Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.04.2011, Az.: 1 Ws 149/11
Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger bei dessen Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.04.2011
- Aktenzeichen
- 1 Ws 149/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0428.1WS149.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 09.03.2011 - AZ: 18 Ns 13 Js 5410/09
Rechtsgrundlage
- § 473 Abs. 1 S. 1, 2 StPO
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: OLG Celle - 28.04.2011 - AZ: 1 Ws 105/11
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
gegen
die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx,
den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und
den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx
am 28. April 2011
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2011 wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Der Angeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich der dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
- 2.
Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens trägt die Landeskasse einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2007 - 1 Ws 255/07 - über Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bleibt unberührt. Dem Angeklagten fallen die dem Nebenkläger im Wiederaufnahmeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
- 3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner vor dem Landgericht Hannover und nach Wiederaufnahme vor dem Landgericht Hildesheim durchgeführten Berufung einschließlich der dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- 4.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Berufung des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- 5.
Der Nebenkläger trägt die Kosten seiner Berufung.
- 6.
Die im Berufungsverfahren vor den Landgerichten Hannover und Hildesheim durch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte.
- 7.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2005 - 21 Ss 28/05 - über Kosten und Auslagen im früheren Revisionsverfahren bleibt unberührt.
- II.
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird auf die Hälfte ermäßigt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.
- III.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO).