Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 06.02.2020, Az.: 8 U 214/19
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug; Unzulässige Abschalteinrichtung; Begriff der Sittenwidrigkeit; Anrechnung von Gebrauchsvorteilen; Annahmeverzug eines Fahrzeugverkäufers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.02.2020
- Aktenzeichen
- 8 U 214/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 66723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 24.07.2019 - AZ: 13 O 2529/18
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 31 BGB
- §§ 249 ff. BGB
- § 295 BGB
In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: (...), Geschäftszeichen(...)
gegen
1. BB AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
CC, Ort2,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
2. DD AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
EE, Ort3,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1(...), Geschäftszeichen: (...)
Prozessbevollmächtigte zu 2: (...), Geschäftszeichen: (...)
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), die Richterin am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Landgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2020 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung der Beklagten zu 1 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 16.739,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), nebst Fahrzeugschlüssel.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € gemäß der Gebührenrechnung vom 20. März 2018 zu dem Aktenzeichen 022554-17/sj freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des PKW FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), mit derjenigen Motorsteuerungssoftware resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten zu Ziffer 1 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Berufung hat der Kläger 68 % der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen; die Beklagte zu 1 hat 32 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Hinsichtlich des Rechtstreits in der ersten Instanz hat der Kläger 58 % der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen; die Beklagte zu 1 hat 42 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Klägerin nimmt die Beklagten aus deliktischer Haftung nach dem Kauf eines von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselfahrzeugs wegen der Steuerungssoftware des in dem Fahrzeug verbauten Motors, dessen Herstellerin die Beklagte zu 1 ist, in Anspruch.
Der Kläger hatte am 5. Mai 2012 einen FF mit einer Laufleistung von 117.400 km von einem vertraglich nicht mit den Beklagten verbundenen Händler zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.900,00 € gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe GG ausgestattet.
Die zum Zeitpunkt des Kaufs installierte Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert; im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert die Software einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer nach der Formel 21.900,00 € x gefahrene Kilometer / 500.000 km zu errechnenden Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, und ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Des Weiteren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug und verpflichtet sind, ihm Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit illegaler Motorsoftware resultieren.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben und sie verurteilt, an den Kläger 15.299,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Daneben hat das Landgericht die Beklagte zu 1 verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen, und den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsanträgen entsprochen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Daneben hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er nunmehr Schadensersatz ohne die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und zusätzlich einen Zinsanspruch auf den Kaufpreis in Höhe von Höhe 4 % seit dem 5. Mai 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit beansprucht.
Der Kläger beantragt,
unter Teilabänderung des Urteils hinsichtlich der Beklagten zu 1 und unter Abänderung des Urteils hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn 21.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 5. Mai 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
[hilfsweise: abzüglich einer Nutzungsentschädigung in € pro gefahrenem Kilometer seit dem 5. Mai 2012 die sich nach folgender Formel berechnet: (21.900,00 € x gefahrene Kilometer): 500.000 km]
Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), nebst Fahrzeugschlüssel,
2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizuhalten,
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKW FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), in Annahmeverzug befinden,
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an ihn Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs FF, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (...), mit illegaler Motorsoftware resultieren,
5. die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
das Urteil im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Im Übrigen beantragen die Beklagten,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2020 hat der Senat den Kläger persönlich angehört.
Der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers beträgt 160.428 km.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet; die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 ist unbegründet.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage bezüglich der Hauptforderung teilweise Erfolg (hierzu unter Ziffer 1). Soweit der Kläger die Klage mit der Berufung erweitert hat, hat seine Klage keinen Erfolg (hierzu unter Ziffer 2). Gleiches gilt für die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 2 (hierzu unter Ziffer 3) und die Berufung der Beklagten zu 1 (hierzu unter Ziffer 4).
1.
Die Beklagte zu 1 ist gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem sie den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor der Baureihe GG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung konzipiert, gebaut und in den Verkehr gebracht hat (so u. a. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris; OLG Oldenburg, Urteile vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 und 21. Oktober 2019 - 13 U 73/19).
a) Die Beklagte zu 1 hat den Kläger im Sinne des § 826 BGB geschädigt. Die Vorschrift dient auch dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Geschädigten. Deshalb kann schon die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 826 BGB sein (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, juris, Rn. 28; OLG Koblenz, aaO, Rn. 80 ff.; OLG Hamm, aaO, Rn. 49 ff.). Das ist hier zu bejahen, denn die Beklagte zu 1 hat einen mangelhaften Motor produziert und unter Vertuschung dieses Mangels auf den Markt gebracht; aufgrund der darin liegenden Täuschung hat der Kläger sodann das mangelbehaftete Fahrzeug - in Unkenntnis der Sachlage und damit auch ungewollt - gekauft.
