Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2019, Az.: 5 A 6040/16

Abdul Whid al Nur; exilpolitische Aktivitäten; SLM; Sudan; sudanesisch

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.01.2019
Aktenzeichen
5 A 6040/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Sudan wird wegen exilpolitischer Aktivitäten nur politisch verfolgt, wer sich herausgehoben und für den sudanesischen Staat wahrnehmbar exilpolitisch betätigt hat

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger vom Stamm der Fur. Er habe in dem Dorf D. in Darfur gelebt. Nachdem das Dorf 2003 von den Janjaweed in Brand gesetzt worden sei, sei er mit seinen sechs Geschwistern geflüchtet und habe in einem Flüchtlingslager („Camp D.“) in der Gemeinde E. gelebt. Von 2005 bis 2009 habe er in F. studiert und während des Semesters in dem Studentenwohnheim G. gelebt. 2013 sei er nach H. zu seinem Vater geflüchtet. Er habe sein Heimatland am 15.06.2014 verlassen und anschließend einen knappen Monat in Libyen verbracht. Dann sei er über die Türkei, Griechenland und Frankreich am 28.08.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Er stellte am 08.09.2014 einen förmlichen Asylantrag in Deutschland. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte er bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 03.05.2016 folgende Angaben: er sei geflohen, weil sowohl die Regierung als auch Rebellen ihn zum Militärdienst hätten heranziehen wollen. Er habe sich dem durch Flucht innerhalb des Sudans entzogen. Er befürchte, bei seiner Rückkehr in den Sudan verhaftet und den Janjaweed überstellt zu werden. Er könne im Falle seiner Rückkehr auch nicht nach Karthoum gehen. Dort befinde sich die Zentrale der Sicherheitsbehörde. Er würde gleich am Flughafen kontrolliert werden. Er werde gesucht, da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. In H. seien sein Vater und er von den Janjaweed überfallen und bestohlen worden. Dabei habe er eine leichte Schussverletzung erlitten. Er sei im Sudan politisch nicht aktiv gewesen, betätige sich mittlerweile aber in Deutschland exilpolitisch. Hiervon habe die sudanesische Regierung sicher Kenntnis. Er sei auf Fotos von Demonstrationen abgebildet, die bei Facebook veröffentlicht seien.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 13.09.2016 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung in den Sudan an.

Der Kläger hat am 17.10.2016 Klage erhoben.

Er hält den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für rechtswidrig und beruft sich zur Begründung auf seine Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt. Ergänzend trägt er vor, das Dorf D. sei zerstört worden, weil den Dorfbewohnern vorgeworfen worden sei, die Opposition zu unterstützen. Er sei in Deutschland Mitglied der Organisation „Sudan Liberation Movement“ (SLM)“ und sei für die SLM im Bundesgebiet politisch aktiv. Er nehme an deren Veranstaltungen teil. Bei einer Demonstration in A-Stadt am 08.10.2016 habe er eine Rede gegen die sudanesische Regierung gehalten und Transparente gegen den Genozid im Sudan hochgehalten. Von ihm seien Fotos, die ihn als Demonstrationsteilnehmer zeigten, auf der Facebook-Seite „Adam Adam Wad Darfur“ veröffentlicht. Er habe engen Kontakt mit dem Vorsitzenden der SLM Herrn I.. Hierzu hat er Fotos vorgelegt (Bl. 38 ff. Gerichtsakte).

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 seine Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise

2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2016 zu verpflichten, für ihn das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist - soweit noch angegriffen - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes noch die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 AsylG. Bei der Frage, ob dem Kläger im Sinne dieser Vorschrift in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden, d.h. die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; anstelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Wie bei der Frage einer politischen Verfolgung gilt auch bei der Frage eines ernsthaften Schadens der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Demnach ist die Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43 zur Vorgängerrichtlinie). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).

Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Auf Grund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründeten Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer/abweichender Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, juris). Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen und plausible, wirklichkeitsnahe Angaben machen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.

Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteil vom 4.11.1981 - 9 C 251/81 -, juris, und vom 22.3.1983 - 9 C 68.81 -, juris). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Prognose zu treffen.

Diese Maßstäbe im Rahmen der Prüfung von § 4 AsylG entsprechend zugrunde gelegt, hat das Gericht nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlungen nicht die Überzeugung gewonnen, dass stichhaltigen Gründe die Annahme begründen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden, d.h. die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt droht.

