Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: 1 Ws 115/11

Strafvollstreckungskammer ist gebunden an konkludente Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags als unzulässig mangels Feststellungsinteresses; Bindung der Strafvollstreckungskammer an konkludente Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch Zurückweisung eines Feststellungsantrags als unzulässig mangels Feststellungsinteresses

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.2011
Aktenzeichen
1 Ws 115/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 14459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0407.1WS115.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 22.02.2011 - AZ: 23 StVK 72/08

Fundstelle

  • ZfStrVo 2012, 116-117

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die angerufene Strafvollstreckungskammer örtlich unzuständig, weil nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 von Anfang eine andere Vollzugsbehörde als die im Antrag bezeichnete am Verfahren beteiligt ist oder weil im Verlaufe des Verfahrens ein Parteiwechsel stattfindet, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten - auch ohne entsprechenden Antrag - von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen.

2. In der Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 115 Abs. 3 StVollzG als unzulässig mangels Feststellungsinteresses liegt die konkludente Bejahung der eigenen Zuständigkeit. hieran ist die Strafvollstreckungskammer - auch im Falle ihrer eigentlichen Unzuständigkeit - gebunden und kann sich nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht mehr für unzuständig erklären.

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Antragstellers in einem mit gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien versehenen Haftraum des Transporthauses der Justizvollzugsanstalt H. in der Zeit vom 9. Januar 2008 bis zum 11. Januar 2008 rechtswidrig war.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

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I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßte im Jahr 2008 eine Freiheitsstrafe und war im Zuge seiner Verlegung von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt R. für drei Tage, nämlich in der Zeit vom 9. Januar 2008 bis zum 11. Januar 2008, im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008, welches am 5. Februar 2008 beim Landgericht Hildesheim einging, beantragte er,

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"1. festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin veranlasste Verlegung des Antragstellers in die JVA R., die mit einer Unterbringung des Antragstellers im Transporthaus IV der JVA H., verbunden war, gegen Artikel 1 GG verstoßen hat.

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2. die Antragsgegnerin für Fälle der Besuchsverlegung bzw. des Aufenthaltes des Antragstellers aus anderen Gründen in der Anstalt der Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zukünftig nur dann über ein Transporthaus einer anderen Anstalt zu transportieren, wenn die Antragsgegnerin zuvor sichergestellt hat, dass

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a) sich keine Hakenkreuze und/oder antisemitische und/oder andere menschenverachtende Texte an den Wänden der Hafträume befinden.

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b) Urin nicht in den Wänden der Hafträume hochzieht.

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c) die Wände nicht mit Kot beschmiert sind."

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Zur Begründung trug er vor, im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt H. hätten sich an den Wänden der Zelle 4205, in der er untergebracht gewesen sei, Hakenkreuze und menschenverachtende Texte befunden. Nur beispielhaft gebe er Nachstehendes wieder:

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"Dreckiges Ausländerschwein. Deutsche Stiefel werden Dich töten. Die animalische Grotte Deiner Mutter muss mit einem Lötkolben Bekanntschaft machen. Du abartiges Stück Dreck. Man muss Euch auf bestialische Art und Weise zeigen, dass man Euch in Deutschland nicht will. Raus mit Euch und Eurer Sippenhaft. Sonst werden einige von Euch die Nachricht als lebende Fackel zu verkünden haben. Gleiches gilt für Sinti und Romaabfall. Ihr dreckiges Volk von Bettlern und Hausierern. Eure dreckige Brut muss ausgerottet werden. Ihr habt kein Land. Ihr gehört nicht auf diese Welt. Ihr Tiere. Tod den Sintis."

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Darüber hinaus habe sich Kot an den Wänden befunden.

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Die Justizvollzugsanstalt S. habe seit langem Kenntnis von den menschenwürdewidrigen Zuständen im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt H. Trotzdem ordne sie weitere derartige Unterbringungen an. Nach § 12 der Dienst und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) seien die Vollzugsbediensteten verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen zu sorgen. Der rechtswidrige Sachverhalt sei nicht beendet, da neue Verlegungen möglich seien.

