Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.11.2006, Az.: 1 K 387/04, 1 K 340/05
Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzverlegung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.11.2006
- Aktenzeichen
- 1 K 387/04, 1 K 340/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 40296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2006:1130.1K387.04.1K340.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- FG Niedersachsen - 30.11.2006 - AZ: 1 K 340/05
- BFH - 15.01.2008 - AZ: VI S 5/07
- BFH - 05.03.2009 - AZ: VI R 31/08
Rechtsgrundlagen
- EStG § 9
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fragen, ob Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Bekleidungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich abzugsfähig sind.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr eine Rente, die Klägerin war als Chefsekretärin nichtselbständig tätig. Ihre Arbeitsstelle befand sich - wie schon seit vielen Jahren - in D& Vor dem Streitjahr lebten die Kläger unweit von D& in L& Im Jahre 1996 erwarben sie ein Wohngrundstück in H& im Bezirk des Beklagten. Der Umzug nach H& fand im Februar 1997 statt. Ihre Arbeitsstelle im 195 km entfernten D& behielt die Klägerin bei. Sie mietete jedoch im selben Monat ein Appartement in D&. an, in das sie sich einen zweiten Haushalt einrichtete und von dem aus sie ihre Arbeitsstelle aufsuchte.
Seit Anmietung des Appartements machen die Kläger regelmäßig die Familienheimfahrten der Klägerin zwischen D& und H& sowie die Mietkosten als Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt hatte diese Kosten zunächst anerkannt. Im Jahre 2000 hat es die Mietkosten jedoch erstmals mit dem Hinweis darauf gekürzt, dass die doppelte Haushaltsführung im Veranlagungszeitraum bereits zwei Jahre bestanden habe. Für das Jahr 2001 hat es die Mietkosten vollumfänglich nicht mehr zum Abzug zugelassen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hatten darin den Umzug nach H&.. damit erklärt, dass sie mit dem Erwerb des Hauses zur Sicherung ihrer Altersversorgung hätten beitragen wollen. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005 im Verfahren 1 K 420/03 wird Bezug genommen.
Auch für die hier streitigen Jahre 2002 und 2004 haben die Kläger wiederum die Kosten für die Familienheimfahrten sowie die Mietkosten für das Appartement in D&.. als Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung beansprucht. Das Finanzamt hat die Kosten für die Familienheimfahrten anerkannt, nicht aber die Mietkosten für das Appartement. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.
Mit ihren hiergegen erhobenen Klagen 1 K 387/04 für das Streitjahr 2002 und 1 K 340/05 für das Streitjahr 2004, die in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden sind, erstreben die Kläger eine Berücksichtigung der Mietkosten als weitere Kosten der doppelten Haushaltsführung. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass die Wohnung in D&. allein aus beruflichen Gründen angemietet worden sei. Tägliche Fahrten von H&.. nach D&.. seien nicht möglich, für die Fahrtstrecke würden 3 Stunden benötigt. Wenn der Beklagte darauf verweise, dass sie im Klageverfahren 1 K 420/03 den Umzug nach H&.. mit dem Aufbau einer Altersvorsorge begründet hätten, dann sei das eine verfassungswidrige Einmischung in ihr Privatleben. Sie seien auch deshalb umgezogen, weil sie in L&.. einfach die "Schnauze voll" gehabt hätten, in H&.. hätten sie "das ganze vergessen" wollen. Zusätzlich zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung beanspruchen sie für das Jahr 2004 weitere Werbungskosten für Berufsbekleidung. Die Klägerin sei als Chefsekretärin tätig und habe in diesem Beruf einen 10-Stunden-Tag. Die Kleidung müsse daher nicht nur angemessen sein, sie unterliege einer erhöhten Beanspruchung.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom & in Gestalt des Einspruchsbescheides vom & weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 4. 113 € steuermindernd zu berücksichtigen, unter Änderung des Einspruchsbescheides vom & die Einkommensteuer für 2004 und Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung i. H. v. 4. 310 € sowie weiterer 200 € Bekleidungsaufwand für die Klägerin steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuern für die Jahre 2002 und 2004 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bereits im Klageverfahren 1 K 420/03 vertretenen Rechtsansicht fest, dass die Begründung der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sei. Die Kläger hätten zunächst in L... und damit praktisch am Beschäftigungsort der Klägerin gewohnt. Unter Aufgabe des Familienwohnsitzes seien sie dann unter Beibehalt des Arbeitsplatzes der Klägerin nach H& gezogen. Die Notwendigkeit der Wohnungsnahme in D&.. sei daher ausschließlich privat veranlasst. Die Kosten für die Bekleidung der Klägerin seien steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Bekleidungsaufwendungen seien nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handele. Eine typische Berufskleidung für Chefsekretärinnen gebe es nicht.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.
Gründe
Die Klagen haben keinen Erfolg.
1. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören nur dann zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. Daran fehlt es in den Streitfällen. Das Gericht verweist dazu auf die Gründe seines Urteils vom 13. Dezember 2005 im Verfahren 1 K 420/03, das zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. Die in jenem Verfahren zum Streitjahr 2001 getroffenen Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für die hier streitigen Jahre 2002 und 2004.
2. Die für das Jahr 2004 weiter beanspruchten Kosten für die Bekleidung der Klägerin sind ebenfalls keine abziehbaren Werbungskosten. Aufwendungen für Bekleidung sind nur dann steuermindernd berücksichtigungsfähig, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung handelt (§ 9 Abs. 1 Ziff. 6 EStG). Zur typischen Berufskleidung gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufs nötig sind (Urteil des BFH vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202 [BFH 19.01.1996 - VI R 73/94]). Kleidungsgegenstände, deren Nutzung auch als bürgerliche Kleidung möglich und üblich ist, erfüllen diese Anforderungen nach dem vorangestellten Urteil nicht. Im Streitfall ist die Kleidung, die die Klägerin als Chefsekretärin trägt, auch außerhalb des Berufes verwendbar. Sie ist auch nicht gerade für die Nutzung als Chefsekretärin objektiv bestimmt und nahezu ausschließlich dafür geeignet. Sie ist daher keine typische Berufskleidung. Die dafür aufgewandten Kosten sind daher nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.