Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.2010, Az.: 8 Sch 4/10

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.11.2010
Aktenzeichen
8 Sch 4/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 39880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1118.8SCH4.10.0A

Fundstelle

  • BauR 2011, 1029-1031

In der Schiedssache

...

gegen

...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 29. Oktober 2010 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern VRiLG Dr. B., Rechtsanwältin M. und Rechtsanwalt S. vom 17. Juni 2010 wird mit der Maßgabe einer Zahlung von 68.000,00 € auf die Hauptforderung mit folgendem Inhalt für vorläufig vollstreckbar erklärt:

    1. 1.

      Die E. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K. D., ... , zahlt an die H. M. ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. V. M. und Dipl.-Ing. K. M., ... einen Betrag in Höhe von 120.000,00 €.

    2. 2.

      Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, erledigt.

    3. 3.

      Die E. GmbH stellt die H. M. ... GmbH von sämtlichen Ansprüchen der E. O., ... , vertreten durch den Geschäftsführer F., frei.

    4. 4.

      Die Kosten des Verfahrens und des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut tragen die H. M. ... GmbH zu 30 % und die E. GmbH zu 70 %.

    Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 1. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

    Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Gegenstandswert des Verfahrens wird wie folgt festgesetzt:

  2. a)

    hinsichtlich der Gerichtskosten und der Verfahrensgebühr auf 120.000,00 € und

  3. b)

    hinsichtlich der Terminsgebühr auf 52.000,00 €.

Gründe

1

I.

Mit Vertrag vom 13. März 2008 beauftragte die Antragsgegnerin die H. M. GmbH Abteilung Komplettausbau mit dem Innenausbau eines in M. errichteten Bürogebäudes. Den Auftrag zur Durchführung der Trockenbauarbeiten hatte der Bauherr der Fa. ... E. mit Sitz in R. erteilt. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieses Vertrags vereinbarten die Parteien unter anderem, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht gemäß der "Schiedsrichterordnung für das Bauwesen" auf der Grundlage deutschen Rechts zu entscheiden seien.

2

Am 9. Februar 2009 schlossen Vertreter der Firmen E. und M- eine Vereinbarung, wonach aus dem Bauvorhaben noch ein Betrag in Höhe von 299.000,00 € offen sei. Der Vertreter der Fa. E. verpflichtete sich, bis zum 20. Februar 2009 einen Teilbetrag in Höhe von 120.000,00 € zu zahlen. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 120.000,00 € sollte bis zum 28. Februar 2009 überwiesen werden. Nachdem Zahlungen ausblieben, rief die Antragstellerin das Schiedsgericht an. In der Verhandlung des Schiedsgerichts vom 17. Juni 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem aus dem aus dem Tenor ersichtlich Inhalt.

3

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 hat die Antragstellerin beantragt,

  1. den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

4

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Das Schiedsgericht habe gegen den ordre public verstoßen, denn der Schiedsspruch verpflichte die Antragsgegnerin zu einer Leistung, die gegen ein Verbotsgesetz verstoße. Der Auseinandersetzung der Parteien liege ein Partnerschaftsvertrag zugrunde, in dem sich die Antragstellerin verpflichtet habe, für die Antragsgegnerin Werkarbeiten in Russland auszuführen. Hierzu sei die Antragstellerin mangels Lizenz aber nicht berechtigt gewesen (Bl. 37, 38 d. A.).

5

Am 1. September 2010 hat die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 68.000,00 € gezahlt (Bl. 29 d.A.). Die Antragstellerin hat das Verfahren daraufhin insoweit für erledigt erklärt (Bl. 53 d.A.). Mitte Oktober hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die in entsprechender Höhe mit Beschluss vom 1. September 2010 erfolgte Kostenfestsetzung einen weiteren Betrag in Höhe von 2.814,74 € gezahlt.

6

Auf entsprechende Aufforderung des Berichterstatters hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. September 2010 das Original des zunächst nur in Kopie vorgelegten Schiedsspruchs eingereicht (Bl. 55, 56 d. A.).