aa) Bei der im Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorhandenen Motorsteuerungssoftware handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften der Mitgliedstaaten für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Da somit bei Kraftfahrzeugen wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht erst bei einer - hier durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Beklagte bereits erteilten - Umrüstungsanordnung, sondern auch schon dann, wenn die Typgenehmigungsbehörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt vor, der dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Aufgrund dessen fehlte dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris, Rn. 6 ff. mwN; OLG Hamm, aaO, Rn. 48; OLG Koblenz, aaO, Rn. 26 ff.).
bb) Die Beklagte zu 1 hat den Motor unter Vertuschung dieses Mangels auf den Markt gebracht, indem sie den Motor zum Einbau in ein Fahrzeug der Beklagten zu 2 an diese geliefert hat, wodurch ein Fahrzeug mit einem verdeckten Mangel in den Verkehr gelangt ist. Durch die darin liegende Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist.
(1) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen drohte. Damit war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 49 ff.).
(2) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Der Schaden entfällt nicht durch die - nach Vertragsschluss im Rahmen einer Rückrufaktion durchgeführte - Installation des von der Beklagten zu 1 zur Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen entwickelten Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht den Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen. Denn er war schon aus Gründen der Schadensminderung gehalten, das Update aufspielen zu lassen, da anderenfalls die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht hätte (vgl. OLG Koblenz, aaO, Rn. 98; OLG Hamm, aaO, Rn. 52). Auf die umstrittene Frage, ob das Update überhaupt geeignet ist, den Mangel vollständig und ohne nachteilige Folgen für das Fahrzeug zu beseitigen, kommt es deshalb nicht an.
cc) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei Kenntnis der Sachlage im Mai 2012 das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Er hat im Rahmen seiner Parteianhörung angegeben, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er am Tag des Kaufs gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug eine Motorsteuerungssoftware installiert war, wegen derer es Probleme mit dem Kraftfahrtbundesamt geben könnte, die bis zur Stilllegung des Fahrzeugs hätten gehen können. Ihm wäre das damit verbundene Risiko zu groß gewesen, was sich ja eigentlich von selbst verstehe.
Diese Angaben des Klägers sind plausibel und überzeugend. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Kläger die mit dem Erwerb des mangelhaften Fahrzeugs verbundenen Unwägbarkeiten, wie etwa die eingeschränkten Möglichkeiten des Weiterverkaufs im Falle des Bekanntwerdens des Mangels und das offene Schicksal der zukünftigen Nutzungsmöglichkeit, in Kauf genommen hätte. Daraus folgt, dass der Kläger aufgrund der Täuschung der Beklagten zu 1 den Kaufvertrag ungewollt geschlossen hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang er sich beim Kauf konkrete Gedanken über die Abgaswerte des Fahrzeugs gemacht hat.
b) Die Schädigungshandlung, das Inverkehrbringen des Motors unter Vertuschung des Mangels, und die vorsätzliche Schädigung des Klägers sind der Beklagten zu 1 gem. § 31 BGB zuzurechnen.
Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten zu 1 sei über die Entscheidung, die "Schummelsoftware" zu verwenden, von Anfang an informiert gewesen. Der damalige Vorstand habe hinsichtlich der Schadenszufügung vorsätzlich gehandelt. Mit dem Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit sei klar gewesen, dass er (der Kläger) nicht das Fahrzeug erhalte, das er habe kaufen wollen.
Dieser Sachvortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte zu 1 bestreitet zwar, dass die entscheidenden Organe (Vorstand) von der Manipulation Kenntnis hatten. Dagegen spricht aber schon der äußere Anschein, da es sich um eine essentielle Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen handelt. Auch wenn die Beweislast grundsätzlich den Kläger trifft, obliegt der Beklagten zu 1 nach Auffassung des Senats eine sekundäre Darlegungslast. Dieser ist die Beklagte zu 1 nicht nachgekommen, so dass ihr Vorbringen nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als nicht beachtlich anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, Rn. 11; Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, Rn. 27; jeweils mwN). Denn dazu hätte es nach Auffassung des Senats gehört, dass unter namentlicher Nennung der an der Entwicklung und der Entscheidung über das Inverkehrbringen des manipulierten Motors beteiligten Personen dargelegt wird, wie die Abwicklung im Hause der Beklagten zu 1 praktiziert wurde. Dass dies angesichts der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und der damit verbundenen weitreichenden, insbesondere auch wirtschaftlichen Konsequenzen ohne Beteiligung des Vorstands erfolgt sein könnte, ist nach Auffassung des Senats auszuschließen. Jedenfalls hätte dies auf Seiten der Beklagten zu 1 näherer konkreter Darlegung der internen Entscheidungsabläufe und Zuständigkeiten innerhalb des Konzerns bedurft. Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass für eine Zurechnung nach § 31 BGB auch ein "anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter" ausreichen würde. Das können nach Auffassung des Senats auch die mit der Entwicklung und Produktion des Motors befassten (leitenden) Mitarbeiter (Ingenieure) sein (vgl. dazu BeckOK BGB/Schöpflin, § 31 Rn. 7 mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn diesen Mitarbeitern auch die Entscheidungsbefugnis über das Inverkehrbringen dieser Software bei einer Vielzahl von Fahrzeugen oblegen haben sollte (vgl. zu diesem Fragenkomplex auch OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 - 18 U 70/18, juris, Rn. 30 ff.; OLG Koblenz, aaO, Rn. 68 ff.; OLG Hamm, aaO, Rn. 71 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 14 U 60/18, juris, Rn. 17).
