Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.11.2019, Az.: 3 B 152/19

Berufungsvorschlag: Abweichungsbefugnis; Berufungsvorschlag: Berufungskommission (Universität); Berufungsvorschlag: Universität; Bewerbungsverfahrensanspruch: Berufungsvorschlag; Bewerbungsverfahrensanspruch: Hochschullehrer; Bewerbungsverfahrensanspruch: Professur; Bewerbungsverfahrensanspruch: Wissenschaftsfreiheit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
18.11.2019
Aktenzeichen
3 B 152/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Besetzung einer Professorenstelle an einer (Stiftungs-)Universität ist deren Präsidium gemäß § 26 Abs. 2 Satz 9 NHG grundsätzlich berechtigt, die Reihenfolge des vom Fakultätsrat beschlossenen Berungsvorschlags zu ändern und die von der Berufungskommission zuvor erstellte Reihenvolge wieder herzustellen. Es ist unerheblich, dass landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen das Präsidium vom Beschluss des Fakultätsrats abweichen darf, denn der dem Präsidium eingeräumten Abweichungsbefugnis sind unmittelbar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bundesverfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

2. Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist durch die dem Präsidium in § 26 Abs. 2 Satz 9 NHG eingeräumte Abweichungsbefugnis nicht berührt, sofern die Abweichung auf sachliche Gründe gestützt und die fachliche Einschätzungsprärogative der am Auswahlverfahren beteiligten Hochschullehrer hinsichtlich der Eignung der Bewerber gewahrt wird. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Entscheidung des Präsidiums innerhalb der vom Berufungsvorschlag als fachlich geeignet bezeichneten Kandidaten (Dreierliste) hält.

Gründe

Am 29. März 2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin in Forschung und Lehre, auf ihrer Homepage und derjenigen der Philosophischen Fakultät, Academics.de, Acadamic Positions, in E-Mail-Newslettern der Deutschen Gesellschaft für Philosophie sowie der Gesellschaft für Analytische Philosophie die Ausschreibung an ihrer Philosophischen Fakultät für eine W2-Professur für Philosophie mit einem Schwerpunkt in der Genderforschung, die ab dem 1. Oktober 2018 zu besetzen sei. Die Professur werde aus Mitteln des Maria-Goeppert-Mayer-Programms des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur gefördert. Weiterhin heißt es dort:

„Die zukünftige Stelleninhaberin/ der zukünftige Stelleninhaber hat das Fach Philosophie zu vertreten und muss qualifiziert sein, Genderfragen in Forschung und Lehre schwerpunktmäßig zu behandeln. Die Inhaberin/ der Inhaber der Professur soll sich maßgeblich an der Leitung des {L.} Centrums für Geschlechterforschung beteiligen und mit der eigenen Forschung und Lehre über das Philosophische Seminar hinaus wirken. Eine große Bereitschaft zu interdisziplinärer Zusammenarbeit ist deswegen erforderlich. Am Philosophischen Seminar ist die Professur in der Lehre in alle am philosophischen Seminar bestehenden Studiengänge im BA und MA einbezogen. Gemäß dem im Leitbild der Universität Göttingen verankerten Anspruch wird eine forschungsorientierte Lehre erwartet. Erwünscht ist die Bereitschaft, teilweise auf Englisch zu lehren.“

Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen wurden bis zum 10. Mai 2018 erbeten.

Unter den eingegangenen 49 Bewerbungen waren auch die der Antragstellerin und der Beigeladenen.

Die 1965 geborene Antragstellerin bewarb sich mit Schreiben vom 8. Mai 2018 auf die ausgeschriebene Stelle und gab unter anderem an, ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre lägen im Bereich der philosophischen Genderforschung und seien im Schnittfeld von praktischer Philosophie, theoretischer Philosophie und Geschichte der Philosophie angesiedelt. Ihr Ziel sei es, sowohl die Reflexion über die Problematik „Geschlechterverhältnisse“ in den verschiedenen Subfeldern der Philosophie zu stärken als auch philosophische Perspektiven im interdisziplinären Feld der Gender Studies zu verankern. Sie lehre als Privatdozentin am Institut für Philosophie der Freien Universität {M.} und sei seit Ende 2016 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am {N.}-Zentrum für die Geschlechterforschung der Freien Universität {M.} im Bereich Forschung zuständig. In ihrer bisherigen Laufbahn habe sie im Fach Philosophie und vielfach auch in interdisziplinären Kontexten geforscht und gelehrt und verfüge daher über ausgeprägte Erfahrungen in der interdisziplinären Zusammenarbeit.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 bewarb sich die 1981 geborene Beigeladene und führte unter anderem aus, die ausgeschriebene Stelle entspreche ihren Kompetenzen in Lehre und Forschung genau. In ihrer Dissertationsschrift habe sie die politische Philosophie des Liberalismus und ihre zeitgenössische perfektionistische Kritik untersucht, während sie sich aktuell im Rahmen ihrer Habilitation aus der Perspektive der analytischen feministischen Philosophie mit dem Phänomen der Anerkennung, insbesondere sozial marginalisierter Gruppen, beschäftige. Im Sommersemester 2016 habe sie eine W2-Professur für praktische Philosophie mit dem Schwerpunkt feministische Philosophie an der Humboldt Universität {M.} vertreten. Durch ihre Tätigkeit im Vorstand der Society for Women in Philosophy (SWIP) Germany sei sie bestens mit feministischen Philosophinnen in Deutschland und in den USA vernetzt.

