Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.05.2011, Az.: 2 UF 165/10
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung; Bemessung der Höhe der Teilungskosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 16.05.2011
- Aktenzeichen
- 2 UF 165/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 36335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2011:0516.2UF165.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfsburg - 23.08.2010 - AZ: 17 F 3433/09
- nachfolgend
- BGH - 27.06.2012 - AZ: XII ZB 275/11
Rechtsgrundlagen
- § 13 VersAusglG
- § 18 Abs. 2 VersAusglG
Redaktioneller Leitsatz
Zu 1.: Es erscheint eingemessen, die Teilungskosten mit einem Sockelbetrag (hier: 2% des Fünffachen der Bezugsgröße) zuzüglich 0,5% des ehezeitlichen Kapitalwerts zu bemessen.
Zu 2.: Eine Ausnahme von der Regel, das geringfügige Anrechte nicht auszugleichen sind, ist lediglich im Falle volldynamischer Anwartschaften gegeben oder wenn die Anwendung des Teilungsgrundsatzes für mindestens einen der Ehegatten von besonderem Interesse ist und/oder ein Absehen von der Halbteilung besonders gravierend wäre. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Eheleute gleichartige Anrechte in demselben Versorgungssystem erworben haben und die Differenz der Ausgleichswerte zwar nicht gering ist, wohl aber der Ausgleichswert eines Anrechts.
Tenor:
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) (AG) und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg vom 23. August 2010 zu Ziffern 2.2 und 2.4 des Tenors (Ausgleich der Grundrente und der Beteiligungsrente II) abgeändert:
2.2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG (Personalnummer) - Grundversorgung - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 28.247,52 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 und die Versorgungsordnung vom 12.02.2001, in der Fassung vom 01.07.2010, übertragen.
2.4. Im Hinblick auf das weitere Anrecht des Antragstellers - Beteiligungsrente II - bei der V. AG (Personalnummer) findet ein Wertausgleich nicht statt.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg vom 23. August 2010 zu Ziffer 2.3. des Tenors (Ausgleich der Beteiligungsrente I) wie folgt - berichtigend - vervollständigt:
2.3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG - Beteiligungsrente I - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.642,75 Euro, bezogen auf den 31.10.2009 und die Versorgungsordnung vom 12.02.2001, in der Fassung vom 01.07.2010, übertragen.
IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beteiligte zu 1.) je zu einem Drittel zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 23. August 2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wolfsburg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden (zu Ziffer 1 des Tenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (zu Ziffern 2.1. bis 2.7. des Tenors).
Der Beschlusstenor zum Versorgungsausgleich lautet insoweit:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Versicherungsnummer zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,7859 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Grundversorgung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 28.267,88 Euro bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Beteiligungsrente I zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10.642,75 Euro bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. AG Beteiligungsrente II zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.626,73 Euro bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,7014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto T 033 bei der Deutschen Rentenversicherung bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Sparkasse W.-G. in Höhe von 60,00 Euro unterbleibt.
7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,0434 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.
Gegen diesen, ihr am 09.09.2010 zugestellten, Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der am 21.09.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Die an das Amtsgericht gerichtete Beschwerdebegründung vom 30.09.2010 ist am 11.10.2010 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Die Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, die Begrenzung der Teilungskosten bei der betrieblichen Grundversorgung auf 500,00 Euro sei nicht gerechtfertigt. Die in Bezug auf die Grundversorgung geltend gemachten Teilungskosten von 1.140,72 Euro seien sachgerecht bewertet worden und angemessen.