Auch in subjektiver Hinsicht gilt der Sachvortrag des Klägers als zugestanden. Der Senat ist davon überzeugt, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 vorsätzlich gehandelt haben und es nicht etwa versehentlich zur Konzeption einer Abschalteinrichtung gekommen ist. Denn die Programmierung der Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Soweit sich die Beklagte zu 1 auf eine Fehlvorstellung der handelnden Mitarbeiter über die Zulässigkeit der Motorsteuerungssoftware berufen will, hätte sie die internen Entscheidungsabläufe und das konkrete Vorstellungsbild der mit der Sache befassten Mitarbeiter darlegen müssen. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 1 unterstellt, dass der Verstoß gegen die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) nicht bereits offenkundig auf der Hand lag, widersprach die Funktionsweise doch offenkundig dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dass die hieraus folgenden Risiken in dem Konzern der Beklagten zu 1 niemand bemerkt haben und die Problematik nicht bis zu einem "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" vorgedrungen sein könnte, ist äußerst fernliegend.
Ist demnach davon auszugehen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter wussten, dass die Beklagte zu 1 mangelhafte Motoren mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware in den Verkehr bringt, war ihnen auch bewusst, dass die Endverbraucher ein mit diesem Motor ausgestattetes Fahrzeug, dem für den Fall des Offenbarwerdens die Stilllegung drohte, regelmäßig nicht kaufen würden.
c) Die Schädigungshandlung ist auch sittenwidrig. Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, juris, Rn. 9 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Die für die Abgasmanipulation verantwortlichen Personen haben mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Dies ist geschehen, weil die Beklagte zu 1 entweder noch nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Kostengründen die Entwicklung und den Einbau der dazu notwendigen Vorrichtungen unterließ. Dieses Handeln sieht der Senat als besonders verwerflich an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten massiv nachteilig beeinflusst worden ist. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zum Vorteil der Beklagten zu 1 ausgenutzt. Die daraus ersichtliche Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, weil die Schadstoffemissionen im regulären Fahrbetrieb aufgrund einer geringeren Abgasrückführung höher sind als dies auf Grundlage der manipulierten Prüfungen mit optimierter Abgasaufbereitung zu erwarten war, lässt das Verhalten der Beklagten zu 1 insgesamt als sittenwidrig erscheinen (vgl. zu diesem Fragenkomplex auch OLG Koblenz, aaO, Rn. 47 ff.; OLG Hamm, aaO, Rn. 63 ff).
bb) Dieses Ergebnis ist nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (vgl. dazu Heese, NJW 2019, 257, 262). Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, eine zu weitgehende Schadenszurechnung im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB durch Schutzzweckerwägungen zu begrenzen; insoweit kann sich dieselbe Handlung bestimmten Geschädigten gegenüber als sittenwidrig darstellen, anderen gegenüber nicht (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, juris, Rn. 15 f.).
Diese Überlegungen passen indessen auf die vorliegende Konstellation nicht. Nach Ansicht des Senats verengt die Argumentation des eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 verneinenden 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig, die im vorliegenden Kontext auf den fehlenden Individualschutz der EU-Vorschriften abzielt (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris), den Blick zu sehr. Die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB beruht nicht allein auf dem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, sondern vielmehr auf dem vorsätzlichen Inverkehrbringen eines mangelhaften Motors und der damit verbundenen massenhaften Täuschung der Käufer aus Gewinnstreben. Dieses Verhalten der Beklagten zu 1 führte dazu, dass Tausende von Kunden Fahrzeuge erworben haben, die mit dem Risiko einer Betriebsuntersagung behaftet waren. Genau das war auch das Ziel der Beklagten, die über das Inverkehrbringen der Motoren und Fahrzeuge ihre Umsätze generiert. Damit ist unabhängig von den durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geschützten Zielen und Umweltbelangen auch der Rechtskreis eines Käufers unmittelbar betroffen (vgl. OLG Koblenz, aaO, Rn. 96).
d) Der Anspruch aus § 826 BGB ist nicht wegen etwaiger kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin ausgeschlossen (vgl. BeckOK BGB/Förster, § 826 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 132; ferner BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, juris, Rn. 16 mwN).
e) Der Schadensersatzanspruch aus § 826, §§ 249 ff. BGB richtet sich im hier vorliegenden Fall der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertragsabschlusses auf Ersatz des negativen Interesses. Der Kläger kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Das bedeutet, dass er die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 15 mwN; OLG Hamm, aaO, Rn. 83).