Das Gericht ist nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass dem Kläger aufgrund des behaupteten Überfalls der Janjaweed ein Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018 (Stand: Juni 2018 (im Folgenden: Lagebericht), Seiten 7, 19) ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Sudan erneut Angegriffen der Janjaweed ausgesetzt sein könnte. Die Lage hat sich insoweit inzwischen beruhigt, die Janjaweed gibt es nicht mehr. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger und sein Vater zufällige Opfer der in der Vergangenheit tatsächlich stattgefundenen Übergriffe von Janjaweed auf Zivilisten waren. Hiervon geht der Kläger offensichtlich auch selbst aus. So hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Janjaweed würden im Auftrag der Regierung die afrikanischen Stämme, wie zum Beispiel seinen Stamm der Fur, mit ihren Übergriffen generell in Angst versetzen wollen.

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf Nachfluchtgründe berufen. Zwar kann die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eintreten, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, dass Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Das Gericht ist nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass dem Kläger aufgrund seiner Ausreise aus dem Sudan, der Asylantragstellung im Ausland und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bei seiner Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen drohen.

Mit der Stellung eines Asylantrags ist auch nach illegaler Ausreise aus dem Sudan nicht die Gefahr verbunden, im Sudan politisch verfolgt zu werden. Das Auswärtige Amt teilt in seinem jüngsten Lagebericht mit, es habe keinerlei Kenntnisse darüber, dass allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland zu staatlicher Repression geführt hätte. Im Gegenteil: Der Sudan wisse und akzeptiere Arbeitsmigration und die damit nicht selten (notwendig) verbundene Asylantragstellung als einen auch für das Land wichtigen wirtschaftlichen Faktor. Demgemäß stelle die sudanesische Botschaft in Berlin asylsuchenden Sudanesen Ersatzpapiere zur Rückreise in den Sudan aus, damit diese dort personenstandsrechtliche und Passfragen klären könnten, um dann nach Deutschland zurückzukehren und ihren Asylantrag weiterzuverfolgen. Um rückgeführte Arbeitsmigranten kümmere sich das sudanesische Secretariat for Sudanese Working Abroad. Dieses biete auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung. Dabei arbeite die sudanesische Regierung auch mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zusammen, um den abgeschobenen Arbeitsmigranten die Reintegration zu erleichtern. Dem Kläger droht auch aufgrund seiner behaupteten Wehrdienstentziehung kein Schaden im Sinne von § 4 AsylG (vgl. Lagebericht, a.a.O., Seite 27).

Soweit in einem Bericht von Amnesty International vom 30.01.2018 (abrufbar unter: ecoi.net) unter Berufung auf Angaben des Tharir Institute for Middle East Policy (geschildert worden war, dass im Jahre 2017 aus Belgien abgeschobene Sudanesen, die teilweise aus Darfur bzw. konfliktbetroffenen Regionen im Sudan kamen, angegeben haben sollen, nach ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert worden zu sein, ließen sich diese Angaben nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2018 und den Angaben im aktuellen Lagebericht nicht bestätigen.

Im aktuellen Lagebericht (a.a.O.) heißt es hierzu auf S. 29: „Im Dezember 2017 berichteten internationale Zeitungen, dass aus Belgien zurückgeführte Personen in Sudan misshandelt worden seien. Die Zeitungsartikel beziehen sich auf den Bericht der USbasierten Nichtregierungsorganisation Tahrir Institut, die angab mit den Betroffen in Kontakt gestanden zu haben. Drei der aus Belgien rückgeführten Personen hatten IOM in Khartoum kontaktiert, dort aber nicht von Befragungen, Misshandlungen, Festnahmen oder Folter berichtet und keine physisch sichtbaren Spuren von Misshandlung präsentiert. Die belgische Regierung hat am 22. Dezember 2017 eine unabhängige Untersuchung der Aussagen und Misshandlungsvorwürfe beim belgischen Büro des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose Personen (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons - CGRS) beantragt. Das CGRS konnte nicht abschließend klären, ob die vom Tahrir Insitut berichteten Ereignisse stattgefunden haben, kommt aber zu dem Schluss, dass es ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der gesamten Aussagen im Bericht des Tahrir Instituts gibt. Der Bericht des Tahrir Instituts ist weiterhin nicht frei zugänglich, auch auf Nachfrage der Bundesregierung hat das Institut seinen Bericht nicht zur Verfügung gestellt. Ebenso reagierte es nicht auf Nachfragen von Seiten der EU-Delegation in Sudan. Daher ist eine unabhängige Bewertung des Berichts nicht möglich. Auch Personen, die vor Aktivierung der ERIN-Partnerschaft aus Belgien zurückgekehrt sind, können bei IOM Unterstützung erhalten. Hiervon haben zwei der insgesamt 10 rückgeführten Personen sowie ein freiwilliger Rückkehrer Gebrauch gemacht. Keine der drei Personen gab an, dass er/sie bei Rückkehr misshandelt worden sei.“