Das Anrecht aus der Beteiligungsrente II sei wegen Unterschreitung des Grenzbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht auszugleichen. Bei den Anrechten aus der betrieblichen Grundversorgung, der Beteiligungsrente I und der Beteiligungsrente II handle es sich zwar um Anrechte, die in Form der Direktzusage durchgeführt würden und in einem sogenannten Rentenbausteinsystem verwaltet würden. Die Anrechte besäßen jedoch eine völlig unterschiedliche Charakteristik in der Bestimmung des Versorgungsaufwands, der Leistungshöhe und der Überschussbeteiligung, so dass eine getrennte Betrachtungsweise geboten sei, die dazu führen müsse, dass der Ausgleichswert der Beteiligungsrente II, die den gesetzlichen Schwellenwert von 120 % der Bezugsgröße bei Ehezeitende nicht übersteige, gem. § 18 Abs. 2 Versorgungs-ausgleichsgesetz nicht auszugleichen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1.) wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 30.09.2010 (Blatt 62 - 66 d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 07.12.2010 (Blatt 118 - 121 d. A.) sowie vom 08.02.2011 (Blatt 132 - 135 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 08.09.2010 zugestellten, Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 08.10.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 08.11.2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Antragsteller macht geltend, dass die einzelnen Säulen in der -Betriebsrente unterschiedliche Versorgungen darstellten. Daher sei die Beteiligungsrente II des Antragstellers allenfalls aus Billigkeitsgesichtspunkten auszugleichen. Dafür bestehe im vorliegenden Fall jedoch kein Raum, weil das Amtsgericht die Entgeltpunkte Ost und die private Riesterrente der Antragsgegnerin wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen habe. Wegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2010 (Blatt 99 - 103 d. A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen, soweit diese eine Aufhebung der Begrenzung der Teilungskosten betreffe. Auch er hält die Teilungskosten, die für alle Anrechte mit 1.641,52 Euro geltend gemacht würden, für unangemessen hoch. Insoweit wird wegen seines weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze vom 10.11.2010 (Blatt 106, 107 d. A.) und 10.01.2011 (Blatt 124 - 126 d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) und des Antragstellers zurückzuweisen. Sie hält die Teilungskosten in Bezug auf die Grundversorgung für unangemessen. Die Beteiligte zu 1.) habe die konkret anfallenden Teilungskosten nicht plausibel dargelegt. Sie behauptet, sogar der eigene Direktversicherer der AG, die V. Lebensversicherungs-AG, beanspruche für die interne Teilung nur Kosten in Höhe von 250,00 Euro.
Das Amtsgericht habe bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 Versorgungs-ausgleichsgesetz sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Die Antragsgegnerin, die während der Ehezeit die Kinder erzogen habe und auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet habe, sei auf den Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze vom 04.11.2010 (Blatt 93, 94 d. A.) und vom 23.11.2010 (Blatt 112 f. d. A.) Bezug genommen.
II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) und des Antragstellers sind gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist teilweise; die Beschwerde des Antragstellers ist in vollem Umfang begründet.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht in Bezug auf die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers aus der Grundversorgung bei der V. AG die angemessenen Teilungskosten herabgesetzt.
Nach § 13 Versorgungsausgleichsgesetz kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Von § 13 Versorgungsausgleichsgesetz werden nicht die Kosten der Wertermittlung, die durch die dem Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG zu erteilende Auskunft entstehen, und auch nicht die Kosten einer eventuellen versicherungsmathematischen Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 Versorgungsausgleichsgesetz erfasst, sondern nur die in Folge der Teilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Darunter fallen über die reinen Teilungskosten hinaus auch die Verwaltungskosten, die durch die Aufnahme einer zusätzlichen Person in das Versorgungssystem und die Verwaltung ihres Anrechts während der Anwartschaft - und der Leistungsphase entstehen (BT-Drucksache 16/10144, S. 57; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis - erste Erfahrungen mit dem neuen Recht - Rz. 109; Breuer, juris PK-BGB Bd. 4, 5. Aufl., § 13 Versorgungsausgleichsgesetz, Rz. 7; Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 8 Rz. 30; anderer Ansicht wohl Palandt/Brudermüller, 70. Aufl., § 13 Versorgungsausgleichsgesetz Rz. 1 - nicht die in Folge der Teilung später erwachsenen Mehrkosten -).
Da die Versorgungsträger nur angemessene Teilungskosten in Abzug bringen können, muss der Abzug in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Versorgungsträger durch den Vollzug der internen Teilung tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten stehen. Dabei dürfen die Versorgungsträger - wie schon nach altem Recht bei der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG - die Kosten pauschalieren, wobei ein Abzug von 2-3 % des Deckungskapitals in der Regel tolerabel ist (so schon nach altem Recht: OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 626, 628; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1999, 238, 243; OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942; sowie zum neuen Recht OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906). Bei der Pauschalierung der nach § 13 abzusetzenden angemessenen Kosten mit einem Prozentsatz des ehezeitlichen Deckungskapitals ist ohnehin fraglich, ob dadurch - auch im Wege einer Mischkalkulation - ein Bezug zu den tatsächlich angefallenen Kosten hergestellt werden kann, denn es besteht kein Zusammenhang zwischen den Kosten der Teilung eines Anrechts und dessen Wert. Unabhängig von der Höhe der Versorgungsanrechte fallen für jedes neu einzurichtende Rentenkonto und für jedes über einen bestimmten Zeitraum zu verwaltende Rentenkonto in der Regel vergleichbare Kosten an. Entscheidend sind insoweit eher die Dauer der Anwartschaft und Leistungsphase der Rente sowie die Höhe der Personal- und EDV-Kosten des Versorgungsträgers.
Bei hohen Ausgleichswerten kann deshalb ein prozentualer Abzug unangemessen sein, da er das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Deshalb liegt es nahe, dass die Teilungskosten auf einen Höchstwert zu begrenzen sind, andererseits aber auch ein Mindestwert zuzulassen ist (Bundestagsdrucksache, 16/10144 Seite 117 und 125 f.; Wick, aaO., Rz. 110; Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 5). Dabei wird eine Kürzung bereits bei Teilungskosten von mehr als 250,00 € (Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 1. Aufl. 2009, Rz. 205) bzw. bei mehr als 200,00 € (Breuer, aaO., Rz. 11) in Betracht gezogen.
In der Versicherungswirtschaft werden die Teilungs- und Verwaltungskosten pro Vorgang auf rund 250,00 bis 300,00 € beziffert (vgl. OLG Stuttgart aaO.; Amtsgericht Duisburg, Beschlüsse vom 17.11.2010, 57 F 29/08 VA und vom 17.02.2011, 54 F 39/10 bei juris, Das Rechtsportal; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2010, 11 UF 500/10; bei juris, Das Rechtsportal).
Die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes bringen übereinstimmend eine Pauschale von 200,00 € in Ansatz und einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwertes (OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2010, 10 UF 232/09, bei juris, Das Rechtsportal).
In der Rechtsprechung sind Teilungskosten bis zu 500,00 € (OLG Stuttgart, OLG Nürnberg, OLG Celle, AG Duisburg, jeweils aaO.) akzeptiert worden, teilweise sogar mehr (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10 - 802,00 € -, und Beschluss vom 11.03.2011, 4 UF 1/11 knapp 1.200,00 € -, jeweils bei juris, Das Rechtsportal).
Die Beteiligte zu 1.) beziffert die Kosten in der Anwartschaftsphase mit 377,46 € (6,2 Stunden à 60,88 € und in der Leistungsphase mit 2.787,09 € (45,78 Stunden à 60,88 €), insgesamt also mit 3.165,900 €. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Kosten in dieser Höhe noch als "angemessen" zu bewerten sein könnten, zumal nach der Gesetzesfassung nicht einmal feststeht, dass unter "angemessenen Kosten" in jedem Falle der kostendeckende Aufwand des Versorgungsträgers zu verstehen ist. Zweifelhaft ist auch, ob der Aufwand, so wie von der Beteiligten zu 1.) ausgeführt, zutreffend ermittelt worden ist. Zum einen erscheint der Zeitaufwand für einzelne Arbeitsgänge überhöht und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle mit der Ausführung der Teilung und der Verwaltung des Rentenkontos befassten Mitarbeiter aus der Entgeltstufe 18 mit einem Bruttogehalt von jährlich 60.066,00 € vergütet werden. Darüber hinaus wäre aber auch zu berücksichtigen, dass bei einem Vorabausgleich von in der Leistungsphase entstehenden Kosten, die tatsächlich aber erst nach einer kalkulierten Zeit von 20 Jahren anfallen, eine Abzinsung vorgenommen werden müsste. Auch wäre zu berücksichtigen, dass es gerade in der Leistungsphase, in der der größte Teil der Kosten anfallen soll, in Bezug auf die Grundversorgung sowie die Beteiligungsrente I (und eventuell die Beteiligungsrente II) zu Synergieeffekten kommt, da eine einheitliche Rentenabrechnung erstellt wird, in der auch alle maßgeblichen Abzüge gleichzeitig ausgewiesen sind. Wenn somit Anrechte der Grundversorgung und der Beteiligungsrente I (und eventuell der Beteiligungsrente II) ausgeglichen werden, wären in der Leistungsphase die in Ansatz gebrachten Kosten schon wegen der Synergieeffekte in erheblichem Umfang zu kürzen.