7

Mit Schriftsätzen der Antragstellerin vom 23. September 2010 (Bl. 58 d. A.) und der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2010 (Bl. 70 d. A.) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren angeordnet.

8

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt,

  1. den Schiedsspruch vom 1. September 2010 für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Bl. 114 d. A.).

9

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 17. Juni 2010 ist zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Nach erfolgter Anhörung der Schiedsbeklagten und Antragsgegnerin entscheidet der Senat gemäß § 1063 ZPO durch Beschluss.

10

Die Formerfordernisse der §§ 1054, 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind eingehalten. Der Schiedsspruch vom 17. Juni 2010 liegt nunmehr im Original vor. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterzeichnet und enthält Tag und Ort des Erlasses.

11

Der Antrag ist auch begründet. Es handelt sich um einen endgültigen Schiedsspruch im Sinne des § 1056 Abs. 1 ZPO.

12

Aufhebungsgründe gemäß § 1060 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor:

1. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens keine Schiedsabrede getroffen worden sei bzw. dass keine Personenidentität zwischen der H. M. GmbH Abteilung Komplettausbau und der Schiedsklägerin besteht, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Lit. a) ZPO. Eine Gesellschaft mit der Bezeichnung H. M. GmbH Abteilung Komplettausbau existiert ausweislich der für den Senat bundesweit einsehbaren Handelsregister nicht. Es existiert lediglich die H. M. ... GmbH, die vor dem 1. Februar 2010 unter der Bezeichnung H. M. GmbH ... Bauunternehmung firmierte und die mit Vertrag vom 25. August 2008 mit der M. K. GmbH mit Sitz in H. unter Fortführung der ursprünglichen Gesellschaftsbezeichnung verschmolz (HRB 9491 des Amtsgerichts Hannover). Die Geschäftsanschrift der H. M. ... GmbH bzw. der H. M. GmbH ... Bauunternehmung lautet ..., H. Dieselbe Anschrift findet sich im Subunternehmervertrag vom 13. März 2008 und im Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2010. Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, dass die im Subunternehmervertrag als H. M. GmbH Abt. K. bezeichnete Gesellschaft identisch ist mit der Schiedsklägerin und der Antragstellerin.

2. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Schiedsurteil kein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde lag, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Lit. a) ZPO. Die Antragsgegnerin vertritt insoweit die Auffassung, dass der Subunternehmervertrag und damit auch die darin enthaltene Schiedsklausel gemäß § 134 BGB nichtig ist. Sie meint, dass die Antragstellerin sich gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des zugrunde liegenden Partnerschaftsvertrags zu Leistungen verpflichtet habe, die sie nach dem russischen Wirtschaftsrecht nicht hätte erbringen dürfen. Insoweit kann dem Vortrag der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen ausländisches Recht aber nicht entnommen werden. Dass die Antragstellerin bei Abschluss des Subunternehmervertrags nicht über eine Lizenz zur Durchführung von Werklohnarbeiten im Bereich der russischen Förderation verfügte, ist zunächst einmal ohne Aussagekraft. Selbst wenn auch der Subunternehmer eines lizensierten Generalunternehmers nach dem im Wortlaut nicht vorliegenden Gesetz über die Lizenzierung einzelner Tätigkeitsarten in der Russischen Föderation vom 8. August 2001 eine Lizenz benötigt hätte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin an der Erlangung einer solchen Lizenz gehindert gewesen wäre. Ob sie sich diese Lizenz letztlich beschaffte oder ohne die Lizenz die Arbeiten ausführte, berührt den Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nicht. Ein solcher Anspruch bestünde im Übrigen selbst dann, wenn beide Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 13. März 2007 gewusst haben sollten, dass auch ein Subunternehmer für Arbeiten in Russland eine Lizenz benötigt und von vornherein keine Absicht bestand, sich diese Lizenz zu beschaffen. Zwar würde die Tätigkeit der Antragstellerin dann gegen russisches Recht verstoßen haben. Ausländische Verbotsgesetze fallen aber grundsätzlich nicht unter § 134 BGB (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 134, Rn. 2). Zwar wird in der von der Antragsgegnerin zitierten (wenngleich nicht als Zitat kenntlich gemachten) Fundstelle im Münchener Kommentar die Auffassung vertreten, dass ausländisches Recht unter den Voraussetzungen des (seit dem 17. Dezember 2009 außer Kraft getretenen und durch Art. 3 Abs. 3 Rom I ersetzten) Art. 27 Abs. 3 EGBGB auch im Hinblick auf § 134 BGB Anwendung findet (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 134, Rn. 40). Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 EGBGB liegen hier aber nicht vor. Diese Bestimmung enthält eine Beschränkung der Freiheit zur Rechtswahl, soweit abgesehen von der Rechtswahlklausel keine Auslandsbeziehung besteht (vgl. Martiny in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB, Rn. 71). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Bereits dass sich der Sitz beider Parteien des Subunternehmervertrags im Inland befindet, erlaubt die Vereinbarung deutschen Rechts ohne die Einschränkung des Art. 27 Abs. 3 EGBGB.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verstößt der Subunternehmervertrag auch nicht gegen § 138 BGB. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass der Vertrag auf die Begehung strafbarer Handlungen oder auf einen Verstoß gegen Wertentscheidungen des Grundgesetzes gerichtet ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 138, Rn. 42).

3. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin schließlich auch auf einen Verstoß gegen den ordre public und damit auf einen Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn die Antragstellerin zur Durchführung der Arbeiten neben der Generalunternehmerin ebenfalls eine Lizenz benötigt hätte und sie die Arbeiten ohne vorherige Erteilung einer Lizenz durchführte, würde dies keinen Verstoß gegen den ordre public darstellen. Danach ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vollstreckung zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 1059, Rn. 25). Die Versagung der Vollstreckbarerklärung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich das Schiedsgericht über zwingende Normen des materiellen Rechts hinwegsetzt oder seinen Spruch auf Rechtsansichten stützt, die unvertretbar sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Schiedsspruch Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln, oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet. Bei der Ermittlung dieser Grundlagen sind sowohl das deutsche Recht als auch das Recht der EU als Teil des deutschen ordre public einzubeziehen (vgl. EuGH NJW 2007, 135 [EuGH 26.10.2006 - C 168/05]). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist ein Verstoß aber nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin rügt keine Verletzung deutscher oder europäischer Rechtsgrundsätze. Sie rügt vielmehr einen Verstoß gegen russisches Recht. Ein solcher Verstoß unterfällt aber grundsätzlich nicht dem Begriff des ordre public. Zwar kann ein im Ausland begangener Rechtsbruch ausnahmsweise auch zu einer Verletzung deutscher Gesetze führen, etwa wenn Gegenstand einer Vereinbarung die Bestechung ausländischer Behördenmitarbeiter ist (vgl. OLG Hamburg NJW 1992, 635 [OLG Hamburg 08.02.1991 - 1 U 134/87]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