In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2018 wird dann ausführlich dargestellt, dass die Angaben über Haft, Folter bzw. Misshandlungen von den Betroffenen größtenteils nicht aufrechterhalten wurden und teilweise auch widerlegt werden konnten (etwa weil die Person während einer angeblichen Inhaftierung bei IOM vorgesprochen hatte, vgl. S. 5 – 7).

Abgesehen davon, dass sich die Behauptung von Haft, Misshandlung und Folter bei Rückkehr nicht bestätigen ließ, bezogen sich die Angaben in dem Bericht des Tahrir Instituts auch lediglich auf eine spezifische Personengruppe, die in Belgien illegal aufhältig war und deren Ausreise speziell unter Beteiligung der sudanesischen Behörden organisiert worden war, so dass aus diesen Schilderungen auch gar nicht auf die Situation aller Rückkehrer geschlossen werden könnte.

Nichts Anderes folgt aus einem bei ecoi.net veröffentlichten Bericht des UK Home Office von August 2016, wonach Personen ohne Ausreisestempel im Pass bei einer Wiedereinreise in den Sudan besonderen Kontrollen unterzogen würden. Dies rechtfertigt nicht die Annahme einer Verfolgungssituation bei Rückkehr. Eine Ausreise ohne Ausreisestempel/-visum stellt lediglich einen Verstoß gegen die entsprechenden passrechtlichen Bestimmungen dar, der entsprechend geahndet werden kann. Nach dem aktuellen Lagebericht (S. 28) ist die Wiedereinreise, ohne zuvor ein Visum erhalten zu haben, unproblematisch. Ein Ausreisevisum sei in Sudan für jeden Sudanesen und jeden Ausländer gesetzlich vorgeschrieben, die Ausreise ohne ein solches Visum sei ein Verstoß gegen Pass- und Einwanderungsgesetz und könne mit einer Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden. Im Allgemeinen werde aber bei Einreise nicht geprüft, ob ein solches Ausreisevisum erteilt worden sei.

Das Gericht ist auch nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland bei seiner Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen drohen.

Zwar ist anzunehmen, dass die sudanesische Regierung alle Rückkehrer bei der Einreise auch nach ihren Aktivitäten im Ausland befragt und dabei nach Mitgliedern und Sympathisanten von Oppositionsgruppen sucht, die sie im Sudan mit Verhaftung, Folter und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe bedroht (vgl. nur beispielhaft Home Office, „Country Policy and Information Note Sudan: Opposition to the government, including sur place activity, November 2018, https://www.gov.uk/government/...sudan-country-policy-and-information-notes; Refugee Documentaion Centre (Ireland) [RDC], Treatment of failed asylum seekers by authorities and society, vom 07.07.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419634/1788_1513109754_sudan.pdf; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [Accord], Anfragebeantwortung zum Sudan: Lage für Mitglieder der SPLM bzw. SPLM-N, Behandlung durch Behörden; Einstufung durch Regierung vom 20.02.2017 m.w.Nw.,https://www.ecoi.net/de/dokument/1395213.html; Accord, Anfragebeantwortung zum Sudan: Geheimdienstliche Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitischer RückkehrerInnen, vom 20. Mai 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1284063.html; Country of Original Information (COI)-Bericht vom 06.02.2018 „Sudan- Risk upon return“, https://www.cgrs.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_sudan._risk_upon_return_1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 03.08.2018 (Stand Juni 2018), S. 26; Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Hannover vom 13.08.2015 und vom 17.10.2018 an das VG Braunschweig). Insoweit kann auch angenommen werden, dass die Regierung ihre Möglichkeiten nutzt, sich einschlägige Erkenntnisse auch durch Auslandsaufklärung zu verschaffen. Es liegen aber keine Erkenntnisse dazu vor, dass die sudanesische Regierung in der Lage und willens wäre, jegliche exilpolitische Aktivität im Ausland zu erfassen und dabei auch jede teilnehmende Person zu identifizieren. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass eine umfassende, auch auf Identifizierung der Personen gerichtete Beobachtung aller Aktivitäten von Auslandssudanesen die Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte (so bereits Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 10.10.2012, W 2 K 12.30102, juris). Exilpolitische Aktivitäten, die sich im üblichen Rahmen halten und nicht hervorgehoben sind, dürften grundsätzlich nicht zu einer Rückkehrgefährdung bei Asylbewerbern aus dem Sudan führen. Denn auch der sudanesischen Regierung dürfte die asyltaktische Motivationslage von Asylbewerbern, mit exilpolitischen Aktivitäten ihre rechtliche Stellung als Asylbewerber verbessern zu wollen, bekannt sein. Demzufolge dürfte die sudanesische Regierung durchaus ein Interesse daran haben, zwischen echten Kritikern einschließlich solchen, die ernsthaft in Verdacht geraten sind, und jenen zu unterscheiden, die letztlich aus wirtschaftlichen Motiven lediglich vorgeben, regimekritisch zu sein (so auch VG Braunschweig Urteile vom 15.01.2018 – 3 A 348/17 -, 30.01.2018 - 3 A 195/17 – und VG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2018 – 5 A 1548/16 -).

Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass jeder exilpolitisch tätige Sudanese bei einer Rückkehr in den Sudan beachtlich wahrscheinlich gefährdet wäre (so aber VG Lüneburg, z.B. Urteil vom 26.11.2018 - 6 A 405/18 -). Vielmehr sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu betrachten (so auch VG Braunschweig, VG Osnabrück, VG Hannover, jeweils a.a.O.; VG Stade, Urteil vom 10.10.2018 – 4 A 1160/17 – und VG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2018 – 1 A 4276/15 -). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom 19.01.2015 muss aber davon ausgegangen werden, dass Protestaktionen in Deutschland aufgrund der Medienauswertung der sudanesischen Botschaft Berlin auch im Sudan bekannt werden. Für den jener Anfrage zugrunde liegenden Fall eines exilpolitisch aktiven Sudanesen, der sich öffentlichkeitswirksam als Sprecher hervorgetan hatte, ist das Auswärtige Amt zu der Einschätzung gelangt, dass bei den geschilderten Aktivitäten, soweit es sich um Proteste gegen sudanesische Regierungspolitik handele, ein Rückkehrer bei Einreise mit seiner Festnahme und damit rechnen müsse, über längere Zeit intensiv - möglicherweise auch unter Folter - durch den sudanesischen Geheimdienst verhört zu werden. Weiter müsse er mit einem Strafverfahren wegen politischer Vergehen rechnen.

Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hannover vom 13.08.2015 kann die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen im Sudan wie im Ausland grundsätzlich zu staatlichen Maßnahmen führen. Diese könnten Festnahme, intensive Befragung und unter Umständen auch ein Strafverfahren beinhalten, das zu einer Haftstrafe führen könne. Die Frage, ob dem Auswärtigen Amt bekannt sei, dass sudanesische Behörden in Deutschland technische Möglichkeiten nutzten, um Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren, wurde verneint. Die Frage, ob es hinsichtlich zu erwartender staatlicher Maßnahmen darauf ankomme, ob ein Demonstrant sich in irgendeiner Weise von den übrigen Demonstrationsteilnehmern abgehoben habe oder ob die reine Demonstrationsteilnahme ausreichend sei, beantwortete das Auswärtige Amt dahingehend, dass es darauf ankomme, ob sich ein Demonstrant von den übrigen Demonstrationsteilnehmern abgehoben habe. Ein Demonstrant, der sich abhebe oder gar als Anführer sichtbar werde, werde, soweit er identifiziert werde, größere staatliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen als ein bloßer Demonstrationsteilnehmer.

In die gleiche Richtung geht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2018 (S. 4), in der das Auswärtige Amt annimmt, dass für „Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten“ kein erkennbares Risiko bestehe, bei Ankunft verhaftet zu werden. Anders verhalte es sich nur bei den Personen, deren politisches Engagement gegen die Regierung sichtbar und bekannt sei, „z.B. hochrangige Mitglieder von Oppositionsparteien oder Rebellengruppen sowie bekannte Menschenrechtsverteidiger. Ebenso Personen, die mit den Vorgenannten in enger Beziehung (Freundschaft, Verwandtschaftsverhältnisse) stehen“.

In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Entscheidung über den Fall eines exilpolitisch aktiven Sudanesen maßgeblich darauf abgestellt, dass dessen exilpolitisches Engagement über mehrere Jahre von einigem und zunehmendem Gewicht gewesen sei und zum anderen auf die Tatsache, dass der dortige Kläger als Teilnehmer an Veranstaltungen internationaler Organisationen, bei denen auch Vertreter des sudanesischen Staates zugegen gewesen seien, für den sudanesischen Staat individuell identifizierbar in Erscheinung getreten sei (Urteil vom 07.01.2014 (A.A. v. Switzerland, No. 58802/12, juris).

