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§ 9 NORD/LB-StV - Pflichten und Rechte der Organmitglieder (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. 4Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 5Die Verschwiegenheitspflicht gemäß den Sätzen 2 bis 4 bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Organ bestehen.

(2) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

(3) 1Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß. 2Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern sowie für Ausschussmitglieder und deren Vertreter.