Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 16 K 43/04

Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.11.2006
Aktenzeichen
16 K 43/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 40294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:1123.16K43.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 10.02.2009 - AZ: VII R 22/08

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2006, 228645 (Zusammenfassung)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

  2. 2.

    Bei Omega3-Lachsöl-Kapseln handelt es sich um genießbares tierisches Öl der Pos. 1517 des Zolltarifs.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Lieferung von Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.

2

Der Kläger ist als beratender Apotheker unternehmerisch tätig. Ferner betreibt er u.a. den "Naturheilmittel-Vertrieb Apotheker Dr. W". Die Lieferungen der im Rahmen dieses Unternehmens vertriebenen Omega 3-Lachöl-Kapseln unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da es sich hierbei seiner Auffassung nach um Ergänzungslebensmittel handele. Im Rahmen einer für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer des Beklagten u.a. die Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus dem Vertrieb der Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem Regelsteuersatz unterlägen, da es sich hierbei um zolltarifliche Arzneiware und nicht um Ergänzungslebensmittel handele.

3

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 26. März 2001 bzw. 25. April 2001 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1999, wobei die Veranlagungen für die Jahre 1995 und 1999 nicht von der Betriebsprüfung erfasst waren, jedoch ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Die Festsetzungen der Jahre 2000 und 2001 erfolgten nach Eingang der entsprechenden Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Erkenntnis der Betriebsprüfung.

4

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 2. April 2001 vor. In dieser teilte die angerufene Zollbehörde gegenüber der Firma unverbindlich mit, dass es sich bei "Omega-3 Lachsöl-Kapseln" mit einer Zusammensetzung von 300 mg langkettigen Omega-3- Fettsäuren, 20 mg Olivenöl und 7,2 mg Vitamin E auf 1000 mg Lachsöl in einer Weichgelatinekapsel um ein Produkt der Codenummer 1517 9099 00 1 bei einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % handele. Die daraufhin von dem Beklagten an die Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg gerichtete Anfrage beschied diese am 13. November 2002 mit der unverbindlichen Auskunft, dass die Omega 3-Lachöl-Kapseln der Zollnomenklatur 1504 2090 00 0 zum Regelsteuersatz von 16 % unterfielen. Als Erläuterung wies die Zollbehörde daraufhin, dass Lachsöl (Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen) der Pos. 1504 (HS) zuzuordnen seien. Eine Verkapselung sei dabei nicht einreihungsschädlich. Der Zusatz von natürlich vorkommenden Tocopherol (Vitamin E) im Konzentrationsbereich von Antioxidationsmitteln ändere die Einreihung (ebenfalls) nicht. In einem an die Oberfinanzdirektion Hamburg gerichteten Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass die Lachsölpräparate zum ermäßigten Steuersatz vom Lieferanten erworben worden seien, bei denen Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzbehörde diesbezüglich zu keinen Beanstandungen geführt hätten. Mit Schriftsatz vom 11. März 2003 erläuterte die Zollbehörde der Oberfinanzdirektion Hamburg ihre inzwischen durch Begutachtung einer vorgelegten Warenprobe getroffene Feststellung dahin, dass nach den vorgelegten Unterlagen der Zusatz von Tocopherol lediglich als Antioxidationsmittel diene und nicht zur zusätzlichen Vitaminisierung zugefügt werde. Zur Behebung von Mangelerscheinungen hätte Tocopherol in höherer Dosierung zugesetzt werden müssen. Fette und Öle mit Vitaminzusatz seien in die Pos. 1517 einzureihen. Vorliegend diene aber lediglich das Lachsöl der Nahrungsergänzung. Die Ware sei daher als Fischöl unter die Pos. 1504 einzuordnen.

5

Nach einer teilweisen Stattgabe der Einsprüche des Klägers in Bezug auf die umsatzsteuerliche Einordnung anderer Vitaminpräparate unterwarf der Beklagte 20 % der Umsätze aus den Nahrungsergänzungsmitteln der Streitjahre dem Regelsteuersatz. Dieses entspreche gemäß einer Aufstellung des Klägers dem jährlichen Durchschnittsumsatz des Produktes Omega 3-Lachsöl am Jahresdurchschnitt der Jahre 1996 bis 1998. Hieraus ergab sich eine Erhöhung der (Netto-) Umsätze zum Regelsteuersatz gegenüber den erklärten Umsätzen von

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

(15 %)

(15 %)

(15 %)

(15% / 16%)

(16 %)

(16 %)

(16 %)

13.067

10.978

9.126

2.548 / 7.646

14.457

18.570

25.825

6

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 verwiesen.

7

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass der zur Stabilisierung zugefügte Vitamin E-Zusatz von 1,5 % tatsächlich nicht geeignet sei, den notwendigen Tagesbedarf an Vitamin E von rd. 20 mg zu erzielen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Omega 3-Lachsöl-Kapseln der Drogeriekette eine noch geringere Dosierung von nur 0,95 % aufwiesen, jedoch - entsprechend eines durchgeführten Testkaufs unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % vertrieben würden. Ferner stellten die Omega 3-Lachsöl-Kapseln eine Zubereitung von Lachsöl dar, die im Gegensatz zu unverkapseltem Lachsöl genießbar und für den Verzehr geeignet sei. Andernfalls sei Lachsöl aufgrund seines extrem fischigen und äußerst unangenehmen Geschmacks ungenießbar. Erst durch die Verkapselung werde das Fischöl zu einer genießbaren Zubereitung von tierischem Öl und damit in der Zollnomenklatur unter Pos. 1517 einzuordnen.

8

Auf Anfrage des Gerichts erläuterte der Kläger, dass die in Streit stehenden Kapseln in einem 6 stufigen Herstellungsvorgang produziert würden. Dabei würden die gefangenen Fische zu einem Brei verkocht, danach im Wege eines Filterungsverfahrens ähnlich wie bei der Herstellung von Olivenöl eine ölig/wässrige Masse gewonnen, die in Zentrifugen getrennt würde. Die ölige Phase werde dann noch von unerwünschten Begleitstoffen im Zuge der Raffinierung getrennt. Da der Gehalt an Omega 3-Fettsäuren je nach Fanggebiet und "saison starken Schwankungen unterliege, werde die ölige Phase dann analysiert und standardisiert. Das Öl werde zur Kapsel mit der Zusammensetzung 500 mg Omega 3-Lachsöl standardisiert auf einen Gehalt von 30 % Omega-3 Lachsfettsäuren und 15 mg Tocopherol zu einem Nahrungsergänzungsmittel weiterverarbeitet.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Umsatzsteuer der Streitjahre 1995, 1999, 2000 und 2001 entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärungen festzusetzen. Die Umsatzsteuer der Jahre 1996 1998 entsprechend der eingereichten Erklärungen unter Berücksichtigung der unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung festzusetzen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte verweist auf die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg, an die sie gebunden sei.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben die Steuerakten einschließlich der Arbeitsakten des Betriebsprüfers zur Steuernummer vorgelegen.

Gründe

15

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit Umsatzsteuer über die sich aus der Urteilsformel ergebenen Beträge hinaus festgesetzt wurde. Die Umsatzsteuer war deshalb wie geschehen herabzusetzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO ...).

16

Die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Omega 3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (U StG) i.V.m. der lfd. Nr. 26 Buchst. f der Anlage 2. Bei dem im Streit stehenden Omega 3-Lachsöl-Kapseln handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Senats um genießbares tierisches Öl der Position 1517 des Zolltarifs.

17

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 26 Buchst. f unterfallen Lieferungen mit der Warenbezeichnung "genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle" dem ermäßigten Steuersatz. Unter Nr. 26 Buchst. f fallen Waren aus der Position 1517 des Zolltarifs. Dieser benennt u.a. die "genießbaren Mischungen und Zubereitungen von tierischen Ölen" (Position 1517 9099) als begünstigt, soweit sie nicht der Position 1516 angehören. Zur Position 1516 gehören nach den amtlichen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur tierische und pflanzliche Fette und Öle, die durch besondere Verfahren eine spezifische chemische Umwandlung erfahren haben, jedoch nicht weiterverarbeitet wurden. Eine derartige chemische Umwandlung hat vorliegend nicht stattgefunden. Gemäß den Erläuterungen des Klägers zum Herstellungsverfahren der streitigen Omega 3-Lachsöl-Kapseln wurde das Fischöl lediglich durch mehrere Filter- und Pressvorgänge gewonnen und im Rahmen einer Standardisierung in einen einheitlichen Ausgangswert versetzt.

18

Die vom Kläger vertriebenen Omega 3-Lachsöl-Kapseln unterfallen dem Begriff der "genießbaren Mischungen und Zubereitungen von tierischen Ölen" im Sinne der Position 1517 9099 des Zolltarifs. Durch die Verkapselung und den damit einhergehenden Zusatz von 15 mg Tocopherol (Vitamin E) auf 500 mg Omega-3-Lachsöl entsteht eine zum menschlichen Verzehr geeignete Zubereitung von tierischen Ölen.

19

Unbeachtlich ist dabei, dass der Zusatz an Vitamin E nicht die für den menschlichen Ernährungsbedarf erforderliche Tagesdosierung erzielt. Rz. 05.0 der Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur weist auf einen geringen Zusatz von Vitaminen hin, enthält aber auch unter Hinweis auf die in Anmerkung 1 c) zu Kapital 15 gezogenen Grenzen nicht das Erfordernis einer Mindestmenge an Vitaminenzusatz in Form einer menschlichen Tagesdosis. Hierin wird nur der Höchstprozentanteil für Waren der Pos. 0405 des Zolltarifs (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch) festgelegt. Für die übrigen Zusätze gilt, dass sie nur in geringem Umfang in einer Ware der Position 1517 des Zolltarifs enthalten sein dürfen, wobei es nicht auf den gewichtsmäßigen Anteil ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob das Erzeugnis trotz der Zusätze noch vom Wortlaut der Position 1517 erfasst wird. Dies ist auch im Hinblick auf das Antioxidant der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688).

