Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.05.2023, Az.: 1 Ws 47/23

Strafvollzug; Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fristbeginn für die turnusmäßige strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle gem. § 119a StVollzG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.05.2023
Aktenzeichen
1 Ws 47/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 21088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0508.1WS47.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - AZ: 17b StVK 26/22

Amtlicher Leitsatz

Für die Berechnung der Überprüfungsfrist gem. § 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG ist im Falle des Vorliegens mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen auf die erste erstinstanzliche Entscheidung innerhalb eines Verfahrens nach § 119a StVollzG abzustellen.

In der Strafvollzugssache
des H.-J. S.,
geboren ...,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt W.,
Verteidigerin: Rechtsanwältin N. aus D.,
wegen Entscheidung nach § 119a StVollzG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 11. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 8. Mai 2023
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die Sache wird vorerst an das Landgericht zurückgegeben.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen

  3. 3.

    Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt

Gründe

I.

Der Gefangene verbüßt nach Widerruf des zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes gegenwärtig eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Februar 1995 (Az.: 10 Ks 115 Js 11037/90) wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes. Daran anschließend ist die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Mai 2009 (Az.: 3 KLs 1/09) unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Verabredung zu einem schweren Raub angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen; die mit diesem Urteil ebenfalls verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist seit dem 16. September 2015 vollständig vollstreckt.

Nachdem mit Wirkung vom 1. Juni 2013 § 119a StVollzG und damit eine gerichtliche Kontrolle der angeordneten Sicherungsverwahrung alle zwei Jahre (Abs. 3 S. 1) eingeführt worden war, gestaltete sich dieses Verfahren bei dem Gefangenen wie folgt:

Über den ersten Überprüfungszeitraum befand die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz mit Sitz in Döbeln nach zweifacher Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht Dresden insgesamt dreimal durch Beschlüsse vom 5. November 2015 (Bl. 206 ff., Bd. III VH), vom 11. August 2016 (Bl. 272 ff., Bd. III VH) und vom 1. März 2017 (Bl. 306 ff., Bd. III VH); letztlich stellte das Oberlandesgericht Dresden diesbezüglich mit Beschluss vom 5. Januar 2018 fest, dass die Betreuung vom 1. Juni 2013 bis zum 27. Februar 2015 nicht, vom 28. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 aber schon den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe (Bl. 336 ff., Bd. III VH).

In der Folge entschied die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle am 14. April 2020, dem Gefangenen zugestellt am 27. April 2020 (Verfahren nach § 119a StVollzG Bd. IV, Bl. 649), dass die Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe (Bl. 131 ff., Bd. V VH); den Beschlussgründen ist hinsichtlich des Überprüfungszeitraums nur zu entnehmen, dass sich die Kontrolle auf den Zeitraum seit dem 1. Juni 2015 beziehen sollte. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte den Beschluss auf die Beschwerde des Gefangenen hin am 30. Juli 2020 (Bl. 157 ff., Bd. V VH). Beide Beschlüsse wurden am 30. März 2021 durch das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1546/20, juris) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen; die Beschlüsse hätten den Gefangenen in dessen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verletzt, da die Gerichte dessen Betreuung im Zeitraum seit dem 25. Februar 2019 nicht ausreichend aufgeklärt hätten.

Daraufhin stellte die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle mit Beschluss vom 7. März 2022 (Bl. 317 ff., Bd. VI VH), zugestellt am 23. März 2022 (Bl. 369, Bd. VI VH), fest, dass die dem Gefangenen im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 28. März 2019 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe; bei der Berechnung des Überprüfungszeitraums orientierte sich die Strafvollstreckungskammer dabei an der Zustellung des letzten Beschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 1. März 2017, die am 28. März 2017 erfolgt war (Verfahren nach § 119a StVollzG Bd. III, nicht paginiert). Das Oberlandesgericht Celle hob diesen Beschluss jedoch auf die Beschwerde des Gefangenen am 17. August 2022 insoweit auf, als die Strafvollstreckungskammer die Kontrolle über den 31. Mai 2017 hinaus ausgedehnt habe (Bl. 160 ff., Bd. VI VH); bei der Berechnung des zweijährigen Überprüfungszeitraums stellte es dabei auf das Ende des bislang überprüften Zeitraums ab.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr ein Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2023, wonach eine Entscheidung gem. § 119a StVollzG derzeit nicht veranlasst sei (Bl. 182 ff., Bd. VII VH). Dabei stellt das Landgericht bei der Berechnung des Überprüfungszeitraums auf die Zustellung seines letzten Beschlusses vom 7. März 2022 ab und kommt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass eine Überprüfung erst am 22. März 2024 wieder anstehe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gefangene mit seiner Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass nunmehr Überprüfungszeiträume seit dem Jahr 2017 offen seien. Die Überprüfung erfolge damit mit einer mehrjährigen Verzögerung und könne keinen unmittelbaren Einfluss auf den Vollzug mehr haben, wie es aber die Vorschrift des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG eigentlich vorsehe. Eine wirksame vollzugsbegleitende Kontrolle finde so nicht statt.

Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, auf die Beschwerde des Gefangenen den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die nächste Überprüfung erst im Jahr 2024 durchzuführen, widerspreche der Intention des Gesetzgebers, eine regemäßige Überprüfung zu gewährleisten, Rechtssicherheit zu schaffen und gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zeitnah abstellen zu können. Weiteres Zuwarten führe zu einem Überprüfungszeitraum von dann sechs Jahren und neun Monaten, was das eigentlich vorgesehene Überprüfungsintervall um mehr als das Dreifache überschreite.

II.

Die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es steht gem. § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG eine gerichtliche Kontrolle der Sicherungsverwahrung an, so dass es einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in der Sache bedarf.

1. Gem. § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG beginnt die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe "einer erstinstanzlichen Entscheidung" nach Absatz 1. Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle hat damit im Ausgangspunkt zutreffend auf die Zustellung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 35 Abs. 2S. 1, 37 StPO) eines erstinstanzlichen Beschlusses in dem vorangegangenen Verfahren gem. § 119a StVollzG abgestellt. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass es wegen der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht an die Strafvollstreckungskammer zwei erstinstanzliche Entscheidungen gibt, nämlich die Ausgangsentscheidung vom 14. April 2020 und die Entscheidung nach der Zurückverweisung vom 7. März 2022. Für die Berechnung der Überprüfungsfrist gem. § 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG ist in einer solchen Konstellation - die, soweit ersichtlich noch an keiner Stelle näher thematisiert wurde - aber jeweils auf die erste erstinstanzliche Entscheidung innerhalb eines Verfahrens nach § 119a StVollzG, mithin vorliegend auf den erstgenannten Beschluss abzustellen (so wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 Vollz (Ws) 513/17, juris Rn. 8; anders - nicht tragend - allerdings OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 27).

a) Für diese Auslegung sprechen neben dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Sinn und Zweck der Norm einschließlich der verfassungsrechtlichen Implikationen.

aa) Nach dem Wortlaut von § 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG beginnt "die Frist für jede weitere [Entscheidung] mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1". Welche unter mehreren erstinstanzlichen Entscheidungen dies sein soll, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Die gewählte Formulierung macht vielmehr deutlich, dass es jedenfalls nicht auf eine abschließende, rechtskräftige Entscheidung ankommen soll. Demgemäß fällt auch der Umstand, dass die erste erstinstanzliche Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung strenggenommen nicht mehr existent ist, nicht maßgeblich ins Gewicht, denn dies kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle einer begründeten Beschwerde das Oberlandesgericht die gebotene Entscheidung in der Sache grundsätzlich selbst trifft (vgl. etwa Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., § 119a Rn. 16) - ebenso für die folgende erstinstanzliche Entscheidung gelten. Vor diesem Hintergrund liegt es vielmehr nahe auf die erste erstinstanzliche Entscheidung abzustellen.

bb) Dies gebieten insbesondere auch Sinn und Zweck der Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9874, S. 28) ist Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle, entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzuges alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle solle der Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips dienen. Bindende Zwischenentscheidungen sollen danach Rechtssicherheit bei den Beteiligten schaffen und einer "Überraschung" bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vorbeugen. Die Vollzugsbehörde könne so für einen bestimmten Vollzugszeitraum gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel zukünftig abstellen.

Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Beschluss vom 30. März 2021 (2 BvR 1546/20) das Erfordernis "regelmäßiger" gerichtlicher Kontrolle nach § 119a StVollzG hervorgehoben und ausgeführt, dass auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Ultima-ratio-Prinzip entsprechen müsse. Komme Sicherungsverwahrung in Betracht, müsse insbesondere gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen würden (aaO).