Der Kläger muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die durch die Nutzung des Fahrzeugs erzielten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Soweit der sittenwidrig herbeigeführte Vertragsabschluss zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, den Geschädigten also nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört grundsätzlich auch der Wert der vom Geschädigten vor der Rückgabe einer mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen. Der Schadensersatzanspruch ist im Regelfall nur mit dieser Einschränkung begründet, selbst wenn der Schädiger sich nicht auf die Vorteilsausgleichung berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, juris, Rn. 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris, Rn. 112; OLG Hamm, aaO, Rn. 85; jeweils mwN).
Soweit in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten wird, die Anrechnung von Nutzungsvorteilen habe grundsätzlich zu unterbleiben (so Heese, VuR 2019, 123, 127 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Vorteilsausgleichung in der hier gegebenen Fallkonstellation den Geschädigten unzumutbar belasten oder den Schädiger unbillig begünstigen würde. Der Senat sieht auch nicht die Notwendigkeit, die Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Fällen der vorliegenden Art aufzugeben, um der Präventivfunktion des Deliktsrechts weitere Geltung zu verschaffen (vgl. auch Ulrici, JZ 2019, 1131, 1139).
Es kann in dem vorliegenden Fall dahinstehen, ob unter Wertungsgesichtspunkten eine andere Beurteilung angezeigt wäre, soweit die weitere Nutzung des Fahrzeugs und die damit einhergehende Verringerung des Schadensersatzanspruchs allein darauf beruhen würde, dass die Beklagte die berechtigte Schadensersatzforderung nicht erfüllt hat (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2019 - 310 O 99/18, juris, Rn. 58; Bruns, NJW 2019, 801, 804). Denn die Verzögerung der Erfüllung des Schadensersatzanspruchs und der Annahme des Übereignungsangebots fällt in dem vorliegenden Fall nicht allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1. Denn der Kläger hat mit der Klage zwar (erneut) die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs angeboten, dieses Angebot aber mit einer Schadensersatzforderung verknüpft, die bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren nicht unerheblich übersetzt war. Dies gilt erst Recht für den mit der Berufungsbegründung beginnenden Zeitraum, da der Kläger seine Schadensersatzforderung noch erweitert hat und zudem nunmehr einen nicht bestehenden Zinsanspruch aus § 849 BGB beansprucht. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation erscheint es nicht unbillig, die nach der Zahlungsaufforderung erfolgte weitere Fahrzeugnutzung bzw. die damit verbundenen Vermögensvorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.
Dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich steht auch nicht der Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (Effektivitätsgrundsatz) entgegen (aA LG Augsburg, Urteil vom 14. November 2018 - 021 O 4310/16, juris, Rn. 20; Harke, VuR 2017, 83, 91). Die auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und den Nacherfüllungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer zugeschnittene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 (C-404/06) lässt sich nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche übertragen, zumal das Institut des Vorteilsausgleichs dem Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich fremd ist (z.B. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG). Die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (hier: des Verbots der Verwendung gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässiger Abschalteinrichtungen) wird durch den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz des Vorteilsausgleichs schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil sich der Vorteilsausgleich lediglich auf die Haftungshöhe bezieht, nicht aber die Haftung dem Grunde nach entfallen lässt. Im Übrigen erfolgt die Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen im deutschen Recht auch grundsätzlich mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 122; siehe auch Ulrici, aaO, 1133).
Der Wert der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen ist entsprechend § 287 ZPO anhand der von dem Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Strecke für jeden gefahrenen Kilometer in der Weise zu ermitteln, dass der Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger) geteilt wird (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 91 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14, juris, Rn. 3 mwN). Der Senat hält es auch für gerechtfertigt, im Rahmen dieser in Anwendung von § 287 ZPO erfolgenden Schätzung den von dem Kläger - in Unkenntnis der Abgasmanipulation - gezahlten Kaufpreis zugrunde zu legen. Die Gesamtlaufleistung bei Dieselfahrzeugen der vorliegenden Art schätzt der Senat in Anwendung von § 287 ZPO auf 300.000 km.