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2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim wies mit Beschluss vom 20. Februar 2008 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Die in der vorübergehenden Unterbringung im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt H. liegende Beschwer sei durch Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. weggefallen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG setze ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus, das zu bejahen sei, wenn sich die angefochtene Maßnahme bei späteren Entscheidungen für den Antragsteller nachteilig auswirken könne oder eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei. Eine solche Gefahr müsse sich konkret abzeichnen. Daran fehle es hier. Für eine Rückverlegung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit fehlten konkrete Anhaltspunkte. Der gestellte Verpflichtungsantrag sei aus demselben Grund unzulässig.

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3. Die gegen den Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers verwarf der Senat durch Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 170 + 171/08 (StrVollz) - als unzulässig, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

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4. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 den Beschluss des Landgerichts, soweit er den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat, und den Beschluss des Senats wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte das Niedersächsische Justizministerium dahingehend Stellung genommen, dass nach Mitteilung des zuständigen Vollzugsabteilungsassistenten der betreffende Haftraum in der Justizvollzugsanstalt H. im Januar 2008, als der Beschwerdeführer dort untergebracht gewesen sei, tatsächlich erheblich mit Schmierereien, unter anderem auch mit Hakenkreuzen, verunstaltet gewesen sei.

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5. Nach Eingang der Akten erteilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim dem Antragsteller mit Verfügung vom 5. Januar 2011 den Hinweis, dass sie davon ausgehe, dass sich der Antrag nicht gegen die Verlegungsanordung selbst, sondern gegen die Haftraumbedingungen in der Justizvollzugsanstalt H. richte. Deshalb sei nicht die Justizvollzugsanstalt S., sondern die Justizvollzugsanstalt H. die richtige Beteiligte. Für Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt H. sei jedoch nicht das Landgericht Hildesheim, sondern das Landgericht Hannover zuständig. Es werde dem Antragsteller deshalb nahe gelegt, die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Hannover zu beantragen.

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Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz, der am 11. Januar 2011 beim Landgericht Hildesheim einging, dass die Justizvollzugsanstalt S. als die die Verlegung anordnende Behörde auch die Verantwortung für die rechtmäßige Durchführung dieser Verlegung und damit für die Zustände während des Transports in der Justizvollzugsanstalt H. trage. Außerdem sei auf "eine angebliche Nichtzuständigkeit" des Landgerichts Hildesheim bislang in keiner Instanz hingewiesen worden. Er stelle deshalb keinen Verweisungsantrag. sollte das Verfahren aber gegen seinen Willen verwiesen werden, so bitte er dafür Sorge zu tragen, dass seine Feststellungsansprüche dadurch "nicht ausgehebelt" werden.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim wies daraufhin mit Beschluss vom 22. Februar 2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zwar sei die Unterbringung des Antragstellers im Transporthaus menschenunwürdig gewesen. Dies sei jedoch nicht der Antragsgegnerin anzulasten. Die Verlegungsanordnung selbst sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei ein Ermessensfehler dergestalt, dass die Justizvollzugsanstalt S. Kenntnis von den Zuständen in der Justizvollzugsanstalt H. gehabt habe, nicht festzustellen. Hierfür gebe es - entgegen dem Vortrag des Antragstellers - keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller als Zeugen benannten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt S. seien nicht zu vernehmen gewesen. Selbst wenn diese bestätigt hätten, dass sie aus ihrer früheren Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt H. Kenntnis von solchen Zuständen in den Jahren 2005 und 2006 haben, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Zustände danach nicht beseitigt wurden. Die Zustände in der Justizvollzugsanstalt H. könnten der Justizvollzugsanstalt S. auch nicht zugerechnet werden. Grundsätzlich bleibe zwar bei einer vorübergehenden Überstellung weiterhin diejenige Vollzugsbehörde Beteiligte, der der Gefangene zugewiesen sei. Etwas anderes gelte jedoch, wenn sich der Gefangene ausschließlich gegen Maßnahmen der Anstalt wende, in der er sich vorübergehend befinde. Der Zustand der Hafträume der Justizvollzugsanstalt H. liege allein in deren Verantwortungsbereich. Der Antragsteller habe sich daher gegen diese wenden müssen. Er habe jedoch eine Verweisung an das danach zuständige Landgericht Hannover abgelehnt. Ohne einen entsprechenden Antrag sei die Verweisung nicht möglich gewesen.