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die Kapselhüllen keine Verpackung nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 5b dar, sondern sind Bestandteil des Enderzeugnisses. Um eine Verpackung im Sinne der Vorschrift handelt es sich dann, wenn die Waren im maßgebenden Zeitpunkt in der für sie üblichen Verpackung enthalten sind und kein Behältnis i.S. der AV 5a vorliegt. Ob eine Umhüllung als für die jeweilige Ware üblich anzusehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei kommt einer ...üblichen Verpackung" im Allgemeinen keine oder nur ein geringfügiger selbständiger Gebrauchswert zu (vgl. Schmölz, Gemeinsame oder getrennte Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1992, 308, 313). Zwar ist die Verabreichung von Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form in Gestalt von Kapseln grundsätzlich als gängig zu bezeichnen. Anders als in dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall der zolltariflichen Einordnung von Nachtkerzenölkapseln, dessen Kapselhülle vor Verwendung entfernt werden musste (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1998 VII R 50/97 a.a.O.), kommt der Kapselumhüllung im Streitfall aber eine eigenständige Funktion zu. Aufgrund ihrer Zusammensetzung ermöglicht sie unter Zuführung des Tocopherol überhaupt erst den menschlichen Verzehr des in seiner Grundsubstanz ungenießbaren Lachsöles. Im Gegensatz zu einer rein funktionalen Umhüllung von flüssigen Inhaltsstoffen durch ihre Verkapselung erschöpft sich hier die Funktion der Kapselhülle nicht in ihrer Schutz- und Darreichungsform, sondern bewirkt eine Umqualifizierung des an sich ungenießbaren Fischöles in ein für den menschlichen Verzehr geeignetes Nährungsergänzungsmittel. Hieraus folgt nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall eine Umqualifizierung des Charakters der Ware und führt zu einer gemeinsamen Einordnung des durch die Zusammensetzung entstandenen Produktes in das Kapitel 15 zur Unterposition 1517 9099 01.

21

Der Einreihung der streitbefangenen Omega 3-Lachsöl-Kapsel unter die Position 1517 steht auch nicht die grundsätzliche Einordnung von raffinierten Fetten und Ölen von Fischen und Meeressäugetieren unter die Position 1504 des Zolltarifs entgegen. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur beschreiben diese Fischöle und "fette unter Position 1504 Rz. 01.0 als mit einem eigentümlichen, für sie charakteristischen Fischgeruch und einen unangenehmen Geschmack versehene Produkte. Dieses unterscheidet das im Streitfall durch Verkapselung erreichte Endprodukt von der Ursprungsware und verdeutlicht die erfolgte Umqualifizierung des Fischöls vom Rohzustand. Ferner enthalten die Erläuterungen unter Rz. 15.1 zu der vom Beklagten als einschlägig erachteten Unterposition 1504 2090 den Hinweis, dass die Fette und Öle dieser Unterpositionen fast ausschließlich zu technischen und industriellen Zwecken verwendet werden, wie z.B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarbe oder von Scheidölzubereitungen. Den Fischölen der Positionen 1504 ist mithin gemein, dass sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Die Einreihung der Omega 3-Lachsöl-Kapseln unter die Position 1517 des Zolltarifs trägt damit in Abgrenzung zur Position 1504 dem Umstand Rechnung, dass das Lachsöl vorliegend infolge von Mischung mit Vitamin E und Zubereitung durch Verkapselung des Ausgangsstoffes die Ungenießbarkeit einstellt und zum menschlichen Verzehr bestimmt wird.

22

Schließlich steht die Einordnung des genießbaren Lachsölpräparates unter die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 begünstigte Ware im Einklang mit der Intention der Vorschrift, vorrangig Lebensmittel dem ermäßigten Steuersatz zuzuordnen. Als Nahrungsergänzungsmittel besitzen die fraglichen Omega 3-Lachsöl-Kapseln die Eigenschaften eines Lebensmittels.

23

Die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung der Umsätze aus der Lieferung von Omega 3-Lachsöl-Kapseln zu den Umsätzen, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG in der für das jeweilige Streitjahr gültigen Fassung unterliegen, ist zu korrigieren. Die Umsätze sind dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Die Korrektur erfolgt in Anlehnung an die vom Beklagten vorgenommenen Berichtigungen entsprechend der Anlage zum Einspruchsbescheid. Der dem Beklagten bei der Ermittlung der (Netto-) Bemessungsgrundlage für den Veranlagungszeitraum 1995 unterlaufe Rechenfehler ist dabei zu korrigieren und als Nettobemessungsgrundlage ein Betrag von 14. 045 DM

24

(15. 028 DM x 100/107) zu berücksichtigen.

25

Hiernach ergibt sich folgende Berechnung (alle Beträge in DM):

26

...

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.