§ 16 NFAG - Finanzausgleichsumlage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
1Übersteigt die für die Schlüsselzuweisungen gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 ermittelte Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde oder Samtgemeinde ihre Bedarfsmesszahl, so erhebt das Land von der Gemeinde oder Samtgemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 vom Hundert des übersteigenden Betrages. 2 Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05-Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht.