Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.06.2000, Az.: 7 W 68/99 (L)

Hofeigenschaft eines Grundbesitzes; Verlust der Hofeigenschaft eines Anwesens durch Aufgabe der Bewirtschaftung; Vorhandensein eines Hofnachfolgers als Kriterium für den Hofaufgabewillen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.06.2000
Aktenzeichen
7 W 68/99 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 23270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0619.7W68.99L.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 28.06.1999 - AZ: 7 Lw 33/99

Redaktioneller Leitsatz

Ein gewichtiges Kriterium bei der Feststellung des endgültigen Hofaufgabewillens eines Hofeigentümers, der mit der Bewirtschaftung aufhört, ist das Vorhandensein eines Hofnachfolgers.

In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts ...
durch
die Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ... als Berufsrichter sowie
die Landwirtin ... und den Landwirt ... als ehrenamtliche Richter
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2000
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - ... vom 28. Juni 1999 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts ... eingetragene Grundbesitz am 8. Juli 1998 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 250.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Hofeigenschaft des im Grundbuch von ... (früher Blatt 52) eingetragenen Grundbesitzes.

2

Die Beteiligten sind Geschwister und die Kinder ihrer am ... verstorbenen Eltern, der Eheleute ... (geb. am ...) und ... (geb. am ...).

3

Der am ... geborene Beteiligte zu 3 absolvierte eine landwirtschaftliche Lehre. Nach deren Abschluss besuchte er die Ingenieurschule für Landbau in ..., die er im Jahre 1971 mit bestandener Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Landbau verließ. Anschließend studierte er Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft in .... Sein Studium schloss er im Jahre 1978 als Diplom-Kaufmann. In der Folgezeit wurde er Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Beteiligte zu 2, geboren am ..., wurde Lehrerin. Sie ist ebenfalls verheiratet, Mutter zweier Kinder und nunmehr Hausfrau. Der am ... geborene Beteiligte zu 2 wurde Polizeibeamter.

4

Der Vater ... (künftig Erblasser), ein Landwirt, war Eigentümer der im Grundbuch von ... Blatt ... mit einem Hofvermerk eingetragenen Besitzung zur Größe von 114,2488 ha (Wirtschaftswert: 73.062 DM; Einheitswert: 89.800 DM), bestehend aus 60,0061 ha Forstfläche, 51,4372 ha Ackerland, 1,39 ha Grünland sowie 1,4155 ha Hof- und Gebäudefläche. In den Jahren 1979/1980 stellte er die Bewirtschaftung des Hofes ein. Zuletzt hatte er Schweinemast betrieben. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtete er an den Landwirt ... ... aus ... Das zunächst auf 12 Jahre festgestellt Pachtverhältnis wurde später bis zum Jahre 2015 verlängert. Unter dem 31. Dezember 1979 verpachtete der Erblasser die Forstflächen an den Beteiligten zu 3. Beide verlängerten ihr Pachtverhältnis am 3. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2011.

5

Unter dem 25. Februar 1998 fertigte der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er seine Ehefrau zur Erbin seines "gesamten Vermögens" einsetzte. Am 8. Juli 1998 verstarben der Erblasser um 12:30 Uhr und seine Ehefrau um 15:08 Uhr nach einem Verkehrsunfall. Die Mutter ... hinterließ keine letztwillige Verfügung.

6

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Feststellung begehrt, dass der hinterlassene Grundbesitz beim Tode des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei.

7

Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Erblasser habe die Landwirtschaft auf Dauer aufgegeben, weil er keine Perspektive für eine Weiterführung des Hofes durch Familienangehörige gesehen habe. Der Beteiligte zu 3 würde seine teure Zeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater nicht opfern, um den Hof zu verwalten. Die Kinder der Beteiligten zu 1 und 3 wollten nicht landwirtschaftlich tätig werden und andere Berufe ergreifen. Der Erblasser habe auch erklärt, er wolle, dass der Hof aus der Höfeordnung komme, damit alte drei Kinder den Hof gemeinsam erben könnten, wie er sich beispielsweise auf der Familienfeier vom 8. November 1997 anlässlich des Geburtstags ... in ... geäußert habe. Im Übrigen befänden sich keine funktionsfähigen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte mehr auf dem Hof. Zuckerrübenlieferrechte existierten nicht. Für eine Wiederinbetriebnahme des Hofes seien zu hohe Investitionen (von 710.000 DM) erforderlich, die sich nicht mehr amortisieren ließen.

8

Demgegenüber hat der Beteiligte zu 3 eingewandt, der Erblasser habe lediglich die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und nicht die Betriebseinheit aufgelöst. Deshalb habe er auch nicht den Hofvermerk löschen lassen, obwohl er sich des Problems bewusst gewesen sei. So könnte er, der Beteiligte zu 3, der an der Landwirtschaft und dem elterlichen Betrieb hänge, den Hof im Nebenerwerb führen. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass eines seiner beiden Kinder den Hof später in Eigenbewirtschaftung nehmen würde. Entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 1 und 2 seien für die Führung des Hofes im Nebenerwerb lediglich 160.000 DM in den Maschinenpark zu investieren. Durch Ackerbau ließe sich ein jährlicher Unternehmensgewinn von ca. 43.000 DM erzielen. Hinzu kämen jährlich ca. 8.500 DM aus der Waldbewirtschaftung sowie ca. 2.500 DM aus der Vermietung der "..." Insgesamt sei ein positives Ergebnis von ca. 54.000 DM erzielbar.

9

Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Durch den Beschluss vom 28. Juni 1999, auf dessen Inhalt zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat es den Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

10

Gegen diese (am 8. Juli 1999 zugestellte) Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der (am 20. Juli 1999 eingelegten) sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz. Der Vater habe die Wirtschaftseinheit Hof endgültig aufgegeben. Keines seiner Kinder sei für die Zeit nach seinem Tode in Betracht gekommen, auf den Hof zu ziehen und die Landwirtschaft wieder zu betreiben. Das gelte auch für den Beteiligten zu 3, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sei. Die Verpachtung der Forstflächen durch ihn sei lediglich auf dem Papier erfolgt, damit der Vater das landwirtschaftliches Altersgeld habe beziehen können. Das Pachtentgelt sei zwar überwiesen worden, der Vater habe es dem Beteiligten zu 3 jedoch wieder zurückgegeben. Hinzu komme das Testament vom 25. Februar 1998, in dem der Vater die Mutter zur Alleinerbin seines Vermögens eingesetzt und nicht den Beteiligten zu 3 zum Hoferben bestimmt habe. Die Beteiligte zu 1 sei Hausfrau, und der Beteiligte zu 2 sei Polizeibeamter. Zu seinen Lebzeiten habe der Vater den Hof aus der Höferolle herausnehmen wollen, um ihn nach bürgerlichem Recht an seine drei Kinder zu gleichen Teilen vererben zu können. Davon habe er jedoch abgesehen, weil er dem Rat des Beteiligten zu 3 gefolgt sei, diesen Schritt aus steuerlichen Gründen nicht zu tun. Wiederholt habe der Vater geäußert, dass er den Hofvermerk nicht löschen lassen wolle, weil der Austritt aus dem Höferecht zu viel Geld koste. In dem Zusammenhang habe er gegenüber den Freunden und Verwandten mehrfach zum Ausdruck gebracht, er ginge davon aus, dass die Bewirtschaftung auf Dauer eingestellt worden sei, denn es könne nicht erwartet werden, dass eines seiner Kinder oder Enkelkinder jemals den Hof übernehmen werde. In Gesprächen habe er auch erklärt, der Beteiligte zu 3 bekäme den Hof niemals, er würde ihn ja sowieso nicht wieder bewirtschaften, da er beruflich anders gelagert sei und in Bremen wohne. Vielmehr möchte er, dass seine drei Kinder gleichberechtigt erben würden. Eine Wiederaufnahme des Betriebes würde keinen Gewinn abwerfen, zumal die landwirtschaftlichen Flächen noch bis zum Jahre 2015 verpachtet seien. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen ... ... vom 17. September 1999 wäre mit einem negativen Betriebsertragswert von 5.401 DM pro Jahr zu rechnen.