Letztlich dürfte es aber nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn allein zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden Teilungskosten ein kompliziertes betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsste, das sich zusätzlich auch noch mit der Frage befassen müsste, ob die Organisation des Unternehmens in der entsprechenden Abteilung und dessen Kostenstruktur als wirtschaftlich anzusehen und zu akzeptieren ist.
Soweit die Beteiligte zu 1.) geltend macht, dass ein Vergleich mit versicherungsförmigen Gesellschaften nicht sachgerecht sei, weil Versicherer in der Vielzahl der Fälle keine vergleichbare Leistungsphase hätten, und weil der höhere Aufwand für die Verwaltung bereits von vornherein in den Versicherungstarifen enthalten, nur nicht transparent ausgewiesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen gibt es auch private Versicherungsgesellschaften, bei denen in der Leistungsphase eine laufende monatliche Rentenzahlung erfolgt, und zum anderen machen auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen wesentlich geringere Teilungskosten geltend, bei denen eine vergleichbare Leistungsphase stattfindet. Letztlich wird die Tatsache, dass eine bestimmte statistisch zu ermittelnde Anzahl von Betriebsangehörigen geschieden wird und es bei einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern zum internen Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaften kommt, der einen bestimmten Mehraufwand durch die Einrichtung und Verwaltung eines zusätzlichen Rentenkontos verursacht, dazu führen, dass das Unternehmen - ebenso wie die Versicherungswirtschaft - solche zukünftig anfallenden kalkulatorischen Kosten bei der Höhe der Rentenzusagen berücksichtigen und auf die Mitglieder umlegen wird. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis diese Risiken ermittelt und betriebsintern berücksichtigt werden.
Außerdem fallen auch bei der externen Verteilung Kosten an, deren Abwälzung das Gesetz nicht zulässt. Auch diese Kosten wird das Unternehmen in irgendeiner Form kalkulatorisch berücksichtigen.
Auch unter der Geltung des bisherigen Versorgungsausgleichsrechts hat es in der Vergangenheit Mehraufwendungen im Falle der Scheidung von Betriebsangehörigen gegeben, die beispielsweise mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbunden waren. Auch konnte der Fall eintreten, dass nach dem Tode eines Betriebsangehörigen an mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene Leistungen erbracht werden mussten und dadurch zusätzliche Kosten anfielen. Auch diese Kosten, die nach altem Recht dem Berechtigten nicht entgegengehalten werden konnten, sind in irgendeiner Form kalkulatorisch vom Unternehmen berücksichtigt worden und bei der Höhe der zugesagten Betriebsrenten und/oder bei den Pensionsrückstellungen und/oder in weiteren betrieblichen Ausgabenpositionen berücksichtigt worden.
Letztlich kann es bei der Bemessung der angemessenen Teilungskosten nur darum gehen, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers und des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten als angemessen anzunehmenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrkosten auf die geschiedenen Eheleute zu verlagern, die anderenfalls von allen versicherten Betriebsangehörigen solidarisch zu tragen wären.
Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Aspekte erscheint es sinnvoll, eine Bezugsgröße für die Höhe der Kostenpauschale zu finden, die eine verlässliche und praktikable Größe darstellt und zugleich hinreichend dynamisiert ist, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden (so auch AG Duisburg, aaO.).
Bei der Bemessung der Höhe dieser angemessenen, aber nicht notwendig kostendeckenden, Pauschale ist weiter zu berücksichtigen, dass ein Wertungswiderspruch zu § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz zu vermeiden ist. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (aaO.) zutreffend ausgeführt hat, kann ein Anrecht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 13 Versorgungsausgleichsgesetz nicht als sehr werthaltig behandelt werden, obwohl das Deckungskapital die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nur verhältnismäßig geringfügig übersteigt. Geringwertig ist ein als Kapitalbetrag ausgedrückter Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz, wenn er höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (derzeit 2.555,00 €) beträgt, derzeit also höchstens 3.066,00 €. Wegen des in § 11 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz vorgeschriebenen Halbteilungsgrundsatzes ist das bereits ohne Berücksichtigung von Teilungskosten nur der Fall, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts 6.132,00 € übersteigt. Teilungskosten von 2 bzw. 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals von 6.132,00 € (also 122,64 € bzw. 183,96 €) müssen somit bei der Pauschalierung die unterste Wertgrenze darstellen.
Um einen genügenden Abstand zu diesen geringwertigen Anrechten herzustellen, erscheint es - entsprechend der Handhabung der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen - angemessen, von einem Sockelbetrag auszugehen, der auf die Bezugsgröße abstellt, zuzüglich eines von der Höhe des ehezeitlichen Kapitalwerts abhängigen Zusatzbetrages. Angemessen erscheint dem Senat, den Sockelbetrag mit 2 % des Fünffachen der Bezugsgröße (derzeit 2.555,00 €) anzunehmen, also einen Betrag von 255,55 € (= 2 % von 12.775,00 €). Um niedrige auszugleichende Anrechte geringer und höherwertige höher zu belasten, erscheint es darüber hinaus angemessen, 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwertes dem Sockelbetrag hinzuzurechnen. Das wären vorliegend bei einem Kapitalwert von 57.035,77 noch € 285,18 €, so dass sich vorliegend angemessene Teilungskosten von insgesamt 540,73 € (= 255,55 € +285,18 €) errechnen.
Diese Berechnungsweise ist geeignet, sowohl eine unangemessene Belastung niedriger Anrechte durch eine zu hohe Pauschale als auch eine zu starke Belastung hoher Anrechte durch einen zu hohen prozentualen Abzug zu verhindern und bietet zugleich den Vorteil einer Dynamisierung des Sockelbetrages durch die Anbindung an die Bezugsgrenze. Die fehlende Höchstbegrenzung dürfte im Hinblick auf den geringen Aufstockungsprozentsatz unbedenklich sein (so auch Wick, aaO.).
Unter Berücksichtigung von Teilungskosten von 540,73 € sind 56.495,04 € auszugleichen und der Ausgleichswert beträgt 28.247,52 €.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) und des Antragstellers in Bezug auf die Beteiligungsrente II bei der V. AG sind hingegen begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts, die Beteiligungsrente II des Antragstellers bei der AG trotz Geringwertigkeit in den Wertausgleich einzubeziehen, ermessensfehlerhaft war. Das Beschwerdegericht hat, wenn es überhaupt mit dem Versorgungsausgleich befasst wird, sein eigenes pflichtgemäßes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Ausgangsgerichts zu setzen (Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 68, Rz. 93).
Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, so muss das Gericht in der Regel vom Wertausgleich absehen und darf nur in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen (Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 8, Rn. 65). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen (Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 15; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41, 42).
Die Voraussetzungen der genannten Sollvorschrift liegen vor. Die Beteiligungsrente II bei der V. AG ist geringwertig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil der kapitalisierte Ausgleichswert, den der Versorgungsträger auf Grundlage eines Ehezeitanteils von 157,68 Euro Jahresrente beanstandungsfrei mit 1.626,73 Euro angegeben hat, die Bagatellgrenze von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV unterschreitet, die bei einem Ehezeitende im Jahr 2009 3.024,00 Euro beträgt.