Auch das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 24.05.2017 (5 A 2205/16) unter Berücksichtigung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. zu Mitgliedern der Umma-Partei von 22.06.2012 zur Frage der Identifizierbarkeit ausgeführt, dass es maßgeblich darauf ankomme, inwiefern Äußerungen im Internet und in Printmedien im Sudan Widerhall gefunden hätten. Von Bedeutung sei zudem, ob lediglich in allgemeiner Art und Weise Kritik geübt werde, was grundsätzlich auch im Sudan möglich sei, oder spezifische Vorwürfe gegen einzelne Regierungsvertreter erhoben würden.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten in den Sudan hineinwirken und ihn etwa als ernsthaften Regimegegner erscheinen lassen würden. Seine Aktivitäten sind insgesamt so niederschwellig, dass sie der sudanesische Staat nach der Auskunftslage weder wahrnehmen noch als Bedrohung empfinden dürfte. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste nach aktueller Auskunftslage der Kläger bei seiner Wiedereinreise in den Sudan mit einer Verhaftung oder gar Folter rechnen.

Dabei kann unterstellt werden, dass der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 vorgelegte, mit einer unlesbaren Unterschrift versehene SLM- Mitgliedsausweis - nach Angaben des Klägers ist der Ausweis von dem Geschäftsführer J. unterschrieben - die Mitgliedschaft des Klägers in der von K. gegründeten SLM-al Nur belegt. Der Kläger wäre damit zwar Mitglied in einer der wichtigsten Rebellengruppen aus Darfur, Südkordufan und Blauer Nil (Lagebericht, a.a.O., Auswärtiges Amt, S. 7, 18), deren Exilorganisationen im Ausland vom sudanesischen Staat als überwachungsbedürftig angesehen werden dürften (s. Nds. OVG, Beschluss vom 12.02.2019 – 4 LA 94/18 -, juris). Aber auch wenn der sudanesische Staat die SLM-al Nur in Deutschland beobachtet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die bloße Mitgliedschaft des Klägers in dieser Organisation selbst in Verbindung mit den von ihm entfalteten Aktivitäten als herausgehobene oppositionelle Betätigung überhaupt wahrgenommen oder bewertet würde.

