Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.06.2012, Az.: 1 Ws 205/12 (StrVollz)
Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits vollzogenen Verlegung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.06.2012
- Aktenzeichen
- 1 Ws 205/12 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 21255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0622.1WS205.12STRVOLLZ.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 11.04.2012 - AZ: 50 StVK 104/12
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG
- § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 NJVollzG
- § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
Fundstellen
- NStZ-RR 2012, 5
- NStZ-RR 2012, 390
- StraFo 2012, 425-426
- ZfStrVo 2013, 62
Amtlicher Leitsatz
Bei Anfechtung einer Verlegung bleibt beteiligte Vollzugsbehörde i.S.v. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Anstalt, die die Verlegung angeordnet hat, auch wenn die Verlegung bereits vollzogen ist.
Hält sich eine Strafvollstreckungskammer fälschlich für unzuständig und verweist die Strafvollzugssache nach Anhörung der Beteiligten an ein anderes Landgericht, so ist dieses in entsprechender Anwendung von § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den wirksamen Verweisungsbeschluss gebunden.
Der Vollzugsbehörde steht bei der Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen aus Sicherheitsgründen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Schließt sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen an, ohne eigene Erwägungen anzustellen, so muss es in seiner Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Das Fehlen dieser Angaben wird nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG durch eine allgemeine Bezugnahme "auf den Akteninhalt" geheilt.
In der Strafvollzugssache
des H. K.,
geboren am xxxxxx 1956 in D.,
zurzeit Justizvollzugsanstalt O.,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen die Justizvollzugsanstalt M.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Verlegung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und xxxxxx am22. Juni 2012
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren wegen versuchten vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Mord, davon in einem Fall in drei tateinheitlich und in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. November 2011 wandte er sich gegen die ihm am 31. Oktober 2011 mündlich bekannt gegebene und am selben Tag vollzogene Anordnung seiner Verlegung von der Justizvollzugsanstalt M. in die Justizvollzugsanstalt O. Diesen Antrag hat die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg, nachdem das Verfahren durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen vom 6. März 2012 an sie verwiesen worden war, mit Beschluss vom 11. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt M. die Verlegung damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Ka. vom 8. September 2011 in die Sicherheitsstufe II einzuordnen und daher in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard zu verlegen gewesen sei. Der Gutachter habe ausgeführt, dass "das Verhalten des Antragstellers außerhalb einer Haftanstalt völlig unkalkulierbar und eine günstige Legalprognose nicht erkennbar" sei. Die "zu den Taten führende Psychodynamik" sei "nach wie vor ungebrochen". Auch im Vollzug stelle der Antragsteller "für Bedienstete und Mitgefangene eine erhebliche Gefahr" dar. In den Entscheidungsgründen hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 NJVollzG und für eine Überstellung nach § 10 Abs. 2 NJVollzG ausgegangen sei. Die Vollzugsbehörde habe weder den ihr nach § 10 NJVollzG zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten noch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Gericht folge insoweit "der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin und der weiteren seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen".
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde vom 9. Mai 2012. Er rügt zunächst die Verletzung des gesetzlichen Richters, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg sich an den Verweisungsbeschluss gebunden erachtet habe, ohne das vom Gesetz vorgesehene Verfahren über einen Zuständigkeitsstreit nach § 14 StPO durchzuführen. Des Weiteren rügt er die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und erhebt die allgemeine Sachrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat (zumindest vorläufig) Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a)
Dies beruht allerdings nicht auf einer Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg war nicht gehalten, die Sache gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 14 StPO dem Oberlandesgericht Celle als gemeinschaftlichem oberen Gericht in Strafvollzugssachen zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits vorzulegen. Zwar ist es zutreffend, dass in vorliegender Sache an sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen zuständig gewesen wäre, weil bei Anfechtung einer Verlegung - wie hier - auch nach deren Vollzug beteiligte Vollzugsbehörde i.S.v. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Anstalt bleibt, die die Verlegung angeordnet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2005 - 1 Ws 410/05 - und vom 31. März 2008 - 1 Ws 164/08; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 110 Rn. 6; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 110 Rn. 4), hier also die Justizvollzugsanstalt M., die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Osnabrück hat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat sich aber zu Recht gemäߧ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 [StrVollz]), an den zwar sachlich falschen, aber dennoch wirksamen Verweisungsbeschluss gebunden gesehen.
b)
Die zulässig erhobene Sachrüge deckt aber durchgreifende Rechtsfehler bei der Anwendung von § 10 NJVollzG und § 115 Abs. 1 StVollzG auf.
aa)
Nicht gefolgt werden kann der Strafvollstreckungskammer zunächst einmal darin, dass die Antragsgegnerin beanstandungsfrei vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 NJVollzG und für eine Überstellung nach § 10 Abs. 2 NJVollzG ausgegangen sei. Denn keine dieser Regelungen ist vorliegend einschlägig.