Der Annahme eines geringen Ausgleichswertes steht nicht etwa entgegen, dass es sich bei der Grundversorgung, der Beteiligungsrente I (die jeweils auszugleichen sind) und der Beteiligungsrente II der V. AG um eine einheitlich zu bewertende Betriebsrente handeln würde. Schon der Grundsatz des "Einzelausgleichs" nach neuem Recht (Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 2, Rn. 36) steht einer solchen Gesamtbetrachtung entgegen. Hinzu kommt, dass einzelne Bausteine einer Betriebsrente schon deshalb jeweils als einzelnes Anrecht bewertet werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Unverfallbarkeit und andere Rahmenbedingungen erheblich voneinander abweichen können.
Der Senat sieht keinen Anlass, von einem begründeten Ausnahmefall auszugehen. Zunächst ist zu respektieren, dass der Gesetzgeber sich entschlossen hat, den Halbteilungsgrundsatz durch die genannte Sollvorschrift einzuschränken. Insbesondere ist hinzunehmen, dass der vorrangige Zweck der Vorschrift, einen bei geringen Ausgleichswerten für unverhältnismäßig gehaltenen Aufwand der Versorgungsträger zu vermeiden, sich letztlich zu Lasten des Ehegatten auswirkt, der ansonsten ausgleichsberechtigt wäre und dessen Anspruch geschmälert wird (kritisch deshalb Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 113).
Von einem Ausnahmefall dürfte aufgrund des genannten Zwecks der Vorschrift allerdings auszugehen sein, wenn ohnehin kein nennenswerter Verwaltungsaufwand entsteht. Deshalb ist die, soweit bekannt, Praxis der Amtsgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig gerechtfertigt, geringwertige angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dann auszugleichen, wenn ohnehin volldynamische Anwartschaften auszugleichen sind (so auch OLG Celle, FamRZ 2010, 979; OLG Dresden, FamRZ 2011, 40). Ob sich dies dahin verallgemeinern lässt, dass es grundsätzlich nicht auf den Verwaltungsaufwand ankommt, wenn der betroffene Versorgungsträger öffentlich-rechtlich organisiert ist (so wohl Wick, aaO.; für die Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen ausdrücklich u.a. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41), kann dahinstehen. Denn vorliegend entstünde aufgrund einer ohne die Bagatellklausel durchzuführenden (weiteren) internen Teilung zusätzlicher Verwaltungsaufwand (s. o.) durch Einrichtung und Unterhaltung eines weiteren Rentenkontos.
Ausnahmefälle werden auch dann anzunehmen sein, wenn entweder die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes für mindestens einen der Ehegatten von besonderem Interesse ist und/oder ein Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz besonders gravierend wäre. Dabei wird es auf die Versorgungssituation der Ehegatten, aber auch deren Willen ankommen (Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 15). Darunter fallen sicherlich die bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/10144 S. 61) genannten Fälle, in denen
- das geringwertige Anrecht über eine offenkundig herausragende Dynamik verfügt oder besonders großzügige Leistungsvoraussetzungen vorsieht;
- der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den Ausgleich eine Wartezeit für eine Rente erwirbt;
- der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf den Wertzuwachs dringend angewiesen ist;
- ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen (so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41, 42), während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat.
Möglicherweise kommt auch der Fall in Betracht, dass beide Eheleute gleichartige Anrechte in demselben Versorgungssystem erworben haben, wobei die Differenz der Ausgleichswerte zwar nicht gering ist, wohl aber der Ausgleichswert nur eines Anrechts eines Ehegatten (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2011, 18 UF 150/10).
Vorliegend ist aber weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ein Ausgleich nach den Grundsätzen dieser Fallgruppen geboten wäre. Insbesondere geht es um nur einen geringfügigen Ausgleichswert und nicht um deren mehrere.
