Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 1 Ws 107/11
Beendigung einer nach Vollstreckung einer Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht mit dem Erlass der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.03.2011
- Aktenzeichen
- 1 Ws 107/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 13412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0331.1WS107.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 07.02.2011 - AZ: 23 BRs 60/09 FA
Rechtsgrundlage
- § 68g Abs. 3 StGB
Verfahrensgegenstand
Beleidigung, Körperverletzung u.a.
In der Führungsaufsichtssache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 31. März 2011 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer 12 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Hildesheim vom 7. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Braunschweig verhängte gegen den Verurteilten am 19. November 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Köperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls geringwertiger Sachen und Beleidigung in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die es für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aussetzte. Zugleich ordnete das Amtsgericht - ohne Aussetzung zur Bewährung - die Unterbringung des Verurteilten, bei dem eine Alkoholabhängigkeit diagnositiziert worden war, in einer Entziehungsanstalt an.
Die Unterbringung wurde zunächst ab dem 8. Februar 2005 im damaligen Landeskrankenhaus H. vollstreckt. Die zwischenzeitliche Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung infolge des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 28. August 2007 wurde durch Beschluss der Strafvoll-streckungskammer vom 15. Mai 2009 widerrufen, weil der Verurteilte rückfällig geworden war. Nach vollständiger Verbüßung der Unterbringungsmaßnahme am 1. Juni 2009 stellte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 15. Juni 2009 fest, dass Führungsaufsicht über den Verurteilten eingetreten ist und setzte die Dauer der Führungsaufsicht für fünf Jahre fest. Nachdem eine weitere Anklage gegen den Verurteilten vom 2. Juli 2009 durch Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 11. November 2010 nicht eröffnet worden war, erließ die Strafvollstreckungskammer am 17. Januar 2011 die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer deklaratorisch festgestellt, dass mit Straferlass die Führungsaufsicht erledigt sei.
Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, dass die Vorschrift des § 68g Abs. 3 StGB vorliegend nicht anwendbar sei. Die durch vollständige Verbüßung der Maßregel eingetretene Führungsaufsicht werde durch den Erlass einer von vornherein zur Bewährung ausgesetzten Strafe nicht berührt. Die von der Kammer vertretene Auffassung bewirke, dass die tatsächliche Dauer der Führungsaufsicht noch nicht einmal die gesetzliche Untergrenze von zwei Jahren nach § 68c Abs. 1 StGB erreicht habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Gegen den die Erledigung der Führungsaufsicht feststellenden Beschluss ist in analoger Anwendung von § 463 Abs. 3 S. 1 StPO, § 454 Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, denn die Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht steht einer Aufhebung i.S.d. § 68e Abs. 2 StGB gleich (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2009, 260 [OLG Oldenburg 05.05.2009 - 1 Ws 252/09]).
2.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Strafe am 17. Januar 2011 gem. § 68g Abs. 3 StGB die Führungsaufsicht beendet war.
§ 68g Abs. 3 StGB erfasst trotz seines missverständlichen Wortlauts, dass mit dem Erlass der Strafe eine wegen derselben Tat "angeordnete" Führungsaufsicht ende, auch die nach Vollstreckung einer Maßregel kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht (so die inzwischen herrschende Meinung, vgl. nur OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ-RR 2007, 251; OLG Hamm, NStE Nr. 1 zu § 68g StGB; OLG Bamberg, OLGSt, StGB, § 68g Nr.1; Stree/Kinzig in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 68g Rn. 15; a. A. noch OLG Hamm, NStZ 1984, 188; LG Marburg, NStZ-RR 2007, 39; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68g StGB Rn. 9). Es besteht kein Grund für eine abweichende Behandlung von gesetzlich eingetretener und durch richterlichen Beschluss angeordneter Führungsaufsicht, denn in beiden Fällen hat sich mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Strafe das Bedürfnis für eine weitere Beaufsichtigung des Verurteilten in der Regel erledigt. Dem Gegenargument, dass nach der hier vertretenen Auffassung bei Aussetzung der Unterbringung und der Reststrafe zur Bewährung eine unbefristete Anordnung der Führungsaufsicht praktisch leerlaufe (so LG Marburg, a.a.O.), hat der Gesetzgeber durch Einführung von § 68g Abs. 3 S. 2 StGB durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I 513) die Grundlage entzogen. Die amtliche Begründung dieser Neuregelung (BT-Drs. 16/1993, S. 23; vgl. hierzu bereits OLG Oldenburg, a.a.O.) spricht gerade dafür, dass die unbefristete Führungsaufsicht die einzige Ausnahme zum Regelfall des Endes der Führungsaufsicht bei Straferlass sein soll:
"Für die Fälle, in denen Führungsaufsicht und Bewährung in derselben Sache bestehen, koppelt § 68g Abs. 3 (neu: Satz 1) StGB das Ende der Führungsaufsicht an dasjenige der Bewährung. Hat die Aussetzung Erfolg, werden also entweder Strafe oder Strafrest erlassen, endet auch die Führungsaufsicht. Von dieser Regelung macht der Entwurf nun für Fälle der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 u. 3 StGB) eine Ausnahme und koppelt ihr Ende vom Ende der Bewährung durch Straferlass ab."
Der Beendigung der Führungsaufsicht durch den Straferlass steht schließlich nicht entgegen, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war mit der Folge, dass sich trotz insgesamt fünfjähriger Bewährungszeit eine tatsächliche Dauer der Führungsaufsicht unterhalb der gesetzlichen Mindestfrist von zwei Jahren (§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB) ergab.
§ 68c Abs. 1 StGB betrifft nach seiner systematischen Stellung die zu Beginn der Führungsaufsicht anzuordende bzw. kraft Gesetzes eintretende Dauer, wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit der amtlichen Überschrift zu § 68d StGB ("Nachträgliche Entscheidungen") ergibt. Das Ende der Führungsaufsicht koppelt § 68g Abs. 3 StGB nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - und unabhängig davon, ob die anfänglich vorgesehene Dauer der Führungsaufsicht erreicht ist - an den Straferlass.
Zwar ist, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, das Ende der Führungsaufsicht vor Ablauf einer zweijährigen Dauer hier der besonderen Konstellation geschuldet, dass das Amtsgericht zwar die Freiheitsstrafe, nicht jedoch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Möglichkeit des Endes der Führungsaufsicht nach Strafaussetzung der gesamten Freiheitsstrafe - und nicht nur des Strafrestes nach Teilverbüßung - sieht § 68g Abs. 3 StGB jedoch bereits nach seinem Wortlaut vor. Gegen ein Ende der Führungsaufsicht spricht schließlich auch im konkreten Einzelfall nicht das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen die positive Prognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich an die Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeknüpft. Selbst wenn - wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen - die Vollstreckung der Unterbringungsmaßregel keinen Therapieerfolg nach sich gezogen hat, so belegt doch die rund 18-monatige straffreie Bewährung des Verurteilten nach Entlassung aus der Entziehungsanstalt, dass sich die Erwartung, die der Prognose zu Grunde lag, erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.