Die Bewerbungen mit den beigefügten Unterlagen wurden daraufhin von der Antragsgegnerin im dafür vorgesehenen Verfahren geprüft und bewertet. Gemäß den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 der Grundordnung der Antragsgegnerin i. d. F. vom 17. August 2016 war bereits durch den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät im Einvernehmen mit dem Präsidium der Antragsgegnerin eine Berufungskommission gebildet worden, die am 2. Mai 2018 bereits zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentraf. Nachdem zunächst organisatorische Fragen geklärt worden waren, wurde in der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 17. Mai 2018 eine Einigung über die Auswahlkriterien erzielt. Unter anderem wurde festgelegt, dass entweder eine Habilitation oder eine habilitationsäquivalente Leistung vorliegen müsse, wobei die Kommission über letztere befinde. Da die Professur Debatten auch in der Philosophie selbst anstoßen solle, sollte sie nicht den Charakter der Randständigkeit bekommen, sondern in die Fachdiskussionen am Philosophischen Seminar eingebunden sein und ebenso in diese zurückwirken. Da die Professur am {L.} Zentrum für Geschlechterforschung (GCG) eingebunden sein solle, ergebe sich die Anforderung inter- bzw. transdisziplinärer Anschlussfähigkeit, wobei insbesondere erkennbar sein sollte, dass die Person organisatorisches Engagement erwarten lasse, um im Umfeld des GCG neue Impulse zu geben. Sodann wurde von der Berufungskommission beschlossen, u. a. von der Antragstellerin und der Beigeladenen Schriften anzufordern. Im Rahmen der dritten Sitzung der Berufungskommission am 15. Juni 2018 wurden die Auswertungen der angeforderten Schriften präsentiert und ausführlich u. a. auf die Antragstellerin und die Beigeladene eingegangen. Im Ergebnis wurden die Antragstellerin und die Beigeladene sowie vier weitere Bewerberinnen zu Vorstellungsvorträgen und Probelehrveranstaltungen eingeladen. Unmittelbar nach diesen Veranstaltungen fand am 21. August 2018 die vierte Sitzung der Berufungskommission statt. U. a. zu der Antragstellerin und zu der Beigeladenen wurden Erkenntnisse aus deren Vorstellungen referiert. Sowohl für die Antragstellerin und die Beigeladene als auch für eine weitere Kandidatin wurde in geheimer Abstimmung beschlossen, jeweils externe, vergleichende Gutachten einzuholen. Daraufhin einigte sich die Kommission auf die Liste der nacheinander anzusprechenden Gutachterinnen.

Nach dem Eintreffen der Gutachten erfolgte in der fünften Sitzung der Berufungskommission am 29. November 2018 die Aussprache darüber. Der Vorsitzende der Berufungskommission fasste zunächst die wichtigsten Punkte aus den drei externen Gutachten zusammen und nahm eine Einschätzung der Lage vor. Die Gutachterin {O.} (Universität {P.}) komme in einem stark aus der Perspektive der Genderforschung erstellten Gutachten zu der Reihenfolge mit der Antragstellerin an erster, der weiteren Kandidatin an zweiter und der Beigeladenen an dritter Stelle. Die Antragstellerin, die als akademisch älteste Bewerberin am meisten vorzulegen habe, sei nach Auffassung dieser Gutachterin von allen drei Bewerberinnen am besten in der Genderforschung ausgewiesen, habe hier eindeutig ihren Forschungsschwerpunkt und verfüge über viele nationale und internationale Erfahrungen auf diesem Gebiet. Auch ihre philosophische Kompetenz sei unstrittig gegeben. Hinsichtlich der Beigeladenen kritisiere die Gutachterin {O.}, dass ihr Genderschwerpunkt zu schwach ausgebildet sei. Sie habe zwar einen Schwerpunkt im Bereich der politischen Philosophie und der feministischen Philosophie, letztere zeige sich aber vornehmlich darin, dass sie in ihrem Habilitationsprojekt versuche, die Genderperspektive einzubeziehen.
Die Gutachterin {Q.} ({R.}-Universität {S.}) komme zu der Reihung mit der Beigeladenen an erster, der Antragstellerin an zweiter und der weiteren Kandidatin an dritter Stelle. Sie lege eher eine fachwissenschaftliche und zum Teil auch fachpolitische Perspektive seitens der Philosophie an, so dass aus ihrer Sicht die philosophische Kompetenz für die Beigeladene ebenso spreche wie ihre argumentative Klarheit und Verständlichkeit, ihr Engagement für feministische Philosophie und der Umstand, dass sie bereits eine solche Professur vertreten habe. Nach Auffassung der Gutachterin sei die Beigeladene mit ihrer fachlichen Ausrichtung in besonderer Weise geeignet, Genderfragen in die gegenwärtige philosophische Diskussion, insbesondere analytischer Couleur, zu kooperieren. Die Gutachterin sehe einen klaren Vorteil für die Beigeladene darin, dass sie nicht ausschließlich auf Genderfragen fokussiert sei, weswegen die Chance bestehe, von ihr Genderfragen in Kernbereiche der Philosophie einzubeziehen. Die Antragstellerin könne das Fach in der Lehre in seiner Breite vollständig vertreten, allerdings sei die Beigeladene mit ihrem fachphilosophischen Schwerpunkt in der politischen Philosophie zu bevorzugen, weil es dadurch erleichtert werde, die Verbindung von Fachphilosophie und Genderfragen herzustellen und zu vermitteln. Klar ausgeprägter Schwerpunkt der Antragstellerin sei die Genderforschung, die fachphilosophische Seriosität, philosophiehistorische Ausgewiesenheit und internationale Expertise.