Die Antragsgegnerin, die ohne die Bagatellgrenze ausgleichberechtigt wäre, wird voraussichtlich über eine Altersversorgung verfügen, die keinen Anlass bietet, das geringwertige Anrecht ausnahmsweise zu berücksichtigen.
Der Ausgleichswert der Beteiligungsrente II bei der AG von 1.626,73 € Kapitalwert würde lediglich zu einer monatlichen Rente von 6,44 € führen.
Zusätzlich zu den 8,6217 Entgeltpunkten, die sie ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt schon erworben hat, erwirbt die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs im Ergebnis weitere 5,0845 Entgeltpunkte (8,7859 Entgeltpunkte vom Antragsteller abzüglich abzugebender Entgeltpunkte von 3,7014), so dass für ihre Altersrente zum Ende der Ehezeit - mit knapp 39 Jahren - bereits 13,7062 Entgeltpunkte zur Verfügung stehen. Das sind nach dem aktuellen Rentenwert von 27,20 Euro bereits derzeit (die RVBestV 2011, der voraussichtlich am 27.05.2011 der Bundesrat zustimmen wird, sieht mit Wirkung ab 01.07.2011 eine Erhöhung um 0,99 % auf 27,47 Euro vor) immerhin schon 376,51 € Euro monatlich (13,7062 x 27,20 Euro).
Hinzukommen noch die ganz erheblichen Versorgungsanwartschaften, die der Antragsgegnerin dadurch entstehen, dass die V. AG aufgrund des internen Versorgungsausgleichs verpflichtet ist, zu ihren Gunsten eine Betriebsrente aus der Grundversorgung und Beteiligungsrente I zu zahlen, die zu Bruttorenten von mehr als 550,00 € monatlich führen werden, wenn man die Berechnung der Beteiligten im Schriftsatz vom 08.02.2011 auf Seite 2 zugrunde legt. Die Antragstellerin kann darüber hinaus aber auch noch mehr als 30 Jahre erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften erwerben.
Die Altersvorsorge der Antragsgegnerin wird deshalb voraussichtlich so weit gesichert sein, dass es auf den kapitalisierten Ausgleichswert aus der Beteiligungsrente II nicht ankommt.
Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin die geringfügigen Anrechte aus der Deutschen Rentenversicherung Bund in Entgeltpunkten Ost sowie aus dem DK Bank-Depot jeweils wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt geblieben sind.
3. Im übrigen folgt der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (BGH, FamRZ 2011, 547, 548), nach der es bei einem internen Ausgleich, der aufgrund einer untergesetzlichen Versorgungsregelung erfolgt, geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung diese Regelung durch Benennung ihres Datums oder ihrer Fassung zu konkretisieren. Der Senat hält es für zulässig, die unterbliebene Konkretisierung in zumindest entsprechender Anwendung des § 42 FamFG nachzuholen, wenn die Auslassung versehentlich unterblieben ist (vorliegend in Unkenntnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die erst nach dem erstinstanzlichen Beschluss ergangen ist) und kein abweichender Entscheidungswille des erstinstanzlichen Gerichts besteht (vgl. Keidel, 16. Aufl., Rn. 20, 21).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 150 FamFG.
5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG und ist grundsätzlich mit 10 % des Wertes der Scheidung für jedes Anrecht anzusetzen. Der Wert des Scheidungsverfahrens ist vom Amtsgericht mit 4.460,00 € festgesetzt worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind zwei Anrechte, so dass sich ein Wert von nur 892,00 € ergäbe, der aber den Mindestwert gem. § 50 Abs.1 Satz 2 FamGKG unterschreitet, so dass der Verfahrenswert auf den Mindestwert von 1.000,00 € festzusetzen ist.
6. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fragen, ob und ggf. wie die Teilungskosten bei werthaltigen Anrechten zu begrenzen sind, und wie eine geringwertige Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich zu behandeln ist, wenn beim selben Versorgungsträger eine auszugleichende Grundversorgung besteht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und dürfte sich nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen.