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§ 8 SchülerWO - Wahl zum Landesschülerrat, Nachrücken, Nachwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrates (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und der Kreisschülerräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.

(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der in dem Regierungsbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr vorhanden, die oder der wenigstens eine Stimme erhalten hat, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.