Das von Prof. Dr. {T.} (Universität {U.}) erstellte Gutachten sei das am wenigsten sorgfältige und komme zu dem Ergebnis, Antragstellerin und Beigeladene auf eins und die weitere Bewerberin auf zwei zu setzen. Die Gutachterin hebe hervor, dass die Beigeladene im Vergleich die philosophisch interessanteste, innovativste und argumentativ klarste Kandidatin sei. Möglicherweise könne eine analytische Enge moniert werden, jedoch erachte die Gutachterin die Antragstellerin im Vergleich als weniger zukunftsoffen. In der anschließenden Diskussion stellte der Vorsitzende der Berufungskommission zunächst heraus, dass sich zwei Kandidatinnen gegenüberstünden, die die Stelle deutlich anders ausfüllen würden und es sich abzeichne, dass die Vertreterinnen des GCG Schwierigkeiten mit der Beigeladenen sehen würden, während seitens des Philosophischen Seminars Probleme in Bezug auf die Antragstellerin geltend gemacht werden dürften. In anschließenden geheimen Abstimmungen wurde als Berufungsliste letztendlich der Vorschlag mit der Beigeladenen voran, dann der Antragstellerin und dann der dritten Kandidatin mehrheitlich mit fünf zu vier Stimmen (davon drei zu zwei Stimmen aus der Hochschullehrergruppe) beschlossen. Gemäß dem 22-seitigen Abschlussbericht der Berufungskommission durch ihren Vorsitzenden vom 2. Januar 2019 waren die Vertreter des {L.} Zentrums für Geschlechterforschung (GCG) und ein auswärtiges Kommissionsmitglied mit der Reihung der Kandidatin einstimmig nicht einverstanden. Sie würden einstimmig für die Antragstellerin plädieren, deren breiteres Profil an die Forschungsgebiete der Mitarbeiter des GCG sehr passgenau anschlussfähig sei und die zudem viel Erfahrung in der Drittmittelakquise mitbringe. Die Beigeladene hingegen sei als analytische Philosophin mit einer kaum sichtbaren Profilierung in der Genderforschung für die Forschung des GCG nicht anschlussfähig, weshalb sie befürchteten, dass die vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur in der Ausschreibung geforderte Stärkung der Genderforschung von ihr inhaltlich, aber auch aufgrund der mangelnden Erfahrung nicht geleistet werden könne. Sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin werden im Abschlussbericht einer eingehenden Würdigung mit Blick auf ihre Eignung für die ausgeschriebene Professur unterzogen. Die Laudatio auf die Beigeladene schließt damit, dass die Mehrheit der Kommission überzeugt sei, dass {V.} mit ihr eine hochmotivierte, aufstrebende, kompetente und umgängliche Kollegin gewinnen würde, die eine feste Verankerung in fachphilosophischen Diskursen habe und diese zugleich fruchtbar gendertheoretisch erweitern und irritieren könnte. Eine solche Verbindung von Philosophie und Genderfragen sei gegenwärtig nirgends in Deutschland institutionell etabliert, weshalb Göttingen deswegen hier eine Vorreiterrolle übernehmen könne. Die Laudatio auf die Antragstellerin schließt mit der Aussage, sie würde den interdisziplinären, genderorientierten Forschungen auf dem {L.} Campus bedeutende Anstöße geben können und ihre Lehre wäre inhaltlich eine Bereicherung für das Philosophische Seminar.

In einem Minderheitenvotum vom 17. Dezember 2018 führt die Direktorin des GCG, Prof. Dr. {W.}, welches nach ihren Angaben maßgeblich an der Einwerbung der Professur beteiligt gewesen sei, aus, sie könne die Reihung so nicht mittragen. Sie halte die Beigeladene für in der Geschlechterforschung nicht ausgewiesen genug, um die interdisziplinäre Forschungslandschaft des GCG innovativ mitgestalten zu können. In ihrem Bewerbungsgespräch, währenddessen sie keine einzige Frage an die Mitglieder des GCG gestellt habe, habe sie sich eindeutig als analytische Philosophin positioniert. Als solche werde sie der von ihr im GCG erwarteten Rolle schwerlich gerecht werden können. Die Antragstellerin weise deutliche gendertheoretische Schwerpunkte auf. Sie sei für das GCG die ideale Kandidatin, die sich in viele dort verordnete Forschungsfelder und Ansätze produktiv einbringen könne. Nicht zuletzt auch würde das GCG von ihrer besonderen Kompetenz in der Drittmittel-Akquise und ihren internationalen Erfahrungen profitieren. Sie votiere deshalb für die Antragstellerin an Position 1 und die Beigeladene an Position 2.

Unter dem 19. Dezember 2018 nahm die Gleichstellungsbeauftragte der Philosophischen Fakultät dahingehend Stellung, dass weder der Beschluss der Berufungskommission noch das Minderheitenvotum gegen die Kriterien der Gleichstellung verstießen. In der Unterschiedlichkeit der vorgeschlagenen Listungen spielten inhaltliche Betrachtungen und dabei Abwägungen disziplinärer Anschlussfähigkeit sowie Einschätzungen wissenschaftlicher Lebensläufe hinein, die im Rahmen der Ausschreibung möglich seien. Es zeige sich die grundsätzliche Herausforderung von sogenannten Brückenprofessuren, nämlich jene der Interdisziplinarität. Diese sei nie zu bewerkstelligen, da sie Fragen und Grenzen fachlicher Grundverständnisse anrühre. Bereits unter dem 18. November 2018 hatte die Gleichstellungsbeauftragte der Philosophischen Fakultät insgesamt zum Berufungsverfahren dahingehend Stellung genommen, dass sie mit der Listung der Kandidatinnen einverstanden sei, die alle hervorragende Wissenschaftlerinnen seien, die die in der Ausschreibung aufgeführten Kriterien erfüllten. Mit der Beigeladenen würde die Professur mit einer Fachvertreterin besetzt, die mit größtem Einsatz und mit fachlicher Expertise die Genderforschung in der Philosophie einbringe und die Arbeit des GCG mit profiliere. Mit der Antragstellerin gewinne das Philosophische Seminar eine gendertheoretisch etablierte Professorin, die versiert das GCG mitgestalten würde.

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät befasste sich in seiner Sitzung am 19. Dezember 2018 mit der vorgeschlagenen Besetzungsrangliste der Berufungskommission und kam nach Abstimmungen über die Reihenfolge der Plätze 1 und 2 zu einer Abstimmung über die Gesamtliste, in welcher die Antragstellerin an erster und die Beigeladene an zweiter Stelle aufgeführt wurden. Die Abstimmung darüber ergab 7 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Enthaltungen; von der Hochschullehrergruppe stimmten 4 mit Ja, 1 mit Nein bei 2 Enthaltungen.

Gemäß dem Protokoll der Senatssitzung vom 23. Januar 2019 diskutierte das Gremium den Berufungsvorschlag des Fakultätsrates kontrovers. Mehrere Mitglieder des Senats hätten die Reihung von Erst- und Zweitplatzierter kritisiert, weil die Philosophie den Kern der Professur ausmache und die Genderforschung lediglich einen Schwerpunkt und daran gemessen die Zweitplatzierte deutlich besser geeignet sei. In zwei Abstimmungen bekam die vom Fakultätsrat vorgenommene Reihung keine Mehrheit. Im Ergebnis lehnte der Senat den Berufungsvorschlag im dritten Abstimmungsgang (ausschließlich Hochschullehrergruppe) unter Bezugnahme auf die Darlegung des Fakultätsrats mit 2 Ja-Stimmen bei 5 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung ab. Nach der Mitteilung des Dekans, der Fakultätsrat werde seinen Beschluss wohl nicht revidieren, wurde die Stellungnahme des Senats an das Präsidium weitergeleitet.

