§ 29 ZRHO - Aufgaben der Prüfungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die Bestimmungen des maßgeblichen europäischen Unionsrechts, der einschlägigen Staatsverträge sowie der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit den Einrichtungen des deutschen Rechts nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.
(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder Hoheitsrechte Bedenken, ist zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung.