in das Unternehmen der Beklagten eingegliedert war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Zeuge N zum Zeitpunkt des Unfalls damit beschäftigt war, die Plane des Lkws von hinten nach vorn zu ziehen, um die Beladung im hinteren Teil des Lkws zu ermöglichen. Der Zeuge A. konnte sich zwar nicht an diese Einzelheiten erinnern. Jedoch bestätigte der Zeuge N., daß er die Plane nach vorn zog und sie noch in der Hand hatte, als er den Stoß durch den Gabelstapler spürte. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen N., der Verletzter und Mitarbeiter der anspruchstellenden Klägerin ist, bestanden keine Zweifel. Das Beladen des Lkws oblag der Beklagten. Die Mithilfe des Zeugen N unterstützte den Beladevorgang und diente somit dem Betrieb der Beklagten. Die Tätigkeit des Zeugen N. war nicht mehr von der Transportaufgabe, die der Klägerin oblag, geprägt. Unter derartigen Umständen aber ist der Verletzte für die Zeit seiner Mithilfe wie ein Beschäftigter des Unfallsbetriebs tätig (BAG VersR 1991, 902, 903 zu § 636 RVO). Unerheblich ist es, daß sich die Mithilfe auf eine kurze Handreichung beschränkte (BGH NJW 1983, 2883). Der Eingliederung in den Unfallbetrieb steht auch nicht entgegen, wenn der Verletzte mit der Mithilfe den Zweck verfolgt, seine Fahrt alsbald fortsetzen zu können (BAG a.a.O.). Da der Zeuge N in den Unfallbetrieb eingegliedert war im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII, ist die Haftung der Beklagten ausgeschlossen.

4

Dementsprechend war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Schürmann,
Wieseler-Sandbaumhüter,
Dr. Scheer