11

Hingegen verteidigt der Beteiligte zu 3 den angefochtenen Beschluss und wiederholt sowie vertieft sein Vorbringen erster Instanz ebenfalls. Der Grund, dass der Vater den Hof nicht aus der Höferolle genommen habe, liege darin, dass er den Hof als Einheit an ihn, den Beteiligen zu 3, habe vererben wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Testament vom 25. Februar 1998. Der Erblasser habe genau gewusst, dass er durch das Höferecht zum Hoferben bestimmt sei. Zu keiner Zeit habe der Erblasser die Frage gestellt, ob er den Hof aufteilen oder aus der Höferolle nehmen sollte. Vielmehr habe sei von seiner gegenteiligen Absicht auszugehen. So sei am 7. Oktober 1990 anlässlich des 5. Geburtstages des Enkelsohnes ... über die Umstrukturierung in der Landwirtschaft gesprochen worden. In dem Zusammenhang habe der Erblasser geäußert, dass Höfe, die seit Jahrhunderten im Familienbesitz seien und über Jahrhunderte hinweg Familien in guten und schlechten Zeiten ernährt hätten, auf jeden Fall erhalten bleiben sollten. Auch wenn die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft in dieser Generation ungünstig sei, so könne es sich durchaus in nachfolgenden Generationen zum Guten ändern. Hierfür müsste der Hof erhalten bleiben. So habe sich der Erblasser vorstellen können, dass seine Enkeltochter ... zu gegebener Zeit auf dem Hof als Landwirtin tätig sein würde. Bis zu seinem Tode habe sie mehrfach wochenweise auf dem Hof gelebt und die Ferien verbracht und dabei ein starkes Interesse an der Landwirtschaft und dem ländlichen Leben gezeigt. Durch die Nichtabgabe der Hofaufgabeerklärung habe der Erblasser dokumentiert, dass der Hof nach der Höfeordnung vererbt werden solle. Zu keiner Zeit habe er, der Beteiligte zu 3, gegenüber dem Vater geäußert, dass im Falle der Herausnahme des Hofes aus der Höfeordnung Steuern von 250.000 DM anfallen würden. Vielmehr habe er den Vater im Jahre 1997 im Zusammenhang mit der Verpachtung des Ackerlandes an ... und der Forstwirtschaft an ihn beruhigt und ihm die Sorge genommen, dass die Verpachtung als Überführung des Hofes ins Privatvermögen angesehen werden könnte. Die forstwirtschaftlichen Flächen seien ihm nicht wegen der Altersrechte verpachtet worden, die der Vater erst zwei Jahre später im Alter von 65 erhalten habe. Im Durchschnitt erwirtschafte er aus dem Wald jährlich 1.665 DM zuzüglich 6.911 DM für die Jagdpacht. An der Leistungsfähigkeit des Hofes gäbe es keine ernsten Zweifel. Um Ackerbau im Nebenerwerb zu betreiben, müssten lediglich 160.000 DM investiert werden. Zu erzielen sei ein Deckungsbeitrag von ca. 70.550 DM, der zu einem steuerlichen Gewinn von ca. 43.000 DM führen würde.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 19. Juni 2000 (Bl. 270 d. A.) i. V. m. der Verfügung vom 18. April 2000 (Bl. 205-212 d. A.) Beweis erhoben und

14

die Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... vernommen. Die Akten 6 IV 456/98 AG ... und 7 Lw 73/98 AG ... sowie die Grundakten von ... Blatt ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

15

II.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit ihrer zulässigen - und insbesondere fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde Erfolg. Denn sie können die Feststellung verlangen, dass der im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichnete Grundbesitz am 8. Juli 1998, an dem ihre Eltern nach einem Verkehrsunfall verstarben, kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war.

