Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.02.2020, Az.: 11 WF 344/19
Zulässigkeit eines Antrags der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren bei Anhängigkeit eines Stufenantrags des betroffenen Kindes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.02.2020
- Aktenzeichen
- 11 WF 344/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 64808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2020:0211.11WF344.19.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 28.08.2019 - AZ: 76 FH 28/19 VU
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 2 FamFG
- § 7 Abs. 4 S. 1 UVG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags bereits ein Stufenantrag des Kindes mit einem unbestimmten Zahlungsantrag anhängig war.
- 2.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind mit dem zunächst unbestimmten, später bezifferten Zahlungsantrag nur den die Unterhaltsvorschussleistungen übersteigenden Betrag verlangt.
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 aufgehoben. Die Anträge vom 15.07.2019 auf Festsetzung von Unterhalt werden als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde vom 26.09.2019 (Bl. 13 d. A.) wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 28.08.2019 (Bl. 9 d. A.), mit dem das Amtsgericht im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhalt für BB, geb. am TT.MM.2008, und CC, geb. am TT.MM.2008 festgesetzt hat. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 03.09.2019 zugestellt worden. Mit der Beschwerde rügt der Antragsgegner, das vereinfachte Unterhaltsverfahren sei unstatthaft gewesen, weil unter dem Az. 76 F 87/19 UK bei dem Amtsgericht Osnabrück bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig sei.
Die Anträge im vereinfachten Unterhaltsverfahren (Bl. 1, 3 d. A.) sind am 17.07.2019 bei Gericht eingegangen. Antragsteller des Verfahrens ist jeweils das Land Niedersachsen als Unterhaltsvorschusskasse. Geltend gemacht wird für die Kinder jeweils rückständiger Unterhalt für den Zeitraum 01.03.2019 bis 31.03.2019 in Höhe von monatlich 112 €, für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von monatlich 212 € sowie für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 in Höhe von monatlich 202 €, insgesamt 950 € sowie laufender Unterhalt ab dem 01.08.2019 in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils vollen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind (vgl. Bl. 1 und 3 d. A.). Die Anträge sind dem Antragsgegner am 26.07.2019 zugestellt worden (Bl. 8 d. A.).
Bereits zuvor, nämlich am 03.05.2019, ging beim Amtsgericht Osnabrück ein Stufenantrag dieser Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, gerichtet auf Auskunft sowie ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines die Unterhaltsvorschussleistungen übersteigenden Betrags ein (Aktenzeichen: 76 F 87/19). Die Auskunftsstufe erledigte sich im VKH-Prüfungsverfahren am 05.06.2019 (Bl. 10 d. A. 76 F 87/19 UK). Sodann wurde der Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 03.09.2019 beziffert (Bl. 11 d. A. 76 F 87/19 UK). Bei der Bezifferung brachten die in dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kinder den in diesem Verfahren streitgegenständlichen rückständigen und laufenden Unterhaltsvorschuss unter Vorlage des in diesem Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses in Abzug. Die in dem Unterhaltsverfahren beteiligten Kinder haben rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.03.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 291 € sowie laufenden Unterhalt ab dem 01.07.2019 in Höhe von jeweils 102 € geltend gemacht (Bl. 21 d. A. 76 F 87/19). Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde dem Antragsgegner dieser bezifferte Antrag am 18.10.2019 zugestellt (Bl. 26 d. A. 76 F 87/19).
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner kann die Beschwerde gemäß § 256 S. 1 FamFG mit Erfolg darauf stützen, dass die Festsetzungsanträge vom 15.07.2019 gemäß § 249 Abs. 2, 2. Alt. FamFG unstatthaft und damit unzulässig sind.
Nach § 249 Abs. 2, 2. Alt. FamFG ist ein Festsetzungsantrag unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt, zu dem der Festsetzungsantrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist.
Die Festsetzungsanträge sind dem Antragsgegner auf die Verfügung des Gerichts vom 19.07.2019 am 26.07.2019 zugestellt worden.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Unterhaltsverfahren der Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, beim Amtsgericht anhängig (Az: 76 F 87/19 UK). Der Stufenantrag ging am 03.05.2019 beim Amtsgericht ein. Zwar war der Antrag zum Zeitpunkt der Zustellung der Festsetzungsanträge noch nicht zugestellt und damit noch nicht rechtshängig, was aber nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 FamFG auch nicht erforderlich ist.