Am 18. Februar 2019 diskutierte das Präsidium der Antragsgegnerin ausführlich über die Reihung der Plätze 1 und 2 der Dreier-Liste. Mit 3 Ja und 2 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung beschloss das Präsidium die Dreier-Liste mit der Beigeladenen an erster und der Antragstellerin an zweiter Stelle. Da die Hochschullehrer des Senats nach ihrer ablehnenden Stellungnahme zur Liste des Fakultätsrats erklärt hätten, mehrheitlich die beschlossene Liste zu befürworten, werde die Liste nicht erneut im Senat behandelt.

Gemäß dem Protokoll der Sitzung des Stiftungsausschusses der Antragsgegnerin vom 3. April 2019 erklärte der Stiftungsausschuss Universität gemäß §§ 58 Abs. 2 S. 4, 60 a Abs. 1 S. 1 NHG sein Einvernehmen mit vier Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme bei 2 Enthaltungen mit der Entscheidung des Präsidiums vom 18. Februar 2019 und entschied, die Beigeladene an erster und die Antragstellerin an zweiter Stelle zu listen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass die vor ihr gelistete Bewerberin, die Beigeladene, den Ruf auf die Professur angenommen habe und die Ernennung nunmehr erfolge. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die ausgeschriebene Professur zeige mit der Denomination „Philosophie mit einem Schwerpunkt in der Genderforschung“, dass durch die neue Stelleninhaberin für die Zukunft zentrale Debatten innerhalb der gegenwärtigen Philosophie mit Hilfe von Gender als Analysekategorie fruchtbar zu initiieren und neu zu justieren sei. Aufgrund des nahezu ausschließlich Forschungsschwerpunktes der Antragstellerin in der Genderforschung (Diskussion von Geschlechterverhältnissen) habe die Berufungskommission nicht erkennen können, dass von ihr entscheidende Impulse für die Integration theoretischer Perspektiven in die philosophischen Diskussionen am Philosophischen Seminar und die heute dominanten Strömungen in der Philosophie insgesamt ausgehen könnten. Zudem hätten die jüngsten Forschungen der Antragstellerin einen stark wissenschaftsgeschichtlichen Bezug, der in der Philosophie nicht gut verankert sei, zumal sich die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses weiterhin an den Leistungskriterien und inhaltlichen Debatten eines etablierten Fachs wie der Philosophie orientieren solle. Auch sei ihre Lehrprobe weniger engagiert, dynamisch und didaktisch durchdacht gegenüber jener der Beigeladener gewesen.

Die Antragstellerin hat am 23. Juli 2019 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie erfülle vollständig die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen. Der Ausschreibungszusatz „mit einem Schwerpunkt in der Genderforschung“ sei als Spezifikation des Fachgebiets zu verstehen, nicht als Hinweis auf einen zusätzlichen, ggf. zweitrangigen Schwerpunkt, der zur Philosophie im Allgemeinen hinzukomme. Das ergebe sich aus der Förderung der Professur durch das Maria-Goeppert-Mayer-Programm des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. Diese Formulierung entspreche der üblichen Art und Weise. Deshalb sei sie für das Fachgebiet Genderforschung der Philosophie offenkundig besser qualifiziert als die Beigeladene. Bei einem Vergleich der von der Berufungskommission aufgestellten fünf Kriterien zur Beurteilung der Bewerber erfülle sie alle fünf von der Kommission einstimmig formulierten Kriterien, die Beigeladene hingegen vollständig nur zwei und die drei weiteren in deutlichen geringerem Ausmaß als sie selbst. Ihrer Auffassung nach kämen die drei angeforderten Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sie dem Stellenprofil am deutlichsten entspreche. Überdies sei die von der Berufungskommission mit knapper Mehrheit getroffene Entscheidung universitätsintern bereits angezweifelt und korrigiert worden. Dem Sondervotum von Frau Prof. Dr. {W.} sei der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät gefolgt und habe sie an die erste Stelle gesetzt. Zudem ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung des Stiftungsausschusses die Irritation darüber, dass der Berufungskommissionsvorsitzende als Grund für die Erstplatzierung der Beigeladenen genannt habe, die Zukunft des Instituts sei gesichert, jene des {L.} Centrum für Geschlechterforschung nicht. Das widerspreche diametral dem mit der Förderung der Professur durch das Maria-Goeppert-Mayer-Programm des Nds. Ministeriums verbundenen Ziel, die Geschlechterforschung in Niedersachsen und insbesondere des GCG zu stärken.

Die Antragstellerin hat am 12. August 2019 Klage gegen die Ablehnungsmitteilung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2019 erhoben (3 A 161/19).

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2019 (3 A 161/19) vorläufig zu untersagen, die Stelle der W2-Professur für Philosophie mit einem Schwerpunkt in der Genderforschung an der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ablehnungsmitteilung und führt ergänzend aus, ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht, weil die Auslese in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfrei getroffen worden sei. Insbesondere sei die Ausschreibung auch entsprechend § 30 Abs. 2 ihrer Grundordnung und der Nr. 1 der Empfehlungen des Senats für die Erstellung von Berufungsvorschlägen erfolgt. Die Schwerpunkte der Professur seien in der Ausschreibung nicht zu eng gesetzt. Die Einrichtung der Berufungskommission und deren Tätigkeit sei gemäß den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Die Beratungen der Berufungskommission und die Entscheidungen seien umfassend protokolliert worden. Auch nach Einholung der externen Gutachten sei eine ausführliche und umfangreiche Diskussion geführt und protokolliert worden. Im Ergebnis habe sich die Berufungskommission für die Beigeladene entschieden, weil es sich um eine Professur im Bereich der Philosophie handele und sie den philosophischen Bereich am besten abdecke und über den geforderten Schwerpunkt in der Genderforschung verfüge. Keineswegs übersehen oder gar unberücksichtigt gelassen worden sei, dass auch die Antragstellerin über philosophische Qualitäten verfüge. Vielmehr seien in der Berufungskommission gemäß ihrem Ermessen ordnungsgemäß die einzelnen Argumente abgewogen worden. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem ausführlichen Protokoll zur Entscheidung am 29. November 2018. Da nach dem Nds. Hochschulgesetz die Berufungskommission nur eine Empfehlung für den Berufungsvorschlag abgebe, der Berufungsvorschlag aber vom Fakultätsrat beschlossen werde, habe dieser von der Reihung der Berufskommission abweichen dürfen, insbesondere, weil auch in der Berufungskommission die Reihung der Erst- und Zweitplatzierten umstritten gewesen sei und weil es um die Frage gegangen sei, welche der an sich gleich geeigneten Bewerberinnen besser zur Philosophischen Fakultät passe. Bericht und Berufungsvorschlag sei gemäß § 26 Abs. 2 S. 7 Halbsatz 2 NHG an den Senat übermittelt worden. Dieser habe ihn in seiner Sitzung am 23. Januar 2019 abgelehnt, weil die Philosophie den Kern der Professur und die Genderforschung lediglich einen Schwerpunkt der Professur ausmache und gemessen daran die Beigeladene deutlich besser geeignet sei. Da der Dekan berichtet habe, dass der Fakultätsrat seinen Beschluss nicht revidieren werde, habe der Senat seine Stellungnahme direkt an das Präsidium übermittelt.

