Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.06.2000, Az.: 11 W 22/00
Prozesskostenhilfe ; Zwangsvollstreckung; Pfändung; Mutwilligkeit; Unerlaubte Handlung; Altersrente ; Vermögenslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.06.2000
- Aktenzeichen
- 11 W 22/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 19873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0615.11W22.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO
- § 850f Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2000, 271
Amtlicher Leitsatz
Die beabsichtigte Klage gegen eine Partei, die eine geringe Altersrente bezieht, ist im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO nicht mutwillig, wenn sie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung verfolgt.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2000 aufgehoben. Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe für die erste Instanz gewährt. Ihr wird zur Vertretung in dem Verfahren Rechtsanwalt ....... in ....... beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde und im Übrigen mutwillig sei, weil nicht die geringste Aussicht bestehen würde, gegen den Antragsgegner mit Erfolg im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass grundsätzlich eine Klage dann keine Aussicht auf Erfolg bietet, wenn sich ein Antragsteller auf Parteivernehmung des Antragsgegners zum Beweis für seine Behauptung beruft und der Antragsgegner bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache vorgetragen hat (vg. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. , § 114 Rdnr. 86 mwN. ). Inzwischen ist der Antragsgegner jedoch durch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. Februar 2000 (Kopie Bl. 55 d. A. ) wegen Diebstahls des Geldbetrages, der Gegenstand der Klagforderung ist, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben, das Bargeld, das die Antragstellerin verwahrt hatte, an sich genommen zu haben und die Beträge in Höhe von gut 45. 000 DM an dritte Personen zur Aufbewahrung übergeben zu haben. Die Personen, denen der Antragsgegner das Geld übergeben haben will, haben jedoch unter Eid ausgesagt, dass sie die Beträge nicht erhalten haben. Auch wenn die Zivilgerichte nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte gebunden sind, so ergibt sich nunmehr auf Grund der Einlassung des Antragsgegners im Strafverfahren und der Zeugenaussagen die für die beabsichtigte Klage erforderliche Erfolgsaussicht.
2. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die beabsichtigte Klage im vorliegenden Fall mutwillig erscheint. Mutwillig im Sinne von § 114 ZPO handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde. Eine Klage gegen einen völlig Vermögenslosen dürfte nur selten sinnvoll sein und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich um ein Kostenurteil zu erwirken, dürfte ebenso regelmäßig ausscheiden (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. , § 114 Rnr. 107; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl. , § 114 Rnr. 31). Im vorliegenden Fall ergeben sich allerdings Besonderheiten. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen. Der Antragsgegner bezieht eine Altersrente von etwa ....... DM. Im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO erscheint es durchaus möglich, dass eine Zwangsvollstreckung der Antragstellerin - sollte sie mit ihrer beabsichtigten Klage Erfolg haben - dazu führen kann, dass Beträge beigetrieben werden können.
3. Demgemäß war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, erfüllt die Antragstellerin die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe.
4. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.