Ohne Bedeutung ist, dass in dem (streitigen) Unterhaltsverfahren (Aktenzeichen: 76 F 87/19 UK) ein Stufenantrag mit einem unbezifferten Zahlungsantrag gestellt worden ist. Es handelt sich bei dem anhängigen gerichtlichen Verfahren um ein auf Zahlung von Unterhalt gerichtetes Verfahren (vgl. Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 32. Edition, Stand 01.10.2019, FamFG, § 249 Rn. 19; OLG Dresden v. 28.11.2018 - 18 WF 1120/18 BeckRS 2018, 30522). Zwar steht die Anhängigkeit eines isolierten Auskunftsverfahrens der Statthaftigkeit eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht entgegen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Kindesunterhaltsgesetzes vom 25.03.1997, BT-Drucks. 13/7338, 38). Jedoch genügt nach einhelliger Auffassung bereits die Anhängigkeit einer Stufenklage mit einem noch unbezifferten Zahlungsantrag (BeckOK FamFG/Weber, 32. Edition, a.a.O. § 249 Rn. 19; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, FamFG § 249 Rn. 15). Bei einem Stufenverfahren werden grundsätzlich von Anfang an alle Stufen anhängig (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 10 Rn. 358ff).
Für die Frage der Statthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist es ohne Bedeutung, dass bereits bei dem unbezifferten Zahlungsantrag in dem streitigen Unterhaltsverfahren (Az: 76 F 87/19 UK) von Anfang an der gewährte Unterhaltsvorschuss in Abzug gebracht worden ist, der Zahlungsantrag mithin auf den nicht vom Anspruchsübergang gemäß § 7 UVG erfassten Teil des Unterhaltsanspruchs begrenzt war.
Auch wenn nur eine Teiltitulierung in einem auf Unterhalt gerichteten anhängigen gerichtlichen Verfahren begehrt wird, ist das vereinfachte Verfahren gleichwohl unzulässig. Zwar dient die Einschränkung des § 249 Abs. 2 FamFG der Verhinderung, dass der durch den Festsetzungsantrag alarmierte Unterhaltspflichtige das Verfahren nachträglich boykottieren und insbesondere die mit Einwendungen verbundene Auskunftspflicht umgehen kann, indem er nachträglich - also nach Zustellung des Antrags im vereinfachten Unterhaltsverfahren - noch eine Jugendamtsurkunde beurkunden lässt (Bömelburg in Prütting/Helms, 4. Auflage, FamFG, § 249 Rn. 17). Teilweise wird insoweit vertreten, dass das vereinfachte Verfahren weiter als zulässig angesehen wird, jedoch von einer Teilerledigung auszugehen ist (Prütting a.a.O.). Da die Einschränkung des § 249 Abs. 2 FamFG auch der Vermeidung einer Doppeltitulierung über Kindesunterhaltsansprüche dient, gilt, dass wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages nur ein Antrag auf Teiltitulierung des Kindesunterhalts anhängig ist, das vereinfachte Verfahren gleichwohl unzulässig ist (Schmitz in Wendl/Dose a.a.O. § 20 Rn. 643).
Bereits dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 FamFG ("ein gerichtliches Verfahren anhängig") ist zu entnehmen, dass jedes gerichtliche Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes der Statthaftigkeit eines vereinfachten Verfahrens entgegenstehen soll. Dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 FamFG ("über den Unterhaltsanspruch des Kindes") ist auch zu entnehmen, dass es nicht auf eine zeitliche und betragsmäßige Identität der geltend gemachten Ansprüche ankommen soll, sondern nur auf die Tatsache, ob über den Unterhaltsanspruch des betreffenden Kindes überhaupt ein anderes Verfahren anhängig ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das vereinfachte Verfahren soll auf diejenigen Fälle beschränkt sein, in denen keine anderen Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig sind. Das Gericht soll im vereinfachten Verfahren keine komplizierten oder langwierigen Prüfungen inhaltlicher Art vornehmen müssen, sondern sich auf die relativ unkomplizierte Prüfung beschränken können, ob es überhaupt ein anderes Unterhaltsverfahren in Bezug auf dieses Kind gibt.
Dieses Ergebnis wird durch die historische Betrachtung der Gesetzesfassungen gestützt. Lautete § 645 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 01.01.2000 (Gesetz vom 6.4.1998, BGBl. I, 666) noch "Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ...", so ist dieser Wortlaut durch das Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574, 3580) zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze geändert worden in "Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn über den Unterhaltsanspruch des Kindes...". In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, das vereinfachte Verfahren solle nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt eröffnet werden. Es komme daher nicht in Betracht, wenn zuvor schon irgendein Unterhaltsverfahren betrieben oder ein Titel, gleich in welcher Höhe, errichtet wurde. Die frühere Formulierung ("soweit") könne hierüber zu Missverständnissen Anlass geben (BT-Drucksache 14/7349, 24).