Entsprechend § 26 Abs. 2 S. 9 NHG i. V. m. § 30 Abs. 11 ihrer Grundordnung entscheide das Präsidium abschließend über den Berufungsvorschlag und lege ihn dann dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor, wobei bei ihr hier der Stiftungsausschuss Universität zuständig sei. Das Präsidium habe sich dann der Begründung der Berufungskommission und des Senats angeschlossen und daher die Reihenfolge wieder umgekehrt und die Beigeladene auf Platz 1 und die Antragstellerin auf Platz 2 gesetzt. Dabei habe das Präsidium sämtliche Argumente gegeneinander abgewogen, keine sachfremden Erwägungen angestellt und sich auch nicht über die fachlichen Kompetenzen der Berufungskommission und des Fakultätsrats hinweggesetzt, sondern nur anhand der fachlichen Expertisen befunden, dass die Beigeladene besser zur Ausschreibung und zur zu besetzenden Professur passe, so wie es auch bereits die Berufungskommission festgestellt gehabt habe, der in fachlicher Hinsicht eine besondere Gewichtung zukomme. Ihr sei gemäß § 58 Abs. 2 S. 4 NHG die Befugnis zur Berufung von Professoren übertragen worden, so dass das Präsidium entsprechend Satz 3 dieser Vorschrift von der Reihenfolge des Berufungsvorschlages des Fakultätsrats habe abweichen dürfen, insbesondere auch deshalb, weil sich das Präsidium damit der von der Berufungskommission vorgeschlagenen Reihung angeschlossen habe, der in fachwissenschaftlicher Hinsicht besonderes Gewicht im Sinne einer Vermutung fachlicher Richtigkeit zukomme. Der Stiftungsausschuss habe dann durch Beschluss ordnungsgemäß zu der vom Präsidium vorgenommenen Reihung der Berufungsliste sein Einvernehmen erklärt.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 3 A 161/19 und den übersandten Auswahlvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO als kombinierte Regelungs- und Sicherungsanordnung statthaft sowie auch sonst zulässig, aber unbegründet.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Professorenstelle bei der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen ihre subjektiven Rechte vereiteln könnte und eine vorläufige Regelung nötig erscheint.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag und bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist bereits abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangener Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95 [BVerfG 29.07.2003 - 2 BvR 311/03]). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 06.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 08.09.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Nds. OVG, Beschluss vom 24.10.2018 – 5 ME 82/18 -, juris Rn. 22-25)

Der zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.06.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.05.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes aber auch in einem "gestuften" Auswahlverfahren befinden. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.06.2013, a. a. O., Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.04.2015 - 5 ME 64/15 -; Beschluss vom 01.03.2016 - 5 ME 10/16 -). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (= konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (= beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 05.09.2014 - 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.03.2016 - 5 ME 10/16 -; Beschluss vom 01.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27).

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das spezifische Auswahl- und Berufungsverfahren der Professoren besonders eng mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verknüpft ist. Der Hochschule steht deshalb grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Professorenstelle zu mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 06.08.2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 4 f.). Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2019 – OVG 4 S 15.19 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Kammer ist mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.3.2019 – 4 S 177/19 -, juris R. 43) der Auffassung, dass die Berufungskommission berechtigt ist, unter mehreren, im Wesentlichen gleichwertigen Bewerbern eine Auswahl im Hinblick auf einzelne - von ihr für wesentlich erachtete - Leistungsmerkmale oder Beurteilungselemente zu treffen. In einem Verfahren wie dem vorliegenden gibt es keine miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, so dass die Beurteilung als wesentlich gleichwertig nicht anhand einer vorgegebenen Gesamtbeurteilung erfolgen kann. Damit wird schon für die Frage der Gleichwertigkeit die Entscheidung notwendig, ob und ggf. welche der von den Bewerbern typischerweise in unterschiedlichem Maß verwirklichten Kriterien des Anforderungsprofils bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet oder gleichwertig bzw. kompensatorisch gewertet werden sollen. Diese Entscheidung muss die Berufungskommission aber auch deswegen treffen, weil sie drei Namen vorschlagen soll und deren persönliche und fachliche Eignung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen soll (§ 26 Abs. 5 S. 1 NHG). Hinzu kommt, dass der Fakultätsrat (nur) auf Empfehlung der Berufungskommission den Berufungsvorschlag beschließt und insoweit eigene Gewichtungen vornehmen kann (§ 26 Abs. 2 Satz 6 und 7 NHG). Unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats entscheidet schließlich das Präsidium abschließend über den Berufungsvorschlag (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 7 bis 9 NHG), und legt ihn dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor, wenn es dieser Stellungnahme folgt, was vorliegend der Fall ist. Gemäß § 60a Abs. 1 NHG nimmt bei der Antragsgegnerin der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die – wie hier – nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.