16

1.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben als Kinder des Erblassers ein rechtliches Interesse am Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchst. a HöfeVfO. Ihr Vater, der (um 12:30 Uhr) vor ... geb. ... verstarb, hat ihre Mutter im Testament vom 25. Februar 1998 zur alleinigen Erbin seines gesamten Vermögens eingesetzt und damit auch des Hofes. Auf die Wirtschaftsfähigkeit ... kommt es in dem Zusammenhang nicht an (§ 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO). Eine formlose Hoferbenbestimmung des Beteiligten zu 3 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO ist nicht anzunehmen (dazu unten näher). Die Höhe des Pflichtteils der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Vater hängt davon ab, ob sich die Vererbung nach der Höfeordnung oder dem bürgerlichen Recht beurteilt, was wiederum davon abhängig ist, ob die Besitzung beim Erbfall noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

17

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wäre auch auf Grund des zweiten Erbfalls vom 8. Juli 1998 anzunehmen, nämlich des Todes der Mutter, die (um 15.08 Uhr) ohne eine letztwillige Verfügung verstarb. Der Hof ist nach ihr nicht nur dem Beteiligten zu 3 allein, sondern allen Beteiligten als Erben zugefallen, wenn kein Höferecht anzuwenden ist.

18

2.

Im Grundbuch von ... Blatt ... ist zwar ein Hofvermerk eingetragen, der nach § 5 HöfeVfO die (widerlegbare) Vermutung des Vorliegens der Hofeigenschaft begründet. Auch übersteigt der Wirtschaftswert von 73.062 DM den Mindestwirtschaftswert des § 1 HöfeO von 10.000 DM deutlich. Eine Hofstelle ist ebenfalls noch vorhanden. Trotz dieser Umstände kann die Besitzung zur Zeit der beiden Erbfälle am 8. Juli 1998 nicht mehr als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden.

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Denn die Hofeigenschaft des Anwesens ist "außerhalb des Grundbuchs" entfallen, also ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Beim Tode des Vaters war das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung mehr, da keine wirtschaftliche Betriebseinheit bestand (dazu BGH im Beschluss vom 26. Oktober 1999 in BLw 2/99). Letztere hatte der Erblasser auf Dauer aufgelöst, wovon nach einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (BGH a. a. O.) auszugehen ist. Seinen dahingehenden Willen, auf den dabei - nach der Rechtsprechung des Senats (so im Beschluss vom 19. Juli 1999 in 7 W (L) 87/98) - entscheidend abzustellen ist, ließ er hinreichend deutlich erkennen.

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Im Alter von 63 Jahren gab der Erblasser in den Jahren 1979/80 die Bewirtschaftung des Hofes auf. Er verkaufte das lebende Inventar. Seine landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtete er langfristig an den Landwirt ... aus .... Die Pachtzeit wurde zunächst auf 12 Jahre festgelegt und später bis zum Jahre 2015 verlängert. Am 31. Dezember 1979 verpachtete der Erblasser die forstwirtschaftlichen Flächen an den Beteiligten zu 3. Das am 3. Januar 1988 verlängerte Pachtverhältnis wird bis zum 21. Dezember 2011 währen. All diese Tatsachen, die eine Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, stehen außer Streit.