Soweit die Beklagte zu 1, anders als noch in der ersten Instanz, nunmehr die Auffassung vertritt, dass die lineare Berechnungsmethode des Vorteilsausgleichs zu einer Überkompensation des Klägers führe und stattdessen der ersparte Wertverlust eines Alternativfahrzeugs zu Grunde gelegt werden müsse, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Denn der schadensrechtliche Vorteilsausgleich soll die aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vermögensvorteile abbilden und nicht den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs oder eines Alternativfahrzeugs kompensieren. Im Übrigen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, juris, Rn. 64) einen Vermögensvorteil unter dem Gesichtspunkt des Wertverlusts eines Alternativfahrzeugs der Höhe nach weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Nach alledem ergibt sich die folgende Berechnung:
Der Kläger ist mit dem zu einem Kaufpreis von 21.900,00 € als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 117.400 km erworbenen Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat 43.028 km (160.428 km abzüglich 117.400 km) gefahren. Die noch zu erwartende Laufleistung des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt lag bei noch 182.600 km (300.000 km abzüglich 117.400 km).
Danach errechnen sich Nutzungsvorteile in Höhe von (43.028 x {21.900,00: 182.600} =) 5.160,53 €, die von dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 21.900,00 € in Abzug zu bringen sind. Daraus ergibt sich ein verbleibender Schaden in Höhe von 16.739,47 €. Da der Schaden höher ist als der Zahlungsanspruch, den das Landgericht zuerkannt hat, hat die Berufung des Klägers in diesem Umfang Erfolg.
2.
a) Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung ist zulässig. Da der Klageantrag lediglich in der Hauptsache und in Bezug auf Nebenforderungen erweitert wurde, handelt es sich nicht um eine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO), so dass die Zulässigkeit der Klageerweiterung nicht den Einschränkungen des § 533 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 160/09 -, Rn. 6, juris).
b) In der Sache dringt der Kläger mit der Klageerweiterung aber nicht durch. Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch ohne Anrechnung der mit der Nutzung verbundenen Vorteile zum Gegenstand der Klageerweiterung gemacht hat, hat die Klage aus den unter der Ziffer 1 genannten Gründen keinen Erfolg.
Der Kläger hat - neben dem erstinstanzlich zuerkannten Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB - keinen weitergehenden Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus § 849 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte Zinsen verlangen, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Dies erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Die Norm findet nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung Anwendung, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, juris, Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, juris, Rn. 45; jeweils mwN). Allerdings kann § 849 BGB ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, aaO, mwN). Vielmehr soll der Zinsanspruch mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007, aaO, Rn. 5 mwN). Dieser Normzweck ist in Fällen des Schadensersatzes durch Rückabwicklung eines Vertrages, in dessen Rahmen der Geschädigte, wie hier, für das Geld eine Sache zur Nutzung erhalten hat, nicht betroffen; denn der Geschädigte hat in diesen Fällen zwar sein Geld "weggegeben", doch er hat hierfür, wie es auch seiner Vorstellung über die Verwendung des Geldes entsprach, eine Nutzungsmöglichkeit erhalten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19, juris, Rn. 137 ff. mwN; OLG Hamm, aaO, Rn. 99; BeckOK BGB/Spindler, BGB § 849 Rn. 2 mwN).
Dass dem Kläger auch Nutzungsvorteile angerechnet werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz der Vorteilausgleichung, der dazu führt, dass der Kläger die mit dem gekauften Fahrzeug gefahrenen Kilometer als Gebrauchsvorteil aus der tatsächlichen Nutzung ausgleichen muss, hat nichts mit der hier allein maßgeblichen Frage zu tun, ob dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des für den Kaufpreis aufgewandten Geldes entzogen wurde. Das ist, wie bereits ausgeführt, zu verneinen, weil der Kläger das Geld nach seinen Vorstellungen nutzen konnte, indem er ein Auto erworben hat, das ihm anschließend zur Nutzung zur Verfügung stand. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, § 849 BGB sei in Fällen der Haftung wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen zumindest entsprechend anwendbar, weil die Situation desjenigen, der einen Schaden dadurch erleidet, dass er aufgrund kartellrechtswidriger Absprachen überhöhte Preise zu zahlen hatte, Ähnlichkeiten mit der Sachlage bei Entziehung von Geld aufweise (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, aaO, Rn. 46), lässt sich daraus für die hier zu beurteilende Fallkonstellation schon deshalb nichts herleiten, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nicht einschlägigen kartellrechtlichen Besonderheiten und den insoweit zu beachtenden unionsrechtlichen Postulaten Rechnung trägt.
3.
Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 wendet. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, weil ihm die Beklagte zu 2 nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB.
Der Kläger hat eine der Beklagten zu 2 gemäß § 31 BGB zurechenbare vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung nicht hinreichend dargelegt. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, deren Wissen sich die Beklagte zu 2 gemäß § 31 BGB zurechnen lassen müsste, Kenntnis von der Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und bei der Inverkehrgabe des Fahrzeugs die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen hätten.
aa) Soweit der Kläger behauptet, dass HH als Entwicklungsvorstand der Beklagten zu 1 Kenntnis von der Entwicklung der Abschalteinrichtung erlangt habe und dieses Wissen mit dessen Wechsel im Jahr 2013 in den Vorstand der Beklagten zu 2 gelangt sei (GA I 62 f.), ist dieses Vorbringen unschlüssig.