Da die Verlegung nach den Feststellungen ausschließlich darauf gestützt worden ist, dass der Antragsteller in eine höhere Sicherheitsstufe einzuordnen sei, kommt als Rechtsgrundlage für die Verlegung nur § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG in Betracht. Danach kann ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn sein Verhalten oder Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder eine schwer wiegende Störung der Ordnung darstellt und diese durch die Verlegung abgewehrt wird. Diese Vorschrift erfasst zunächst die Fallkonstellationen des § 85 StVollzG, wonach ein Gefangener in eine Anstalt verlegt werden kann, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn eine konkrete Gefahr besteht; darüber hinaus hat der niedersächsische Gesetzgeber gegenüber§ 85 StVollzG die Möglichkeiten einer Verlegung aus Gründen der Sicherheit dahin erweitert, dass nunmehr auch eine abstrakte Gefahrenlage ausreicht, deren Anknüpfungspunkte zum Beispiel ein Fluchtversuch in früherer Inhaftierung oder allgemeine Merkmale sein können wie die Vollzugsdauer, die voraussichtliche Straferwartung, die kriminelle Entwicklung oder die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, die in den Straftaten zum Ausdruck kommt, die in der laufenden Inhaftierung zu vollstrecken sind (LT-Drucks. 15/3565 S. 93).
bb)
Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass der Vollzugsbehörde "bei den Prognosen des § 10 NJVollzG" ein Beurteilungsspielraum zustehe, ist jedenfalls für den hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG zutreffend. Zwar hat der Senat bereits zu einer auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG gestützten Verlegung entschieden, dass die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhöhte Fluchtgefahr" der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 - 1 Ws 558/08 [StrVollz]). An dieser - auf seine Rechtsprechung zu § 85 StVollzG (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 407) zurückgehenden - Auffassung hält der Senat indes nicht mehr fest. Es erscheint sowohl aus sachlichen als auch systematischen Gründen angezeigt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nicht einer strengeren gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als die Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 81, 82 NJVollzG (vgl. Beschluss vom 31. August 2010 - 1 Ws 378/10 [StrVollz]) als auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu den entsprechenden Regelungen in §§ 88, 89 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, a.a.O. § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 88 Rn. 1) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJvollzG erfordern eine Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidung) und sind daher mit der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 1 StVollzG vergleichbar, für die das Bestehen eines vollzugsbehördlichen Beurteilungsspielraums höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. BGHSt 30, 320).
cc)
Die Gründe der angefochtenen Entscheidung tragen indes nicht die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und Ermessens weder überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG); denn sie werden den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 1 StVollzG nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin ihre Anordnung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Ka. vom 8. September 2011 gestützt hat. Diese Feststellung ist für den Senat indes nicht überprüfbar, weil die angefochtene Entscheidung weder den Inhalt des Gutachtens in ausreichendem Umfang mitteilt noch in wirksamer Form darauf Bezug nimmt.
In dem Beschluss nach § 115 StVollzG muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergegeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - 1 Ws 185/05 [StrVollz] = Nds. Rpfl. 2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592 [OLG Hamburg 12.05.2005 - 3 Vollz(Ws) 28/05]; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 [OLG Karlsruhe 13.03.2007 - 1 Ws 183/06]). Schließt sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen an, ohne eigene Erwägungen anzustellen, so muss es in seiner Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die angefochtene Entscheidung enthält lediglich eine kurze Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens. Danach ist schon nicht nachvollziehbar, worin die "zu den Taten führende Psychodynamik" besteht, und warum sich daraus ergibt, dass der Antragsteller "für Bedienstete und Mitgefangene eine erhebliche Gefahr" darstellt. Ebenso fehlt es an Angaben dazu, nach welchen Kriterien die Einordnung der Gefangenen in Sicherheitsstufen erfolgt und aus welchen konkreten Gründen hier gerade die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt O. geboten war.
Diese Begründungsmängel sind auch nicht auf andere Weise geheilt worden. Zwar sieht § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG hinsichtlich der "weiteren Einzelheiten" des Sach- und Streitstandes eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile vor; diese Bezugnahme muss aber ausdrücklich durch konkrete Benennung der einzelnen Schriftstücke, die "nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind", erfolgen. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Formulierung: "Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen", genügt hierzu nicht. Auch die weiteren Bezugnahmen in der Entscheidung sind unwirksam. Das Gesetz gestattet es in § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG lediglich, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit das Gericht der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Vollzugsbehörde folgt und sich diese zu eigen macht. Dies gilt allerdings nur, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird (Senat a.a.O.). Außerdem genügt es nicht, wenn sich das Gericht auf die Begründung einer - wie hier - nur mündlich bekannt gegebenen Maßnahme oder auf die später vom Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingeholte Stellungnahme der Vollzugsbehörde bezieht; denn § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG gestattet ausdrücklich nur eine Bezugnahme auf die "Begründung derangefochtenen Entscheidung". Die Bezugnahme auf eine nur mündlich begründete Maßnahme oder die Stellungnahme der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - 1 Ws 60/09 (StrVollz); OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 Ws 36/07; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. § 115 Rn. 13).
III.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
IV.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.