21

Ein gewichtiges Kriterium bei der Feststellung des endgültigen Hofaufgabewillens eines Hofeigentümers, der mit der Bewirtschaftung aufhört, ist das Vorhandensein eines Hofnachfolgers. Einen solchen hat hier der Vater der Beteiligten unter seinen Abkömmlingen aber nicht gesehen. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er die Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes nur als vorrübergehend betrachtete. Die Beteiligte zu 1 nimmt für sich nicht in Anspruch, wirtschaftsfähig (§ 6 Abs. 6 HöfeO) zu sein. Das gilt auch für ihre Kinder, die in keinem landwirtschaftlichen Umfeld aufwachsen. Der Beteiligte zu 2, ein Polizeibeamter, ist ebenfalls nicht wirtschaftsfähig. Aber auch der Beteiligte zu 3 ist für den Vater nicht mehr als Hofnachfolger in Betracht gekommen, obwohl er im Jahre 1971 eine landwirtschaftliche Ausbildung mit dem Agraringenieur abschloss. Denn danach studierte er Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft und wurde später Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. In diesem Beruf arbeitet er seitdem in Bremen, wo er verheiratet ist und mit seiner Familie lebt. Sein beruflicher Werdegang ließ aus verständiger Sicht nicht erwarten, dass er später einmal auf dem väterlichen Hof Landwirtschaft betreiben würde. So hat es auch der Erblasser gesehen. Der Zeuge ... hat dazu glaubhaft bekundet, der später verstorbene ... habe vor etwa drei Jahren zu ihm gesagt, als beide über eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über die landwirtschaftlichen Flächen gesprochen hätten, von seinen Kindern werde keiner den Hof anfassen. Unstreitig ist es zur Pachtverlängerung mit dem Landwirt ... bis zum Jahre 2015 gekommen ist. Dann wird sich der Beteiligte zu 3 mit ca. 69 Jahren in einem Alter befinden, in dem sich normalerweise Landwirte bereits aus der aktiven Landwirtschaft zurückgezogen haben. In der Verlängerung des Pachtverhältnisses kam ebenfalls zum Ausdruck, dass der Erblasser nicht erwartete, der Beteiligte zu 3 würde die Bewirtschaftung des Hofes eines Tages wieder aufnehmen. Entsprechende Äußerungen des Vaters der Beteiligten aus Gesprächen haben auch die Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... aus Gesprächen mit ... bekundet.

22

Die beiden Kinder des Beteiligten zu 3 wachsen ebenfalls nicht in landwirtschaftlichen Verhältnissen auf. Allein die Ferienaufenthalte der Tochter bei den Großeltern in ... rechtfertigen unter Berücksichtung ihres Umfelds in Bremen nicht die Prognose, dass sie einmal in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen würde und Hofnachfolgerin werden könnte.

23

Der Senat verkennt bei der Betrachtung nicht, dass der Beteiligte zu 3 Pächter der forstwirtschaftlichen Flächen ist. Im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers war die Forstwirtschaft jedoch trotz der verhältnismäßig großen Fläche von ca. 60 ha gegenüber dem landwirtschaftlichen Zweig wirtschaftlich von nur untergeordneter Bedeutung. Dafür spricht bereits hinreichend, dass der Beteiligte zu 3 - nach seinem Vorbringen - aus der Forstbewirtschaftung im Durchschnitt lediglich 1.665 DM pro Jahr erzielt. Die 6.911 DM aus der Verpachtung der Jagd zählt er hinzu, obwohl die Nutzung des Jagdrechts nach § 8 des Pachtvertrages vom 31. Dezember 1979 beim Erblasser verbleiben sollte. Durch das Pachtverhältnis über die Forstflächen hat der Erblasser wegen der verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Bedeutung für den Hof nicht zu erkennen gegeben, dass er den Beteiligte zu 3 als seinen Hofnachfolger betrachte. Eine formlose Bestimmung des Beteiligten zu 3 zum Hoferben der land- und forstwirtschaftlichen Besitzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO ist in der Verpachtung der Forstflächen nicht zum Ausdruck gekommen. Nur wenn einem Abkömmling ein wesentlicher Teil eines Hofes zur Bewirtschaftung überlassen wurde, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Berufung zum Hoferben in Betracht kommen (dazu Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 Rdn. 14). Diese Wesentlichkeit lässt sich vorliegend aber nicht bejahen.

24

In den letzten Jahren seines Lebens hat ... sen. gegenüber verschiedenen Personen erklärt, mit denen er über die Zukunft des Hofes sprach, dass ihn die drei Kinder später einmal zu gleichen Teilen erben sollten. Damit ist er davon ausgegangen, es werde aus dem Kreise seiner Kinder und Kindeskinder keinen Hofnachfolger geben, auf den die Höfeordnung aber abstellt. In seinen Äußerungen hat er auch deutlich werden lassen, dass es aus seiner Sicht keine Wiederaufnahme seines im Jahre 1979/1980 stillgelegte Betriebes geben werde, wodurch er nach der Stilllegung seines Betriebes deren Endgültigkeit kundgetan hat und damit die Betriebsauflösung.