Insgesamt begegnet das streitbefangene Berufungsverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch seine Beachtung insbesondere der §§ 26 NHG, 30 bis 32 Grundordnung der Antragsgegnerin (in der Fassung vom 17.08.2016) und der Empfehlungen des Senats für die Erstellung von Berufungsvorschlägen (Stand: 14.03.2007), belegt durch die umfassende Dokumentation jeden Schrittes im Berufungsverfahren, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Es bestehen insbesondere auch keine rechtlichen Bedenken gegen den Umstand, dass das Präsidium auf Empfehlung des Senats die Reihenfolge der ersten beiden Plätze der Berufungsvorschlagsliste, die der Fakultätsrat der Antragsgegnerin beschlossen hatte, wieder umgekehrt und damit die ursprüngliche Reihenfolge wiederhergestellt hat, welche die Berufungskommission mit Mehrheit der Gesamtstimmen und mit Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer beschlossen hatte. Das Präsidium ist nach § 26 Abs. 2 S. 9 NHG nämlich grundsätzlich berechtigt, die Reihenfolge des vom Fakultätsrat beschlossenen Berufungsvorschlags zu ändern und die ursprünglich erstellte Reihenfolge wiederherzustellen. Einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Regelung dazu bedarf es nicht, denn der dem Präsidium eingeräumten Abweichungsbefugnis sind unmittelbar durch die Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bundesverfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

Zwar ist nach Auffassung von Epping (NHG, 1. Auflage 2016, § 26 Rn. 127 ff.) wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Hochschulgesetz (Beschluss vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 – juris Rn. 106 ff.) ein Abweichen des Präsidiums vom Berufungsvorschlag der Fakultät nur in Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig, so dass nach seiner Auffassung das Präsidium jenseits der Rechtsaufsicht an den Berufungsvorschlag gebunden ist.

Allerdings regelt § 58 Abs. 2 Satz 3 und 4 NHG, dass bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts – wie der Antragsgegnerin – das Präsidium mit Zustimmung des Stiftungsrates (bei der Antragsgegnerin vorliegend: des Stiftungsausschusses) die Professorinnen und Professoren beruft und dabei von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abweichen kann. Vor dem Hintergrund der in der damaligen Fassung besonderen Konstellation des Hamburger Hochschulgesetzes, dass das dortige Dekanat, dessen Dekan und Geschäftsführer vor ihrer Bestellung nicht Mitglieder der Hochschule und damit auch nicht Angehörige der Fakultät sein müssen, vom Berufungsvorschlag des dortigen Berufungsausschusses abweichen konnte, hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) festgelegt, dass dort eine verfassungskonforme Auslegung angezeigt sei, indem das Dekanat nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfe, denn dem zur endgültigen Entscheidung über die Berufung berufenen Präsidium würden in einem solchen Fall sowohl der Vorschlag des Berufungsausschusses als auch der abweichende Vorschlag des Dekanats vorliegen, so dass auch in diesem Fall ein substantieller Einfluss des fachlich qualifizierten Berufungsausschusses auf die Entscheidung des Präsidiums gesichert sei (BVerfG, a. a. O., Rn. 110). Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass das Bundesverfassungsgericht zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in den Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können müssen. Dem entspricht die bereits zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Oberverwaltungsgerichte (vgl. Nachweise bei Epping, a. a. O., Rn. 127 Fußnoten 279 f.), die hinsichtlich der im Berufungsvorschlag dokumentierten Reihenfolge ein weniger eingeschränktes Abweichen zulässt, da die im Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerber nach Meinung der Fakultät ebenfalls für die Besetzung der Professur qualifiziert sind. Insbesondere auch fachwissenschaftliche Gründe könnten Abweichungen vom Berufungsvorschlag rechtfertigen (vgl. Epping, a. a. O., Rn. 127). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche Entscheidungen von Berufungskommission, Fakultätsrat, Senat und Stiftungsausschuss jeweils nach intensiven, detaillierten und ausführlichen Beratungen nicht nur im Gesamtgremium mehrheitlich, sondern insbesondere jeweils auch mit Mehrheit der im jeweiligen Gremium beteiligten Gruppe der Hochschullehrer getroffen wurden. Angesichts der Intention der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch außeruniversitäre, gar staatliche Verwaltungsträger im Hinblick auf den Kernbereich der Berufung von Professoren Einhalt zu gebieten, ist festzustellen, dass vorliegend nicht etwa im Berufungsverfahren gar nicht beteiligte Dritte zur Berufung vorgeschlagen oder auch nur nicht in die Dreiervorschlagsliste gelangte Bewerberinnen oder Bewerber die ausgeschriebene Stelle erhalten sollen, sondern vorliegend ist lediglich durch Beschlussfassungen im Senat und im Präsidium der Antragsgegnerin genau die Reihenfolge der Vorschlagsliste wiederhergestellt worden, wie sie die Berufungskommission mehrheitlich gefunden hatte, nachdem zwischenzeitlich der Fakultätsrat dem Sondervotum einer bei der Mehrheitsentscheidung über die Reihung der Vorschlagsliste in der Berufungskommission unterlegenen Hochschullehrerin gefolgt war.

Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der der vorliegenden steht die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Zulässigkeit der erfolgten Abweichung der Vorschlagsreihenfolge durch Beschlüsse von Senat, Präsidium und Stiftungsausschuss gegenüber dem Berufungsvorschlag des Fakultätsrates nicht entgegen, denn sie ist auf sachliche Gründe gestützt und die fachliche Einschätzungsprärogative der am Auswahlverfahren beteiligten Hochschullehrer hinsichtlich der Eignung bleibt gewahrt. (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 06.06.2017 – 2 B 64/17 -, juris Rn. 15 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 05.05.2017 – 6 V3623/16 -, juris Rn. 58 ff.).