Der Kläger hat das im Oktober 2009 erstmals zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug im Mai 2012 erworben. Da HH zu diesen Zeitpunkten nach dem Vorbringen des Klägers noch nicht bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, kann HH nicht als Vorstand oder sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2 an der Schädigung des Klägers mitgewirkt haben.
bb) Auch der auf den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 2, II, bezogene Sachvortrag ist nicht schlüssig. Der Kläger behauptet insoweit, dass II im Jahr 2012 von "dem Abgasskandal um den GG informiert gewesen" sei (GA I 63). Auch dies ist nicht geeignet, eine der Beklagten zu 2 gemäß § 31 BGB zurechenbare vorsätzliche Schädigung des Klägers darzulegen. Denn dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2 bei der spätestens im Oktober 2009 erfolgten Inverkehrgabe oder bei dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger im Mai 2012 Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in den Motoren der Beklagten zu 1 gehabt hätte.
cc) Soweit der Kläger behauptet, dem Vorstand der Beklagten zu 2 sei seit dem Zeitpunkt der ersten Lieferung der betroffenen Motoren, spätestens jedoch mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals die Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Motor bekannt gewesen (GA I 62), hat die Beklagte zu 2 diesen Sachvortrag bestritten. Eine Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers ist nicht veranlasst, weil es sich hierbei um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handelt und die Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen würde.
Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält; ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 40).
Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Behauptung des Klägers als eine Behauptung "ins Blaue hinein" dar. Für die Behauptung des Klägers fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Die Beklagte zu 2 hat den Motor weder entwickelt noch hergestellt. Vielmehr hat die Beklagte zu 2 die durch die Beklagte zu 1 entwickelten und hergestellten Motoren erworben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die konkrete Programmierung der Software bei dem Erwerb der Motoren durch die Beklagte zu 2 erkennbar gewesen wäre. Dass der Kläger die Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 2 bei der ersten Lieferung eines Motors der Baureihe ohne greifbare Anhaltspunkte behauptet, zeigt sich auch an der fehlenden Substanz der Behauptung. Der Kläger trägt weder vor, wodurch der Vorstand der Beklagten zu 2 bereits vor der ersten Lieferung eines Motors der Baureihe die Kenntnis erlangt haben soll, noch auf welche konkreten Vorstandsmitglieder sich diese Behauptung beziehen soll.
Auch die beantragte Beweiserhebung ist ersichtlich nicht auf den Beweis einer konkreten Tatsachenbehauptung, sondern auf die Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. Den auf die Vernehmung ehemaliger und aktueller Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2 gerichteten Beweisantritten lässt sich schon nicht entnehmen, ob sich die Beweiserhebung auf deren eigene Kenntnis oder die Kenntnis anderer (ehemaliger) Vorstandsmitglieder bezieht. Die Willkürlichkeit der Beweisangebote wird auch durch die Auswahl der Beweismittel belegt. Fünf der sieben als "Zeugen" benannten Personen waren im Jahr 2007 noch nicht Mitglied des Vorstands der Beklagten zu 2, so dass sich deren Vernehmung auf den Kenntnisstand der im Jahr 2007 amtierenden Vorstandsmitglieder beziehen würde. Hierbei handelt es sich aber um innere Vorgänge der im Jahr 2007 amtierenden Vorstandsmitglieder, die nicht der Wahrnehmung der fünf als "Zeugen" benannten Personen zugänglich sein konnten. Diese Personen könnten demnach allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Für einen solchen Beweisantrag wären aber die äußeren Umstände, die unmittelbarer Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, juris, Rn. 44). Äußere Umstände, anhand derer entsprechende Rückschlüsse gezogen werden könnten, hat der Kläger aber nicht dargetan.
dd) Anders als in dem Prozessrechtsverhältnis zu der Beklagten zu 1 kann sich der Kläger in dem Verhältnis zu der Beklagten zu 2 nicht darauf berufen, dass sein Vortrag zu der behaupteten Kenntnis des Vorstands von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
Die Beklagte zu 2 hat den diesbezüglichen Vortrag wirksam bestritten, weil sie nicht nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet war, die Behauptungen des Klägers qualifiziert zu bestreiten.
Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1 beruht darauf, dass in ihrem Unternehmen die Motorsteuerungssoftware entwickelt und die Entscheidung getroffen wurde, den Motor der Baureihe GG mit der Software in den Verkehr zu bringen, und es ausgeschlossen erscheint, dass diese Entscheidung nicht durch den Vorstand oder Personen, die als verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB zu qualifizieren sind, getroffen wurde. Mit der Entscheidung, die Software in einer Vielzahl von Motoren einzusetzen, war denknotwendig auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Software verbunden. Da die Funktionsweise der Software offenkundig dem Sinn und Zweck der Regelung Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) widerspricht, liegt eine der Beklagten zu 1 gemäß § 31 BGB zurechenbare Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zumindest nahe, so dass die Beklagte zu 1 gehalten gewesen wäre, näher zu den internen Entscheidungsabläufen und dem Vorstellungsbild der Entscheidungsträger vorzutragen.
Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Beklagten zu 2 dar. Da sie die Motoren der Baureihe GG einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der Beklagten zu 1 erworben hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1 die einzelnen Komponenten des Motors auf ihre Gesetzeskonformität überprüft hätten. Kann aber nicht unterstellt werden, dass die Funktionsweise und Zulässigkeit der Software in dem Unternehmen der Beklagten zu 2 geprüft worden wäre, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bemerkt worden wäre. Nach alledem fehlt es hinsichtlich der Beklagten zu 2 an den Anknüpfungspunkten, auf denen die sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1 beruht.
b) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 831 Abs. 1, 826, 249 BGB bestehen ebenfalls nicht.
Der Kläger hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2 nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger "auf die Entwicklung und Freigabe der Pkw samt der unzulässigen Abschalteinrichtung" durch Entwicklungsingenieure der Beklagten zu 2 abstellt und daraus herleiten will, dass es "denknotwendig einen, sehr wahrscheinlich aber mehrere Mitarbeiter (Entwicklungsingenieure) auch bei der Beklagten zu Beklagten zu 2 gegeben haben" müsse, die von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten (GA II 12), verfängt auch diese Argumentation nicht. Denn der Motor und die Motorsteuerungssoftware sind nicht durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2 entwickelt und hergestellt worden. Dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2 die gelieferten Motoren in die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 verbaut haben, erlaubt gerade nicht den Rückschluss, dass die Funktionsweise der Software in diesem Zusammenhang überprüft und die Abschalteinrichtung bemerkt worden wäre.
4.
Die Berufung der Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg.
a) Soweit sich die Beklagte zu 1 gegen die Verurteilung zum Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs wendet, hat ihre Berufung aus den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Gründen keinen Erfolg.
b) Die Beklagte zu 1 dringt auch mit den Einwendungen gegen den erstinstanzlich zuerkannten Freistellungsanspruch nicht durch. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 aus §§ 826, 31, 249 BGB erstreckt sich auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 €.
aa) Bei der Berechnung der Geschäftsgebühr ist der zutreffende Gegenstandswert zu Grunde gelegt worden, weil der Gegenstandswert in Höhe von 17.990,14 € der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schadensersatzforderung entsprach. Ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens vom 20. März 2018 (Anlage K3, Anlagenband Kläger) betrug die Laufleistung des Fahrzeugs in dem Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers 150.000 km, so dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Nutzungsvorteile in Höhe von 3.909,86 Euro (= 21.900,00 € x (150.000 km - 117.400 km) / (300.000 km - 117.400 km)) und die hieraus folgende Schadensersatzforderung in Höhe von 17.990,14 € in dem vorgerichtlichen Schreiben noch zutreffend beziffert worden sind.
Soweit die Beklagte zu 1 erstmals mit der Berufungsbegründung die Erforderlichkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestreitet, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1 auch nicht hinreichend vorgetragen, dass dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigen bereits im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit die fehlenden Erfolgsaussichten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 bekannt gewesen wären. Insoweit kann sich die Beklagte zu 1 nicht darauf berufen, dass ihre Rechtsansicht aufgrund der Presseberichterstattung bekannt sei. Denn der Presseberichterstattung war und ist ebenso zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 in einer Vielzahl von Fällen Vergleiche zur Abgeltung der Schadensersatzforderungen geschlossen hat.
bb) Der Senat hat den Antrag des Klägers hinsichtlich des Freistellungsanspruchs dahingehend ausgelegt, dass er Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten gemäß der Rechnung vom 20. März 2018 (Anlage K27, Anlagenband Kläger) begehrt und den Ausspruch zu dem Freistellungsantrag entsprechend ergänzt. Die entsprechende Ergänzung war geboten, weil ein Freistellungsantrag, der auf die Befreiung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit abzielt, die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraussetzt, was auch für den Tenor eines auf Freistellung erkennenden Urteils gilt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, juris, Rn. 32).
c) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu 1 mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist.
Die Beklagte zu 1 ist durch den Ablauf der mit Schreiben vom 20. März 2018 gesetzten Frist gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug geraten. Das mit diesem Schreiben unterbreitete wörtliche Angebot auf Übereignung des Fahrzeugs war geeignet, Annahmeverzug zu begründen, weil die Beklagte zu 1 gemäß § 295 BGB zur Abholung des Fahrzeugs verpflichtet ist und der Kläger die Leistung so angeboten hat, wie sie zu bewirken ist.