25

So hat die Zeugin ... angegeben, sie kenne die Eltern der Beteiligten seit 35 Jahren. Im Sommer sei sie häufig bei ihnen im Garten gewesen. Sie hätten oft über die Zukunft des Hof gesprochen, der beide beschäftigt habe. Der Erblasser habe wiederholt erklärt, ... - der Beteiligte zu 3 - habe seinen guten Beruf in Bremen und werde nie nach ... zurückkommen, deshalb gehe der Hof durch drei, also an alle Kinder. Das letzte Mal habe er sich 1997/98 so geäußert. Entsprechend hat die Zeugin ... ausgesagt, die im Haushalt der Beteiligten zu 1 tätig ist. Nach dem Herzinfarkt der Mutter ... vor etwa vier Jahren sei sie einmal in der Woche auf dem Hof in ... gewesen und habe dort im Haushalt geholfen. Dabei habe es persönliche Gespräche mit ... und ... gegeben, die sie seit 25 Jahren kenne. Zum Hof hätten beide öfter gesagt, sie hätten drei Kinder, und alle sollten das Gleiche haben. Ihr Sohn ... werden den Hof nicht bewirtschaften, denn er habe ganz andere Interessen. Damit im Einklang stehend hat der Zeuge ... bekundet, anlässlich der Verlängerung des Pachtverhältnisses habe die Mutter der Beteiligten zum späteren Schicksal des Hofes gesagt, die Kinder hätten Vater und Mutter zu ihnen gesagt, sie bekämen das Gleiche. Der Vater habe nicht widersprochen und sich erfreut gezeigt, dass sein - ... - Sohn bereit sei, auf seinem Hof weiterzumachen. Die Zeugin ..., eine entfernte Verwandte der Familie ..., hat erklärt, sie und die Eltern der Beteiligten hätten sich in den in den letzten 5 Jahren vor deren Ableben gegenseitig zum Kaffee eingeladen. Sie erinnere sich, dass beide Eheleute ... in Bezug auf den Hof davon gesprochen hätten. ... der Beteiligte zu 3, sei in ... und werde nie nach ... kommen. Der Zeuge ..., Ehemann der Zeugin ... hat angegeben, bei einem Kaffeeklatsch im Winter 1997/98 mit den Eheleuten ... habe er sich mit dem ... in einem Nebenzimmer allein über dessen Hof unterhalten. Zur Frage, was einmal aus ihm werde, habe der Vater der Beteiligten erklärt, er sehe, dass ... den Hof nicht bewirtschaften werde, und hinzugefügt, der Hof solle an alle drei Kinder gehen. In diesem Sinne hat auch die Zeugin ... ausgesagt. Sie komme ebenfalls von einem Hof, den ihr Bruder übernommen habe. Als Gast der Beteiligten zu 1 habe sie sich wiederholt mit dem Erblasser über dessen Hof und den Hof ihres Bruders unterhalten. Dabei habe ... sinngemäß geäußert, bei ihr sei alles anders, denn ihr Bruder habe den Hof, bei seinem Hof bestehe aber die Schwierigkeit, alles gerecht zu machen und durch drei zu teilen. So habe sich der Vater der Beteiligten ihr gegenüber das letzte Mal beim 50. Geburtstag der Beteiligten zu 1 geäußert. Die Zeugin ... hat bekundet, die Mutter der Beteiligten habe zweimal im Beisein ihres Ehemannes ... davon gesprochen, ihre Kinder hätten ihre Berufe und keiner von ihnen werde den Hof übernehmen. Der Zeuge ... hat bestätigt, ..., mit dem er sich meistens über Forstwirtschaft und manchmal auch über Landwirtschaft unterhalten habe, habe ihm - wie zuletzt zwei bis drei Jahre vor seinem Tod - erzählt, dass keiner seiner Kinder den Hof übernehmen werde. Die Zeugin ... hat angegeben, sie und ihr Ehemann ... hätten die Eheleute ... auf einer Geburtstagsfeier kennen gelernt, wo man sich gegenübergesessen habe. Sie seien ebenfalls Landwirte und mit ... ins Gespräch gekommen, wobei sie sich über ihre "auslaufenden Betriebe" unterhalten hätten, also über solche, die nicht mehr bewirtschaft würden. Sie erinnere sich noch an eine Äußerung von Frau ... im Zusammenhang mit einer Testamentsänderung, damit alle drei Kinder gleichberechtigt seien. Es sei auch um die Höferolle gegangen, zu der ... gesagt habe, seine Tochter werde sich darum kümmern. Der Zeuge ... hat bestätigt, mit seiner Ehefrau ... die Eheleute ... auf der Geburtstagsfeier kennen gelernt zu haben. Sie hätten sich über ihre Höfe unterhalten, mit denen sie in gleichen Schwierigkeiten gewesen seien,... habe erklärt, er habe drei Kinder und keinen Erben für den Hof. Deshalb solle der Hof aus der Höferolle, damit es eine Erbengemeinschaft gebe. Der älteste Sohn, so habe ... weiterhin geäußert, wolle zwar alles übernehmen, jedoch möchte er - der Vater - das nicht. Die Kinder hätten alle ihren Beruf, sie sollten zu gleichen Teilen erben. Der Zeuge ... hat damit übereinstimmend ausgesagt, er habe auf der Feier des 60. Geburtstages seiner Ehefrau mit den Eheleuten ... und ... an einem Tisch gesessen. In Bruchstücken habe er deren Unterhaltung mitbekommen und erinnere sich noch an eine Äußerung ..., der im Zusammenhang mit seinem Hof sinngemäß erklärt habe, die Kinder sollten zu gleichen Teilen erben.

