Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: 1 Ausl 17/11

Nach §§ 54, 58 IRG ist auch die im Urteilsstaat vollstreckte Untersuchungshaft i.R. einer Exequaturentscheidung auf die im Vollstreckungsstaat angeordnete Sicherungshaft anzurechnen; Voraussetzungen für die Anrechnung der im Urteilsstaat vollzogenen Untersuchungshaft i.R. einer Exequaturentscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.2011
Aktenzeichen
1 Ausl 17/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0407.1AUSL17.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 03.03.2011 - AZ: 164 StVK 165/10

Fundstellen

  • NStZ-RR 2011, 248-249
  • StV 2011, 433
  • StraFo 2011, 246

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen einer Exequaturentscheidung nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) ist über die in § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG geregelte Anrechnung des bereits im Urteilsstaat vollstreckten Teils der Sanktion und der nach § 58 IRG im Vollstreckungsstaat angeordneten Sicherungshaft hinaus gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c ÜberstÜbk auch die im Urteilsstaat vollzogene Untersuchungshaft anzurechnen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird

a) aufgehoben, soweit er auch die Vollstreckung der Geldstrafe für zulässig erklärt, und

b) dahingehend ergänzt, dass auf die festgesetzte Freiheitsstrafe von vier Jahren der Teil der Freiheitsstrafe, der bereits in Italien gegen den Verurteilten wegen der abgeurteilten Taten vollstreckt worden ist, und die in Italien gegen den Verurteilten vollzogene Untersuchungshaft angerechnet werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 3. März 2011 hat die 4. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg das Urteil des Landgerichts Genua vom 22. September 2008 in Gestalt des Urteils des Kammergerichts Genua vom 26. Mai 2009 für vollstreckbar erklärt, soweit der Verurteilte hierdurch wegen Beteiligung an strafbaren Handlungen der Verschiebung von Fahrzeugen und der Hehlerei mit Urkunden gemäß Art. 110, 648, 648 bis des italienischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 1.000,00 € verurteilt worden ist.

2

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Vollstreckung der Geldstrafe für zulässig erklärt worden ist und soweit eine Anrechnung der in Italien bereits verbüßten Haftzeiten unterblieben ist.

3

II. Die gemäß § 55 Abs. 2 IRG statthafte und gemäß §§ 77 IRG, 306, 311 Abs. 2 StPO form und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.

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1. Die Vollstreckbarerklärung der Geldstrafe war aufzuheben, weil diese in dem Vollstreckungshilfeersuchen der Republik Italien nicht aufgeführt ist. Das Ersuchen ist ausschließlich auf eine Überstellung des Verurteilten zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gerichtet unter ausdrücklicher Bezugnahme auf "das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983", welches sich nur auf freiheitsentziehende Strafen oder Maßnahmen bezieht (Art. 1 lit. a ÜberstÜbk).

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2. Der Beschluss war außerdem dahingehend zu ergänzen, dass der Teil der Freiheitsstrafe, der bereits in Italien gegen den Verurteilten wegen der abgeurteilten Taten vollstreckt worden ist, anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG.

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Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist aber auch die in Italien gegen den Verurteilten vollzogene Untersuchungshaft anzurechnen. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG, der ausschließlich die Anrechnung des bereits im Urteilsstaat vollstreckten Teils der Sanktion und der nach § 58 IRG im Vollstreckungsstaat angeordneten Haft zur Sicherung der Vollstreckung vorsieht. Insoweit ist der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 16. Juni 2008 - 1 Ws 46/08 (zitiert nach juris), auf die sich das Landgericht gestützt hat, zuzustimmen. Die Pflicht zur Anrechnung der im Urteilsstaat vollzogenen Untersuchungshaft folgt aber aus Art. 11 Abs. 1 lit. c ÜberstÜbk (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 3 Ws 1/05, NStZRR 2005, 383. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2009 1 Ws 306/09, OLGSt IRG § 55 Nr. 2. OLG Rostock, Beschluss vom 2. August 2010 - I Ws 128/10, NStZRR 2010, 340. Denkschrift der Bundesregierung zu Art. 11 ÜberstÜbk [s. Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., Art. 11 ÜberstÜbk Rn. 4]). Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) ist durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. II, 1006) für die Bundesrepublik Deutschland mit Bekanntmachung vom 19. Dezember 1991 am 1. Februar 1992 (BGBl. II, 98) und für die Republik Italien am 1. Oktober 1989 (BGBl. II 1992, 98) in Kraft getreten. Die Regelung des Art. 11 ÜberstÜbk ist danach innerstaatliches Recht und hat gemäß § 1 Abs. 3 IRG vor den Bestimmungen des § 54 IRG insoweit Vorrang, als sie speziellere Regelungen enthält. Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Saarbrücken (aaO.), dass sich Art. 11 Abs. 1 lit c ÜberstÜbk "ausdrücklich nur auf die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion" beziehe. Die Regelung lautet, dass "die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs" anzurechnen ist, und erfasst damit eindeutig auch die im Ausland erlittene Untersuchungshaft.

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Eine vom Verurteilten mit Schriftsatz seiner Beiständin vom 7. Januar 2011 beantragte Mehrfach bzw. Höheranrechnung der in Italien vollzogenen Haft ist dagegen nicht vorzunehmen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im Exequaturverfahren nicht anwendbar (OLG Hamm NStZRR 1999, 384. OLG Nürnberg aaO. OLG Rostock aaO. m.w.N.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbedingen müssen daher in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben.

8

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG, § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.