Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ProfArbVRdErl 2024

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung oder ohne Kündigung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 622 BGB mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist nur zum Semesterende gekündigt werden kann. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung

  1. a)

    mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG festgelegte Altersgrenze erreicht wird oder

  2. b)

    mit Ablauf des Monats vor Beginn der Gewährung einer Regelaltersrente durch den Rentenversicherungsträger.

Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag) oder in den Fällen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.

Im Fall des Absatzes 3 Buchst. b hat die Professorin oder der Professor den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.

§ 33 Abs. 2 bis 5 TV-L ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Buchst. a ist § 41 Satz 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der in § 36 NBG für Beamtinnen und Beamte getroffenen Regelungen begrenzt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)