Dass dieser gesetzgeberischen Intention und damit dem verfassungsrechtlich begründeten Sinn und Zweck der Norm eine Auslegung besser gerecht wird, die im Falle mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen innerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach Zurückverweisung der Sache für die Berechnung der Überprüfungsfrist auf die erste erstinstanzliche Entscheidung abstellt, macht namentlich der vorliegende Fall deutlich: Betrachtet man das Überprüfungsverfahren für den ersten zu überprüfenden Zeitraum von In-Krafttreten des Gesetzes zum 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015, so hat dieses von der ersten erstinstanzlichen Entscheidung am 3. November 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden am 5. Januar 2018 über zwei Jahre in Anspruch genommen. Ähnlich lag der Fall bei der zweiten gerichtlichen Kontrolle; von der ersten Entscheidung des Landgerichts Lüneburg am 14. April 2020 bis zur abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle am 17. August 2022 vergingen wiederum über zwei Jahre. Berücksichtigt man weiter, dass nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vorherrschender Meinung in der Literatur sich der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 25 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16, juris Rn. 9 ff.; BeckOK/Euler, StVollzG, 23. Ed., § 119a Rn. 6), mithin während des laufenden Überprüfungsverfahrens praktisch "eingefroren" ist, führt das Abstellen auf die letzte erstinstanzliche Entscheidung zu einer deutlichen zeitlichen Verzögerung der gerichtlichen Kontrolle. Ein zeitnahes Abstellen etwaiger Betreuungsmängel ist so nicht gewährleistet.

Das wird - wiederum - an dem vorliegenden Fall deutlich. Fände, wie das Landgericht meint, die nächste Überprüfung erst im März 2024 statt, wäre insgesamt ein Zeitraum von sieben Jahren (2017 - 2024) in die Prüfung einzubeziehen. Nach § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG darf die Frist fünf Jahre jedoch nicht überschreiten.

b) Dieser grundrechtsverwirklichenden Auslegung stehen auch keine unüberwindbaren praktischen Probleme entgegen.

Zieht sich ein Überprüfungsverfahren infolge einer Zurückverweisung längere Zeit hin, kann es zwar zu einem Parallellauf mehrerer Überprüfungsverfahren kommen. Dabei dürfte es sich jedoch angesichts des bereits erwähnten Umstandes, dass im Falle einer begründeten Beschwerde das Oberlandesgericht die gebotene Entscheidung in der Sache grundsätzlich selbst zu treffen hat, um Ausnahmefälle - etwa eine Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht - handeln. Auch in den oben geschilderten Fällen von Zurückverweisungen hat das Überprüfungsverfahren den Zweijahreszeitraum jeweils nur geringfügig überschritten.

Ohnehin treten Überschneidungen der Überprüfungszeiträume nicht auf, weil das Ende des jeweiligen Überprüfungszeitraums durch die Zustellung der jeweiligen Vorentscheidung klar definiert ist. Ist ausnahmsweise im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung das vorangehende Überprüfungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, führt dies nicht dazu, dass der gesamte noch offene Überprüfungszeitraum dem zweiten Verfahren zufällt; vielmehr verbleibt es bei dem noch laufenden Überprüfungsverfahren, ohne dass eine Verbindung der Verfahren - wo sinnvoll - ausgeschlossen wäre.

c) Die anstehende gerichtliche Kontrolle der Sicherungsverwahrung bezieht sich nunmehr auf den Zeitraum von der Zustellung des Beschlusses der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 14. April 2020 am 27. April 2020 bis zum Ablauf der zweijährigen Überprüfungsfrist am 27. April 2022 zuzüglich des bisher noch offenen Überprüfungszeitraums vom 1. Juni 2017 bis zum 26. April 2020, der ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 27; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16, juris Rn. 11).

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 65 S. 1, 60, 52 Abs. 1 GKG.

3. Der Senat weist schließlich darauf hin, dass für die zu treffende Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG die örtliche Zuständigkeit zu prüfen sein wird. Zuständig ist gemäß § 119a Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 110 StVollzG diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk sich der Verurteilte am Ende des Überprüfungszeitraumes - mithin vorliegend am 27. April 2022 - aufgehalten hat (BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 2 ARs 147/20, juris Rn. 10 mwN). Eine konkludente Bejahung der eigenen Zuständigkeit ist in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass derzeit eine Entscheidung nach § 119a StVollzG nicht veranlasst sei, nicht zu sehen, so dass hierdurch keine Bindung eingetreten ist (vgl. OLC Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11, juris Rn. 24). Da sich der Verurteilte am o.g. Datum in der Justizvollzugsanstalt W. aufgehalten hat, dürfte somit die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Braunschweig zuständig sein.