Da die Beklagte zu 1 gemäß §§ 826, 31, 249 BGB verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, umfasst diese Verpflichtung grundsätzlich auch die Abholung des Fahrzeugs an dem Ort, an dem es sich befindet. Der Kläger hat mit dem vorgerichtlichen Schreiben die Übereignung des Fahrzeugs so angeboten, wie er sie in diesem Zeitpunkt schuldete, indem er das Übereignungsangebot von der Erfüllung der eigenen zutreffend berechneten Schadensersatzforderung abhängig gemacht hat.
d) Soweit das Landgericht dem weiteren Feststellungsantrag entsprochen hat, hat die Berufung der Beklagten zu 1 zwar in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat aber den Feststellungsausspruch im Wege der Auslegung des Feststellungsantrags dahingehend konkretisiert, dass sich die Verpflichtung zum Schadensersatz auf solche Schäden bezieht, die aus der Ausstattung des Fahrzeuges mit derjenigen Motorsteuerungssoftware resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten zu Ziffer 1 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
aa) Der Antrag des Klägers, den das Landgericht zur Grundlage seines Feststellungsausspruchs gemacht hat, genügt - für sich genommen - nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich aber im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers.
Auch im Rahmen einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft müssen feststehen. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, juris, Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18, juris, Rn. 70).
Diesen Anforderungen würde der Antrag des Klägers nicht genügen, stellte man nicht zusätzlich auf den Inhalt der Klageschrift zur Konkretisierung des Begehrens ab. Allein anhand des Klageantrags lässt sich nicht bestimmen, an welche konkrete Motorsoftware die Verpflichtung zum Schadensersatz anknüpfen soll. Der Antrag des Klägers lässt sich aber unter Berücksichtigung seines Sachvortrags dahingehend auslegen, dass mit dem Begriff der "illegalen Motorsoftware" diejenige Motorsteuerungssoftware gemeint ist, welche Gegenstand des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015 war. So bezieht sich der Kläger in der Klageschrift hinsichtlich der von ihm sogenannten "Schummelsoftware" darauf, dass das Kraftfahrtbundesamt diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert hat, und auf die Presseveröffentlichung des Kraftfahrtbundesamtes vom 16. Oktober 2015 (Anlage K7), durch die über den Bescheid vom 15. Oktober 2015 informiert worden war.
Bei der Auslegung des Feststellungsantrags als Prozesshandlung war es nicht geboten, den Kläger an dem buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festzuhalten. Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, juris, Rn. 36), an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, juris, Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19, juris, Rn. 88; OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 64).
Unter Berücksichtigung des klägerischen Sachvortrags genügt der Feststellungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen. Da sich die schädigende Handlung, die Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen lässt, können keine Zweifel über den Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft entstehen.
bb) Auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei - hier allein in Betracht kommenden - reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, juris, Rn. 11).
Nach diesen Grundsätzen bestand jedenfalls in dem Zeitpunkt der Klageerhebung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger weitere Schäden, die auf die Schädigungshandlung zurückzuführen sind, entstehen. Da die Beklagte zu Ziffer 1 gemäß §§ 826, 31, 249 BGB verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, erstreckt sich die Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 grundsätzlich auch auf die Aufwendungen, die der Kläger zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft aufzuwenden hat. Hierunter können etwa Aufwendungen für Inspektionen oder Reparaturen des Fahrzeugs fallen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte zu 1 solche Aufwendungen anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten zu 1 grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der Klageerhebung der Eintritt eines auf der schädigenden Handlung beruhenden, künftig erwachsenden Vermögensschadens sehr wahrscheinlich (so auch OLG Koblenz, aaO, Rn. 94 f.; OLG Karlsruhe, aaO, Rn 79).
Es kann dahinstehen, ob nach dem zwischenzeitlichen Zeitablauf und mit dem Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens der Eintritt künftiger Vermögensschäden weiterhin wahrscheinlich ist oder ob sämtliche weiteren Schäden in der Zwischenzeit eingetreten sind und im Rahmen einer Leistungsklage bezifferbar wären. Der Kläger wäre auch in diesem Fall nicht gehalten, seine Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umzustellen. Denn eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, juris, Rn. 13; OLG Koblenz, aaO, Rn. 96: OLG Karlsruhe, aaO, 81).
cc) Da die Beklagte zu 1 - wie bereits dargelegt - dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB verpflichtet ist, ist der Feststellungsantrag auch begründet.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat der Senat im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Nebenforderungen einen fiktiven Streitwert aus Haupt- und Nebenforderungen zu Grunde gelegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.