In diesem Sinne hat auch das Niedersächsische OVG (Beschluss vom 02.05.2019 – 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28 f.) herausgestellt, dass der Berufungsvorschlag der Hochschule grundsätzlich Bindungswirkung für die fachliche Qualifikation der Bewerber entfaltet, soweit das Qualifikationsfeststellungsverfahren der Hochschule zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass bietet. Das Nds. OVG hat in der vorgenannten Entscheidung herausgestellt, die Hochschule habe bei der Entscheidung über die Berufung aufgrund des ihr gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz zustehenden Selbstorganisationsrechts eine Entscheidungsprärogative hinsichtlich der Beurteilung der Qualifikation und Eignung der Bewerber um ein Professorenamt – im dort zu entscheidenden Fall gegenüber dem Fachministerium –;es handele sich um einen Willensakt der Hochschule nach Durchführung eines aufwendigen und prüfungsähnlichen Verfahrens, für den die Vermutung fachlicher Richtigkeit gilt, so dass die verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation eines Bewerbers als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Hochschule der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen ist. Dabei wird deutlich, dass auch das Niedersächsische OVG die Regelungen in § 26 NHG so interpretiert, dass es darum geht, die letztendlich von der Hochschule getroffene Auswahlentscheidung vor ungerechtfertigter staatlicher Einflussnahme zu schützen. Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die vorliegend vom Präsidium der Antragsgegnerin, also der Hochschule im vorgenannten Sinn, getroffene Entscheidung vor ungerechtfertigter Einflussnahme durch den Stiftungsausschuss, der für die Antragsgegnerin an die Stelle des Fachministeriums tritt, zu schützen ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass mögliche Veränderungen, die der Berufungsvorschlag auf dem Weg durch die Gremien der Hochschule erfährt, als hochschulinterne Meinungsbildungen auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg bis zur abschließenden Entscheidung der Hochschule als solcher hinzunehmen sind. Die in der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.07.2010, a. a. O.) herausgestellte Abwehr unzulässiger staatlicher Eingriffe in Berufungsvorhaben einer Hochschule greift vorliegend demnach nicht, weil es sich insoweit noch um die inneruniversitäre Entscheidungsfindung handelt, bei der dem Präsidium der Antragsgegnerin insoweit die abschließende Entscheidungskompetenz zusteht.

In diesem Zusammenhang rechtfertigen die zu den vorgenannten Gremiumsentscheidungen jeweils ausführlich vorhandenen Dokumentationen von Diskussion und Entscheidungsgründen also im Sinne der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines solchen besonderen Ausnahmefalls.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahl der Beigeladenen zur Besetzung der ausgeschriebenen W2-Professur rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt.

Nach der hier vorliegenden gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens ist die Entscheidung, welches der Leistungsmerkmale oder Abwägungskriterien bei der Abwägung ausschlaggebend gewichtet werden soll oder aber, ob die von den Bewerbern im unterschiedlichen Maß verwirklichten Leistungs- oder Beurteilungsmerkmale kompensatorisch - mit dem Ergebnis annähernd gleicher Qualifikation - zu werten sind, nicht allein den Wahlgremien, sondern zunächst auch der Berufungskommission zugewiesen.

Nach Auffassung der Kammer begegnet der im vorgelegten Auswahlvorgang ausführlich dokumentierte Verfahrensgang, der zur Auswahl der Beigeladenen geführt hat, auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken. Weder haben die beteiligten Gremien ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie etwa Tatsachen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt haben, noch bestehen Zweifel daran, dass die wissenschaftliche Eignung und die notwendige Lehrbefähigung von Beigeladener und Antragstellerin rechtsfehlerfrei festgestellt und beurteilt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle eindeutig mehr entspricht als die Beigeladene. Zwingende Voraussetzung nach der Ausschreibung ist die Qualifizierung, Genderfragen in Forschung und Lehre schwerpunktmäßig zu behandeln. Ergänzend wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass am Philosophischen Seminar die Professur in der Lehre in alle am Philosophischen Seminar bestehenden Studiengänge im Bachelor und Master einbezogen ist, so dass bereits im Ausschreibungstext deutlich wird, dass die Qualifizierung, Genderfragen in Forschung und Lehre schwerpunktmäßig zu behandeln, eben nicht bedeutet, ausschließlich oder fast ausschließlich in Genderfragen zu forschen und zu lehren, sondern daneben auch alle übrigen am Philosophischen Seminar bestehenden Studiengänge zu „bedienen“. Soweit darüber hinaus die große Bereitschaft zu interdisziplinärer Zusammenarbeit deshalb gefordert wird, weil die ausgewählte Person sich maßgeblich an der Leitung des {L.} Centrums für Geschlechterforschung (GCG) beteiligen und mit der eigenen Forschung und Lehre über das Philosophische Seminar hinauswirken solle, wird mit dieser Formulierung der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die Fähigkeit zur Mitleitung des genannten Instituts und die Bereitschaft besteht, auch interdisziplinär tätig zu sein.
Während die erstgenannte Schwerpunktsetzung in Genderfragen unter Berücksichtigung der gesamten Breite der am Philosophischen Seminar bestehen Studiengänge zwanglos als zwingende Besetzungsvoraussetzung zu erkennen ist, vermag der Hinweis auf die erwartete Beteiligung an der Institutsleitung und die Bereitschaft zu interdisziplinärer Zusammenarbeit im Ausschreibungstext lediglich zu bewirken, dass damit die grundsätzliche Fähigkeit gefordert wird, ein solches Institut mitzuleiten, sowie eine Abfrage der Bereitschaft der Bewerber, dies zu tun, und zudem interdisziplinär mit der eigenen Forschung und Lehre über das Philosophische Seminar hinaus zu wirken.

Nichts anderes ergibt aus dem in der Ausschreibung verlinkten „Profil“ mit einer ausführlichen Beschreibung der Professur, wonach ihr Forschungs- und Lehrschwerpunkt in der philosophischen Analyse von Genderfragen liegt, aber wünschenswert sei, in der Philosophie selbst auch Lehrveranstaltungen anzubieten, die keinen ausdrücklichen Genderbezug aufwiesen, weil sich die Professur anders nicht erfolgreich an der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für die universitäre Philosophie beteiligen könnte.

Vorliegend haben sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene jeweils ihre Bereitschaft dazu erklärt. Soweit die Antragstellerin bereits jetzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den Bereich Forschung und Forschungsentwicklung am {N.}-Zentrum für Geschlechterforschung der Freien Universität {M.} sowie zuvor als Projektleiterin am Institut für Philosophie der Freien Universität {M.} Verwaltungserfahrung gesammelt hat, stehen dem Tätigkeiten der Beigeladenen in der akademischen Selbstverwaltung an der {X.}-Universität München als Frauenbeauftragte, Mitglied eines Multiplikatorentandems in einem Projekt für gute Lehre und im Rahmen der Ein- und Durchführung eines Mentoring-Programms entgegen. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin für beide Bewerberinnen von einer hinreichenden fachlichen Qualifizierung ausgehen durfte, sich an der Leitung des GCG zu beteiligen.

Die Frage, inwieweit Antragstellerin und Beigeladene jeweils in der Lage und befähigt sind, die zwingende Voraussetzung, Genderfragen in Forschung und Lehre schwerpunktmäßig zu behandeln, ist ausweislich der umfassenden Dokumentation im Auswahlverfahren, die im Tatbestand dieser Entscheidung nur auszugsmäßig wiedergegeben werden konnte, sehr ausführlich und aus allen erdenklichen Blickwinkeln beleuchtet und beurteilt worden. Im Ergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken, dem Ansatz von Berufungskommission sowie Senat, Präsidium und Stiftungsausschuss zu folgen, die mit Blick auf die geforderte Verwendungsbreite für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich darauf abgestellt haben, dass die Beigeladene neben dem geforderten Schwerpunkt in der Genderforschung die fachliche Breite der Forschung und Lehre in der gesamten Philosophie besser bedienen könne. Soweit das Votum des Fakultätsrats für die Antragstellerin an erster Stelle damit begründet worden ist, dass es ihr am besten gelingen könnte, die Arbeit in den Genderstudies mit ihren philosophischen Kompetenzen zu befruchten und das GCG organisatorisch und inhaltlich zu stärken, spiegelt sich darin eine – gemessen am vorgenannten Anforderungsprofil – ebenso vertretbare, letztendlich aber in den entscheidenden Gremien nicht mehrheitsfähige Begründung wieder.

Im Sinne der eingangs genannten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte hat die Kammer im Übrigen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz zu der Qualifikation von Beigeladener und Antragstellerin für die ausgeschriebene Professorenstelle in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Gerade und vor allem für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung von Antragstellerin und Beigeladener zieht sich durch sämtliche Beratungen, Beurteilungen, Bewertungen und Gutachten einhellig der Umstand, dass es für die Bestimmung der Reihenfolge dieser beiden Bewerberinnen ausschließlich maßgeblich darauf ankommt, ob man dem Ansatz folgt, die bisher weitaus überwiegende Tätigkeit in der Genderforschung (wie bei der Antragstellerin) sei entscheidend, oder die Frage, ob die auszuwählende Bewerberin neben der Schwerpunktsetzung in der Genderforschung auch noch die übrigen Bereiche der Forschung und Lehre in der Philosophie abdecken soll (wie die Beigeladene). Beide Herangehensweisen erfüllen die Vorgaben aus dem Anforderungsprofil, so dass letztlich sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin an die erste Stelle der Berufungsliste rechts- und verfahrensfehlerfrei gesetzt hätten werden können. Wie eingangs ausgeführt, können bei solchen im Wesentlichen gleichen Eignungen die vorgenommenen zulässigen Schwerpunktsetzungen durch die maßgeblichen Entscheidungsgremien verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet oder gar ersetzt werden.

Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin im Einzelnen und detailliert darauf eingeht, dass sie von den 5 Kriterien, die die Berufungskommission zur Beurteilung der Bewerber aufgestellt hat, sämtliche vollumfänglich, die Beigeladene aber nur 2 und die übrigen 3 teilweise erfülle. Soweit die Antragstellerin nicht zuletzt durch die empirische Gegenüberstellung von Forschungstätigkeiten und Veröffentlichungen speziell in Genderfragen darauf hinweist, dass sie dabei ein deutliches Übergewicht gegenüber der Beigeladenen aufweist, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits 1992 ihren Master erlangt hat, während die Beigeladene erst im Februar 2006 ihren Magisterabschluss absolviert hat. Im Übrigen kommt auch hier zum Tragen, dass die sehr deutliche Schwerpunktsetzung bei der Antragstellerin im Bereich der Genderforschung ihr dann einen eindeutigen Vorteil gebracht hätte, wenn man die Auswahlentscheidung maßgeblich darauf gegründet hätte und nicht – was aber ebenso zulässig ist – darauf, welche philosophische Breite sich im bisherigen akademischen Wirken widerspiegelt wie bei der Beigeladenen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf abstellt, dass sie in der der Vergangenheit durchaus sehr erfolgreich gewesen ist in der Einwerbung von Drittmitteln zur Forschung, wohingegen eine Einwerbung bei der Beigeladenen nicht ersichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass im Anforderungsprofil als solche in der Ausschreibung nicht gefordert wird, dass in der Vergangenheit zwingend Drittmittel erfolgreich eingeworben wurden. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass die akademische Laufbahn der Antragstellerin deutlich länger andauert als jene der Beigeladenen, dass Erstgenannte schon deutlich mehr Zeit hatte, solche Projekte zu initiieren und Drittmittel einzuwerben, zumal sie augenscheinlich dann in den mit diesen Drittmitteln geförderten Projekten auch selbst tätig war.

Schließlich ist es auch keine sachfremde Erwägung, wenn im Protokoll der Sitzung des Stiftungsausschusses angeführt ist, der Vorsitzende der Berufungskommission habe in einem Schreiben vom 10. Februar 2019 in Teilen dadurch irritiert, dass er bei der Reihung von Argumenten für eine Erstplatzierung der Beigeladenen schreibe, dass „die Zukunft des GCG im Unterschied zur Zukunft des Philosophischen Seminars nicht gesichert ist“. Schließlich habe er den Ausschreibungsprozess betreffend diese Professur, die an der Leitung des GCG beteiligt werden solle, maßgeblich mitbegleitet. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die (im Einleitungssatz der Ausschreibung genannte) Förderung der Professur durch das {Y.}-Programm des Niedersächsischen Ministeriums das Ziel habe, die Geschlechterforschung in Niedersachsen und insbesondere des GCG an der Antragsgegnerin zu stärken, so ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus keine sachfremde Erwägung darstellt, wenn auch erwähnt wird, dass jedenfalls langfristig die (finanzielle) Zukunft des Philosophischen Seminars gesichert ist, jene des GCG aber nicht entsprechend langfristig, so dass angesichts der breiteren Aufstellung der Beigeladenen im Bereich Philosophie diese unabhängig vom Bestehen des GCG umfassend eingesetzt werden kann.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass keines der eingeholten externen Gutachten ihre fachliche Einschlägigkeit, die Solidität und die Innovationskraft ihrer Arbeiten mit Blick auf das Fach Philosophie bezweifelt, ist festzuhalten, dass nach der Bewertung der Gutachten durch die Gremien der Antragsgegnerin Entsprechendes auch im Hinblick auf die Beigeladene gilt. Da die Auswahl der Beigeladenen sich insgesamt im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums hält, kann sich die Antragstellerin dagegen nicht mit Erfolg wenden.