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6. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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1. Sie ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Haftraumunterbringung gemäß § 115 Abs. 3 StvollzG.

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a) Die angefochtene Entscheidung konnte keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht zu Unrecht in seiner Entscheidungskompetenz in Bezug auf den eigentlichen Streitgegenstand, nämlich die Unterbringung in einem Haftraum der Justizvollzugsanstalt H., beschränkt gesehen hat.

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Zwar wird in der Kommentarliteratur einhellig die Ansicht vertreten, dass abweichend vom Grundsatz bei nur vorübergehenden Verlegungen (Überstellungen) in eine andere Anstalt für Anträge, die sich ausschließlich gegen Maßnahmen der Aufnahmeanstalt richten, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk diese liegt (vgl. Schuler/Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 110 Rdnr. 6. Callies/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 110 Rn. 4. Arloth, StrVollzG 3. Aufl. § 110 Rn. 4: Kamann/Volckart in Feest, StVollzG 5. Aufl. § 110 Rn. 4). Ob dies auch für einen Aufenthalt während eines Transports zur Durchführung einer Verlegung gilt, wie das Landgericht meint, oder ob der Transport gleichsam als unselbständiger Teil der Verlegung (zumindest auch) in den Verantwortungsbereich der die Verlegung anordnenden Vollzugsbehörde fällt, wie der Beschwerdeführer meint, kann hier indes offen bleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts konnte dem Beschwerdeführer aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Situation des vorliegenden Falles die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hildesheim nicht mehr entgegengehalten werden.

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Das Landgericht Hildesheim hatte nämlich mit seinem ursprünglichen Beschluss vom 20. Februar 2008 über den Antrag in der Hauptsache entschieden, obwohl es ausdrücklich als streitbefangene Maßnahme "die vorübergehende Unterbringung des Antragstellers im Transporthaus IV der Justizvollzugsanstalt H.", und nicht etwa die Verlegungsanordnung der Justizvollzugsanstalt S. bezeichnet hat. Damit hat das Landgericht aber konkludent seine örtliche Zuständigkeit auch für jenen Streitgegenstand bejaht. Ansonsten hätte es den Rechtsstreit nach Anhörung des Antragstellers an das Landgericht Hannover verweisen müssen. Eine konkludente Bejahung der eigenen Zuständigkeit liegt auch in der Zurückweisung einer Feststellungsklage als unzulässig wegen mangelnden Feststellungsinteresses (vgl. BGH NJW 1993, 471 [BGH 23.09.1992 - I ZB 3/92]. BVerwG NVwZRR 1995, 301).

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Soweit das Landgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, dass eine Verweisung nur auf einen - hier nicht gestellten - Antrag des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre, kann ihm nicht (mehr) gefolgt werden. Die Rechtsprechung, nach der eine Verweisung ohne Antrag gemäß dem in Strafvollzugssachen entsprechend anzuwendenden § 83 VwGO unwirksam ist (so BGHSt 36, 313), ist unter Geltung der alten Gesetzesfassung ergangen. Mit der Neuregelung des § 83 VwGO durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene 4. VwGOÄndG, nach der die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten, ist das Erfordernis eines Verweisungsantrages weggefallen. vielmehr kann nun nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen verwiesen werden (vgl. OLG Celle, 3. Strafsenat, Nds. Rpfl. 2002, 86. OLG Jena ZfStrVo 2006, 373. OLG Frankfurt NStZRR 2008, 293. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. § 83 Rn. 2 und 11). Soweit der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. März 2008 1 Ws 164/08 (StrVollz) - und vom 1. September 2010 - 1 ARs 40/10 (StrVollz) - in ergänzenden, die jeweiligen Entscheidungen nicht tragenden Ausführungen im Anschluss an die Kommentarliteratur zum StVollzG eine andere Ansicht geäußert hat, hält er hieran nicht fest. Die Notwendigkeit eines Verweisungsantrages folgt nicht zwingend aus dem im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Verfügungsgrundsatz (so aber Schuler/Laubenthal aaO. Callies/MüllerDietz aaO. Arloth aaO. Volckart, NStZ 1990, 205). Der Verfügungsgrundsatz gilt nämlich auch im gerichtlichen Verfahren nach der VwGO (vgl. Kopp/Schenke, aaO. § 86 Rn. 2 m.w.N.), die mit § 83 VwGO aber gerade den die Verweisung vom Amts wegen regelnden § 17 a GVG für entsprechend anwendbar erklärt. Dass das Gesetz die prozessuale Verfügungsmacht der Parteien gewissen Grenzen unterwirft, ist hinzunehmen. Gerade die hier in Rede stehende Beschränkung der Verfügungsmacht dient den Interessen der Parteien, indem sie verhindert, dass Rechtssuchende durch Anrufung des unzuständigen Gerichts Nachteile erleiden, Fristen versäumen oder "zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen Gerichten werden" (vgl. Kopp/Schenke aaO. Rn. 3). Diese Ziele der Neuregelung im Verwaltungsprozessrecht verdienen aber erst Recht in Strafvollzugssachen Beachtung, in denen häufig rechtlich unerfahrene Strafgefangene beteiligt sind, die die prozessualen Hinweise der Strafvollstreckungskammern nicht verstehen und/oder nicht sinnvoll auf sie zu reagieren vermögen.