26

Nach diesen Zeugenaussagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Erblasser im Beteiligte zu 3 nicht mehr seinen Hofnachfolger gesehen hat und vielmehr eine Vererbung des Hofes an alle drei Kinder wollte. Zweifel daran ergeben sich nicht aus den Angaben des Zeugen ... über eine allgemein gehaltene Äußerung des Erblassers im Jahre 1990 auf dem 5. Geburtstag des Enkelsohnes ..., Höfe müssten über Generationen erhalten bleiben. Die von den anderen Zeugen bekundeten Erklärungen ... stammen zudem aus späterer Zeit. Auch das Testament vom 25. Februar 1997, in dem der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Erbin des gesamten Vermögens einsetzte, führt nicht zu einen anderen Betrachtung. Seine wiederholte Erklärung, die Kinder sollten den Hof zu gleichen Teilen erben, findet auch ihren Sinn für die Zeit nach dem Tode beider Eltern. Den geäußerten Willen des Erblassers, seinen Hof aus der Höferolle nehmen zu wollen, hat der - neutrale - Zeuge ... glaubhaft bekundet. Dass ... diesen Schritt bis zu seinem Ableben nicht mehr machte, besagt nicht, dass er es sich anders überlegt hätte. Ob er in dem Zusammenhang der unzutreffenden Auffassung war, der "Austritt aus der Höferolle" koste zu viel Geld, wie es der Zeuge ... bekundet hat, ist im Ergebnis nicht entscheidend.

27

Die Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit hat zum Wegfall der Hofeigenschaft geführt. Der Senat hält die Vermutung des noch eingetragenen Hofvermerks für widerlegt.

28

3.

Das Vorbringen in den nachgereichten Schriftsätzen vom 26. Juni 2000 und 4. Juli 2000 ist mit den ehrenamtlichen Richtern - fernmündlich - nachberaten worden.

29

4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach den §§ 44 Abs. 1, 45 S. 1 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 250.000 DM festgesetzt.

Der Geschäftswert ist für beide Instanzen gemäß den §§ 19 Buchst. a HöfeVfO, 30 KostO festzusetzen. Die hinterlassenen Besitzung ist kein Hof im Sinne der Höfeordnung, was die Beteiligten zu 1 und 2 von vornherein festgestellt wissen wollten. Ihr Feststellungsinteresse beurteilt sich nach ihrem Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater, der die Mutter zur alleinigen Erbin seines gesamten Vermögens bestimmt hat. Maßgebend ist ferner der Verkehrswert des hinterlassenen Grundbesitzes.