Landgericht Osnabrück
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 6 S 6/99
Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung bei Unfall; "Zusammenwirken" mehrerer Unternehmer zur Hilfe bei Unglücksfällen und im Rahmen des Zivilschutzes; "Gemeinsame" Betriebsstätte
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 28.04.1999
- Aktenzeichen
- 6 S 6/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:1999:0428.6S6.99.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 106 Abs. 3 SGB VII
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandhandlung vom 24.03.1999
durch
die Richterin am Landgericht Dr. Scheer als Vorsitzende sowie
die Richterin am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter und
den Richter Everdiking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 02.12.1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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trieb hat der Zeuge mit seiner Nachfrage nicht ausgeführt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte im Rahmen seiner Tätigkeit einzelne Weisungen des Vertragspartners zu beachten hat, wie etwa die Bestimmung des Ortes, an dem die geliefert Ware abzuliefern ist (so ausdrücklich Kasseler-Kommentar, a.a.O., § 104 Rdz. 10).
Eine Haftungsfreistellung der Beklagten folgt ferner nicht aus § 106 Abs. 3 SGB VII. Voraussetzung dieser Haftungsfreistellung ist die vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Der systematische Zusammenhang mit dem in der Vorschrift ebenfalls genannten "Zusammenwirken" mehrerer Unternehmer zur Hilfe bei Unglücksfällen und im Rahmen des Zivilschutzes sowie der Begriff der "gemeinsamen" Betriebsstätte machen deutlich, daß zumindest eine lose Verbindung der einzelnen Arbeiten miteinander vorliegen muß (Kasseler-Kommentar, a.a.O., § 106 Rdz. 5). Nicht ausreichend ist ein zufälliges Nebeneinander der Versicherten, die jeweils nur die betriebliche Tätigkeit ihres eigenen Stammunternehmens ausführen (Waltermann NJW 1997, 3401, 3403) und unabhängig voneinander zur selben Zeit an derselben Betriebsstätte tätig sind (Kasseler-Kommentar, a.a.O., § 106 Rdz. 5). Die Arbeiten des Schädigers, d. h. des Gabelstaplerfahrers, und des geschädigten Zeugen ... uber standen nicht einmal in loser Verbindung zueinander. Vielmehr führte der Gabelstaplerfahrer eine Tätigkeit aus, die mit dem Transport- und Abladeauftrag des Zeugen ... nichts zu tun hatte. Unter diesen Umständen befanden sie sich zwar zufällig auf derselben Betriebsstätte, aber nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 SGB VII. Inwieweit der Ansprechpartner des Zeugen ... und dieser eine gemeinsame Betriebsstätte hatten, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Auskunft gebende Mitarbeiter der Beklagten war nicht an dem Unfall beteiligt.