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Da mithin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim für den noch zu entscheidenden Streitgegenstand mit dem Beschluss vom 20. Februar 2008 bejaht worden war, konnte diese Frage in der Neuentscheidung nicht anders beurteilt werden. Dies folgt zum einen aus der entsprechenden Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 1 GVG, wonach die Bejahung der Zuständigkeit für das Gericht selbst und andere Gerichte bindend ist (vgl. Kopp/Schenke aaO. Rn. 6), und zum anderen aus der entsprechenden Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG, wonach ein Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu entscheiden hat, nicht mehr prüft, ob die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gegeben war. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des örtlich angerufenen Gerichts zu belasten (vgl. BVerwG ZOV 2009, 208. BayVBl 1998, 603). Diesem Zweck entspricht es aber auch, die Frage der Zuständigkeit nicht neu aufzuwerfen, wenn das Verfahren - wie hier - nach Aufhebung aus einem anderen Grund an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

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b) Die Entscheidung konnte auch nicht etwa auf eine mangelnde Passivlegitimation der Antragsgegnerin gestützt werden. Zwar ist im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich die Justizvollzugsanstalt S. als Antragsgegnerin bezeichnet worden. In Strafvollzugssachen wird die Beteiligung auf der Passivseite aber gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG allein durch den Streitgegenstand bestimmt, nämlich dadurch, welche Vollzugsbehörde die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Wenn die streitgegenständliche Haftraumunterbringung - unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts - allein in den Verantwortungsbereich der Justizvollzugsanstalt H. fiel, war diese auch kraft Gesetzes Verfahrensbeteiligte auf der Passivseite.

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Eine insoweit denkbare Verletzung von Beteiligungsrechten der Vollzugsbehörde ist auf eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht zu überprüfen. Sie wäre hier aber durch die unmittelbare Beteiligung des Niedersächsischen Justizministeriums am Verfassungsbeschwerdeverfahren geheilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Justizvollzugsanstalt H. als auch die Justizvollzugsanstalt S. dem gleichen Rechtsträger, nämlich dem Land Niedersachsen, angehören und dass die am Verfahren beteiligte Justizvollzugsanstalt S. lediglich in Prozessstandschaft für die Körperschaft handelte, der sie angehört (vgl. BVerfG StV 2008, 88 [BVerfG 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05]).

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c) Die Sache ist auch spruchreif (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG). Einer Zurückverweisung an das Landgericht zu weiterer Sachaufklärung bedarf es nicht.

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Nachdem das Niedersächsische Justizministerium im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Vortrag des Beschwerdeführers zu den gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien in dem betreffenden Haftraum bestätigt hat, lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in diesem Haftraum unter Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG erfolgt ist und damit rechtswidrig war. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache verbietet die Achtung der Menschenwürde es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und "betrifft auch mit physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände" (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08). Hiernach bedarf es zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Unterbringung keiner weiteren Aufklärung, ob der Sachvortrag des Antragstellers auch zur Verunreinigung des Haftraums mit physischem Kot den Tatsachen entsprach.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 i.V.m. §§ 467, 473 Abs. 1 StPO.