Die vom Kläger angegebenen Aktivitäten haben, sofern das Gericht sie als bewiesen erachten kann, nicht ein Niveau erreicht, das ihm ein beachtliches politisches Profil verleihen könnte. Soweit der Kläger nach dem vorgelegten Mitgliedsausweis stellvertretender Geschäftsführer der SLM-al Nur ist, konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 nicht substantiiert darlegen, dass er diese Funktion ausfüllt. So hat er auf die Frage der Einzelrichterin, ob er eine besondere Funktion bei der SLM- al Nur habe, seine Stellung als stellvertretender Geschäftsführer gar nicht erwähnt und lediglich angegeben, er sei (SLM) Mitglied und halte Reden bei Demonstrationen. Erst auf entsprechenden Vorhalt der Einzelrichterin hat er bestätigt, stellvertretender Geschäftsführer zu sein. Seine Aufgaben seien, Veranstaltungen zu organisieren und Reden zu halten. Auf weitere Nachfrage, welche Veranstaltungen er organisiert habe, hat er zwei Demonstrationen in Berlin vom 15.02.2015 und 08.03.2016 und eine Versammlung vom 02.06.2015 genannt und seine Teilnahme an diesen Veranstaltungen durch Fotos belegt. Demnach hat er nach dem 08.03.2016 bis zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 – und damit fast drei Jahre - offenbar keine weiteren Veranstaltungen organisiert. Soweit nach seinen weiteren Angaben seine Aufgabe als stellvertretender Geschäftsführer auch darin bestehe, Reden zu halten, hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2016 angegeben, auf einer Demonstration in A-Stadt am 08.10.2016 eine Rede gehalten zu haben und hierzu ein Foto vorgelegt, das ihn offenbar als Demonstrationsteilnehmer mit einem Megaphon in der Hand und einem Mikrofon vor dem Mund zeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2018 hat der Kläger angegeben, auch auf einer Demonstration vom 01.12.2018, die von der Exilgruppe SLA veranstaltet gewesen sei, eine Rede gehalten zu haben und als Beleg hierfür einen Screenshot der Facebook-Seite „Adam Adam Wad Darfur“ mit einem Foto, das ihn ebenfalls als Demonstrationsteilnehmer mit einem Megaphon in der Hand und dem Mikrofon vor dem Mund zeigt (Beiakte 004), vorgelegt. Ein Vergleich der beiden Fotos ergibt, dass die Fotos offenbar dieselbe Veranstaltung betreffen. Dies schließt die Einzelrichterin daraus, dass der Kläger auf beiden Fotos nicht nur dieselbe Kleidung trägt, sondern darüber hinaus zu seiner rechten und linken Seite jeweils dieselben beiden Personen stehen. Es ist aber kaum vorstellbar, dass der Kläger auf über zwei Jahre auseinanderliegenden Demonstrationen jeweils in nahezu identischer Weise aufgetreten ist. Sein Vortrag, er habe sowohl auf einer Demonstration am 08.10.2016 als auch auf einer Demonstration am 01.12.2018 Reden gehalten, ist deshalb unglaubhaft. Da das Foto bereits im Dezember 2016 vorgelegt wurde, kann es allenfalls die Demonstration vom 08.10.2016 betreffen. Aber auch dies ist zweifelhaft, nachdem der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 nochmals abweichend von seinem bisherigen Vortrag angegeben hat, dass das in Rede Foto am 11.02.2016 vor der sudanesischen Botschaft in Berlin aufgenommen worden sei (Sitzungsprotokoll vom 28.1.2019, Seiten 4 und 5). Im Ergebnis kann das Foto aufgrund der divergierenden Angaben des Klägers nicht zweifelsfrei einer der in Rede stehenden Veranstaltungen zugeordnet werden. Aber selbst wenn der Kläger an einer öffentlichen Veranstaltung nicht nur als einfaches Mitglied, sondern als Redner in herausgehobener Position teilgenommen hätte, wäre er allein hierdurch im Falle einer Rückkehr noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet. Dem Gericht ist nicht bekannt und dies wurde vom Kläger auch nicht dargelegt, dass über die in Rede stehenden Veranstaltungen in den öffentlichen Medien berichtet wurde. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist unklar, wie der Kläger allein aufgrund dieser einen Rede in den Fokus des sudanesischen Geheimdienstes geraten sein, geschweige denn von diesem identifiziert worden sein sollte. So ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, dass sudanesische Behörden in Deutschland technische Möglichkeiten nutzen, um Demonstrationsteilnehmer zu identifizieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hannover vom 13.08.2015). Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben in einem Zeitraum von über vier Jahren offenbar nur sehr rudimentär exilpolitisch tätig gewesen ist, dürfte er dem sudanesischen Geheimdienst auch nicht mit anderen exilpolitischen Aktivitäten aufgefallen sein, sodass eine zusammenfassende Betrachtung seiner Aktivitäten ggfs. seine Identifizierung ermöglichen könnte.

