§ 36 NBG - Hinausschieben der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden
- 1.
aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder
- 2.
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
2Ist der Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 Nr. 1 hinausgeschoben worden, so kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den Ruhestand versetzt zu werden. 3Der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist mindestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll, zu stellen.