Es handelt sich in Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG bei den in dem vereinfachten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auch um Unterhaltsansprüche der Kinder.
Es wird diskutiert, dass zwischen dem auf den Leistungsträger nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt und dem Unterhaltsanspruch des Kindes dergestalt zu unterscheiden ist, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt, die einer Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG entgegenstehen (vgl. hierzu Knittel: Nochmals: Verfahrensrechtliche Handlungsoptionen für das Kind, wenn bereits ein Unterhaltstitel des Sozialleistungsträgers vorliegt, JAmt 2016, 64; OLG Stuttgart v. 14.09.2012, 11 WF 205/12, JAmt 2012, 533).
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt in seiner Entscheidung vom 14.09.2012 (Aktenzeichen: 11 WF 205/12) das vereinfachte Unterhaltsverfahren des Kindes trotz bestehender Titulierung zugunsten des gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG auf den Leistungsträger übergegangenen Kindesunterhalts in einem - bereits abgeschlossenen - vereinfachten Unterhaltsverfahren aufgrund des Bedürfnisses einer schnellen Titulierung statthaft. Hintergrund dürfte die damals bestehende Unklarheit, ob ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel entsprechend § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann, gewesen sein. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Titel entsprechend § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann (BGH, Beschl. v. 23.09.2015, Az. XII ZB 62/14 - Juris), so dass unter dem Gesichtspunkt der schnellen Titulierung jedenfalls kein Bedürfnis besteht, insoweit eine Ausnahme von § 249 Abs. 2 FamFG für die von dem Oberlandesgericht Stuttgart betrachtete Fallkonstellation zuzulassen.
Auch die höchstrichterlich bisher ungeklärte Frage, ob das Land seinen Unterhaltstitel aufgrund einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft oder aus eigenem Recht erstreitet (ausdrücklich offen gelassen BGH v. 23.09.2015 - XII ZB 62/14, juris Rn. 15) kann vorliegend dahinstehen. Die Beantwortung der Frage, ob sich Ansprüche des Leistungsträgers auf Titulierung zukünftiger Ansprüche nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG als deckungsgleich mit dem Anspruch des Kindes auf Titulierung zukünftiger Unterhaltsansprüche gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil erweisen (vgl. OLG Oldenburg v. 27.04.2017 - 14 UF 7/17, juris m.w.N. und ausführlicher Darstellung des Streitstandes), beantwortet nicht die - verfahrensrechtliche - Frage, wann über den Kindesunterhaltsanspruch des Kindes ein Verfahren als anhängig anzusehen ist.
In der vorliegenden Fallkonstellation scheidet das vereinfachte Verfahren unter Berücksichtigung des sich aus § 249 Abs. 2 FamFG ergebenden Schutzes, im Wege des vereinfachten Unterhaltsverfahren und parallel im Wege des streitigen Verfahrens eine mehrfache Titulierung künftigen Unterhalts zu vermeiden, aus (Knittel a.a.O. S. 67). Würde man die von der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemachten Ansprüche nicht als Ansprüche des Kindes im Sinne des § 249 Abs. 2 FamFG ansehen, könnte es zu einem Neben- oder Nacheinander von Verfahren mit sich überschneidenden oder widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Hierdurch würde auch der vom Gesetzgeber gewollte Vorrang des streitigen Verfahrens ausgehebelt, so bspw. wenn die Unterhaltsvorschusskasse nach einer Mangelfallentscheidung im streitigen Verfahren einen weitergehenden Anspruch im vereinfachten Verfahren geltend macht. In einer solchen Fallkonstellation müsste dann letztlich der Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren eine inhaltliche Prüfung vornehmen, ob und wie weit sich die im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Ansprüche mit den in einem streitigen Verfahren geltend gemachten Ansprüchen decken. Vergleichbare inhaltliche Prüfungen des Unterhaltsanspruchs sollen nach der Konzeption des Gesetzes im vereinfachten Verfahren aber gerade nicht stattfinden, sondern dem Richter im streitigen Verfahren vorbehalten sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 40 Abs. 1, § 51 FamGKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.09.2012 (Az. 11 WF 205/12 - Juris) zugelassen. Die Frage, ob es sich bei einem Anspruch, den das Land als Unterhaltsvorschusskasse geltend macht, um einen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 249 Abs. 2 FamFG handelt, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.