13

Nachdem die Antragsgegnerin am 1. September 2010 einen Betrag in Höhe von 68.000,00 € und am 15. Oktober 2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.814,74 € gezahlt und die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat die Vollstreckbarerklärung lediglich auf die noch offene Restforderung bezogen. Die Tilgungsbestimmung des § 367 Abs. 1 ZPO führt nicht zu einer Reduzierung des erledigten Anspruchs auf weniger als 68.000,00 €. Zwar sind danach Zahlungen grundsätzlich zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung zu verrechnen. Auch belaufen sich die zugunsten der Antragstellerin festgesetzten Kosten ausweislich des von ihr vorgelegten Schiedsspruches vom 1. September 2010 auf 2.814,74 €. Dementsprechend hat sich die noch vollstreckbare Hauptforderung jedenfalls nach der ersten Zahlung von 68.000,00 € um lediglich 65.185,26 € reduziert. Unerheblich ist die Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, die Zahlung sei ausschließlich auf die Hauptforderung erfolgt. Bei der Befriedigung einer Forderung handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung. Die Beendigung des Schuldverhältnisses kann weder gestreckt noch durch einen nachfolgenden Verzicht oder Widerruf und auch nicht durch eine einvernehmliche Fortsetzung des Schuldverhältnisses wieder beseitigt werden (vgl. Dennhardt in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, § 362, Rn. 3). Ist es dementsprechend mit der Zahlung der Antragsgegnerin zu einer Befriedigung (auch) der Kostenforderung und nicht lediglich der Hauptforderung gekommen, ändert eine nachträgliche Erklärung der Parteien hieran nichts. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zahlung von 68.000,00 € zumindest stillschweigend allein auf die Hauptforderung zu beziehen wäre. Schlicht falsch ist die Behauptung der Antragsstellerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, zum Zeitpunkt der Zahlungen seien von der Antragstellerin keine weiteren Kosten beziffert oder geltend gemacht worden (Bl. 103 d.A.). Die Zahlung von 68.000,00 € ist vielmehr am 1. September 2010 erfolgt. Eine Festsetzung ihrer Kosten hatte die Antragstellerin aber bereits mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 beantragt (Bl. 66 - 68 d. A.). Obwohl damit die Zahlung von 68.000,00 € in Höhe eines Teilbetrags von 2.814,74 € auf die Kosten erfolgt ist, hat sich die Hauptforderung gleichwohl in Höhe von 68.000,00 € erledigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin am 15. Oktober 2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.814,74 € gezahlt hat (Bl. 103 d.A.). Eine Befriedigung der Kostenforderung hat damit aber nicht mehr erreicht werden können, weil diese Forderung bereits durch die zeitlich vorgelagerte Zahlung von 68.000,00 € befriedigt worden ist. Die Zahlung von 2.814,74 € ist dementsprechend bei interessengerechter Auslegung als Zahlung auf die Hauptforderung zu interpretieren, womit sich diese im Endergebnis doch wieder um 68.000,00 € reduziert hat.

14

Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 1. September 2010 ist hingegen unzulässig. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die in diesem Schiedsspruch ausgewiesene Forderung der Antragstellerin in Höhe von 2.814,74 € bereits mit der Zahlung von 68.000,00 € am 1. September 2010 befriedigt worden ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien das Verfahren in Höhe eines Teilbetrags von 68.000,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060, Rn. 13). Das Gericht hat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bei seiner Entscheidung den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen unter Außerachtlassung des erledigenden Ereignisses. Mit "bisherig" ist das Verfahrensstadium bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemeint (vgl. Wolst in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 91a, Rn. 22). Die Antragstellerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 22. September 2010 teilweise für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 angeschlossen, eingegangen bei Gericht am 5. Oktober 2010. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung ist dementsprechend der 5. Oktober 2010. Zu diesem Zeitpunkt hat das Original des Schiedsspruchs allerdings bereits vorgelegen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung haben vorgelegen, sodass die Kosten des erledigten Teils den Kosten des streitigen Verfahrens folgen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 1. September 2010 unterlegen ist, handelt es sich bei dem Betrag von 2.814,74 € um eine den Gesamtstreitwert nicht erhöhende und darüber hinaus auch geringfügige Nebenforderung, sodass der Senat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und die Kosten des Verfahrens insgesamt der Antragsgegnerin auferlegt hat.

16

Der Gegenstandswert entspricht der Höhe des zu vollstreckenden Betrags, § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG. Aufgrund der während des Verfahrens erfolgten Teilerledigung und der erst nachträglich angefallenen Terminsgebühr hat der Senat deshalb zwischen Gerichts- und Verfahrensgebühr einerseits und Terminsgebühr andererseits differenziert. Die Kosten des Schiedsverfahrens erhöhen den Gegenstandswert gemäß § 43 Abs. 3 GKG nicht.