Aber auch aufgrund der Veröffentlichung des in Rede stehenden Fotos auf Facebook und der in diesem Zusammenhang erfolgten Kommentare auf Facebook besteht für den Kläger keine Rückkehrgefährdung. Denn das Foto und die dazugehörigen Chat-Verläufe sind nicht öffentlich zugänglich, sondern entstammen einer geschlossenen Gruppe, wie sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt. Dies erklärt auch, warum das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 diese Chat-Verläufe nicht selbst auf der Facebook Seite „Adam Adam Wad Darfur“ aufrufen konnte, denn diese sind nur den Mitgliedern der auf dieser Seite eingerichteten Gruppe zugänglich. Dies bedeutet zugleich, dass die Gruppenmitglieder sich in einem geschützten Raum austauschen. Die in der Gruppe veröffentlichten Kommentare und Fotos sind Nichtgruppenmitgliedern und damit grundsätzlich auch der sudanesischen Regierung und deren Geheimdienst nicht zugänglich. Damit dürfte eine Gefährdung der Gruppenmitglieder aufgrund ihrer Aktivitäten in der Gruppe grundsätzlich ausgeschlossen sein. Daran ändert auch nichts, dass diese Gruppe offenbar 443.567 Mitglieder hat. Dies spricht zwar dafür, dass es möglicherweise recht einfach ist, Mitglied der Gruppe zu werden. Nähere Angaben hierzu hat der Kläger nicht gemacht. Insbesondere hat der Kläger, obwohl ihm vom Gericht nach der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 hierzu noch einmal Gelegenheit gegeben wurde, nicht substantiiert dargelegt, dass sich in diese Gruppe ein Mitarbeiter des sudanesischen Geheimdienstes eingeschlichen habe. Soweit der Kläger insoweit auf ein sich in den Chat-Verläufen der Gruppe enthaltenes Foto verweist, das einen schwarzen Mann mit Sonnenbrille und offenbar einem Gewehr in der Hand sitzend in einem Auto zeigt, ist für das Gericht nach dem Vortrag des Klägers bis zuletzt unklar geblieben, ob es sich bei dieser auf dem Foto abgebildeten Person um ein Mitglied der in Rede stehenden Facebook Gruppe handelt oder ob dieses Foto von einem anderen Gruppenmitglied in die Gruppe eingestellt wurde. Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen der Kläger der Auffassung ist, dass es sich bei dieser Person, deren Foto die Namensbezeichnung „Oberfeldwebel L.“ trägt, um ein Mitglied des sudanesischen Geheimdienstes handele. Ungeachtet dessen, dass die militärische Dienstbezeichnung „Oberfeldwebel“ für eine Zugehörigkeit zum Militär und damit zwar auch zum sudanesischen Staat spricht, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein sudanesischer Oberfeldwebel, der sich möglicherweise in die Facebook-Gruppe eingeschlichen hat, dort als solcher outet und darüber hinaus wie vom Kläger anhand eines über die Facebook-Seite zu You Tube verlinktes Video demonstriert hat, Exilsudanesen, die sich im Ausland politisch betätigen, bedroht (s. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 28.01.2019). Denn durch ein solches Verhalten würde das Ziel dieses angeblichen Oberfeldwebels, die exilpolitischen Aktivitäten innerhalb der Facebook Gruppe zu beobachten, konterkariert. Sollte dagegen, wovon die Einzelrichterin inzwischen eher ausgeht, das Foto des Oberfeldwebels mit dem dazugehörigen Link zu YouTube von einem Mitglied in die Gruppe eingestellt worden sein, bestünde überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Facebook Gruppe und jenem Oberfeldwebel und damit auch keine Gefährdung für den Kläger. Als Nichtgruppenmitglied könnte der angebliche Oberfeldwebel andere Gruppenmitglieder nicht identifizieren. Im Übrigen kann sich die Einzelrichterin ihrer Zweifel an der Authentizität des Videos nicht erwehren. Bereits die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 zum Aufrufen des Videos benutzten Kennwörter „Sudanesischer Oberfeldwebel, der das sudanesische Volk mit der Pistole bedroht“ geben Anlass zu der Vermutung, dass das Video gezielt erstellt wurde, um Asylbewerbern ein „Hilfsmittel“ in ihren Asylverfahren an die Hand zu geben, auf das sie leicht zugreifen können. Hierfür spricht auch die vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übersetzte Aussage des angeblichen Oberfeldwebels. Danach hat der „Oberfeldwebel“ erklärt, er habe über Facebook gehört, dass Leute auf die Straße gingen, diese sollten dies ruhig tun, sie (also wohl die sudanesische Regierung) würden dafür sorgen, dass Männer zu Frauen würden. Die Leute sollten auf Demos gehen und dies tun, wenn sie zurückkämen, würden sie die Kleider einer Frau anziehen (wobei letzteres nach den übereinstimmenden Angaben des Dolmetschers und des Prozessbevollmächtigten des Klägers bedeutet, dass die zurückkehrenden Männer vergewaltigt würden). Letztlich wirkt das Video gestellt, weil es zu offensichtlich darauf abgestimmt ist, die Gefährdung von Exilsudanesen, die auf Facebook regierungskritisch in Erscheinung treten, zu belegen.

Eine Rückkehrgefährdung des Klägers besteht auch nicht aufgrund seines behaupteten engen Kontakt zu dem Vorsitzenden der SLM M.. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, worin dieser enge Kontakt bestehe. Er hat lediglich die Kopie eines Fotos vorgelegt, das ihn offenbar gemeinsam mit M. auf einem Sofa sitzend zeigt. Die beiden sitzen offenbar an einem Couchtisch, auf dem verschiedene Getränke stehen. Ein politischer Zusammenhang ist diesem Bild nicht zu entnehmen (Bl. 40 GA).

Dem Kläger droht in seinem Herkunftsstaat auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des am 8. Juni 1977 abgeschlossenen Zusatzprotokolls II auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - und vom 24.06.2008 - 10 C 43/07- zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG, juris).

Besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraus-sichtlich auch wird, d. h. auf seinen "tatsächlichen Zielort" bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2009 - C-465/07 - Elgafaji - mit der Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 -; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - 13a B 11. 30394 -, jeweils zitiert nach juris).

Der Ausländer muss von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein. Eine solche individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen bedroht ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar (vgl. insoweit auch den Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2011/95/EG).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf subsidiären Schutz zu. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts (a.a.O.) hat sich die Lage im Sudan, was bewaffnete Auseinandersetzungen anbetrifft, inzwischen entspannt. Staatspräsident al Bashir ist offenbar grundsätzlich daran interessiert, mit allen politischen Kräften des Landes zu kooperieren. Er hatte im Oktober 2015 einen „nationalen Dialog“ ausgerufen, an dem sich alle politischen und gesellschaftlichen Kräfte des Landes beteiligen sollten, um die Konflikte im Land zu lösen und einen Weg zu Reformen aufzuweisen. Der Dialog wurde im Oktober 2016 beendet und schloss mit umfangreichen Empfehlungen ab, deren wichtigste die Erarbeitung einer neuen Verfassung bis 2020 ist. Einschränkend ist zwar festzustellen, dass sich zahlreiche gewichtige Oppositionsparteien am nationalen Dialog nicht beteiligt haben und auch an der zweiten Phase des „nationalen Dialogs“ nicht teilnehmen wollen. Eine positive Entwicklung ist jedoch darin zu sehen, dass sich die sudanesische Regierung, um die Aufhebung von Sanktionen, insbesondere der USA, zu erreichen, verpflichtet hat, einseitige Waffenruhen in den Krisenregionen Darfur, Südkordufan und Blauer Nil auszurufen und dem auch nachgekommen ist. Darüber hinaus hat sich die die Regierung zu einem Friedensschluss mit der bewaffneten Opposition in diesen Gebieten verpflichtet. Hierüber wird zurzeit unter der Leitung des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Mbeki verhandelt (unterstützt durch die vom Auswärtigen Amt finanzierte Berghof- Stiftung). Zu größeren Kampfhandlungen ist es zuletzt Mitte 2016 in den Marra-Bergen in Darfur gekommen, bei denen noch einmal ca. 100.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dieser Zeit kam es nur noch zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen, da infolge der Kampfhandlungen in 2016 sowohl JEM und SLA-MM als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von N. über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Darfur verfügen. Auch wenn trotz der zurzeit ruhigen militärischen Lage Darfur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt ist, sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines bewaffneten Konflikts im oben genannten Sinne nicht erfüllt.

Der Kläger hat zuletzt in H. und unmittelbar vor seiner Ausreise in dem Flüchtlingscamp O. bei F. gelebt. Diese Regionen sind nicht durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre.

Für den Kläger ist, falls er sich bei einer Rückkehr nicht in einem der für Binnenvertriebene im Sudan eingerichteten Flüchtlingslager niederlässt, zudem eine Ausweichmöglichkeit in den Raum Khartoum gegeben. Dieses Gebiet ist ebenfalls von innerstaatlichen Konflikten nicht betroffen. Hier muss der Kläger weder mit staatlichen Maßnahmen rechnen, noch ein Leben unter dem Existenzminimum befürchten. Er hat sich im Sudan nicht politisch betätigt und es ist, wie bereits dargelegt, auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (einfachen) Mitgliedschaft in der SLM und/oder der Demonstrationsteilnahme als Oppositioneller aufgefallen ist. Nach der Auskunftslage besteht in dem Raum Khartoum eine existentielle Notlage nicht. Vielmehr gibt es in Khartoum sogar ein recht gutes Warenangebot, wenngleich für die Bevölkerung auch dort über den Mindestbedarf hinausgehende Güter kaum erschwinglich sind (Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 06.11.2017 u. v. 03.08.2018, a. a. O.). Gemessen an den allgemeinen Gegebenheiten seines Herkunftslandes ist dem Kläger ein den Mindestbedarf abdeckender, aber nicht wesentlich über der Schwelle des Existenzminimums liegender wirtschaftlicher und sozialer Standard zumutbar (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht gelingen wird, sein Existenzminimum zu sichern, bestehen nicht, zumal der Kläger arbeitsfähig ist.

Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nichts ersichtlich. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG, 36 Abs. 1 AsylG und lassen Fehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen.

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken. Schutzwürdige Belange im Sinne des § 11 AufenthG sind nicht substantiiert dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).