Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.08.2009, Az.: L 10 R 269/08
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine koronare Gefäßerkrankung; Soziale Zumutbarkeit einer auf der gegenüber dem bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Berufe stehenden Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2009
- Aktenzeichen
- L 10 R 269/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 26251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0825.L10R269.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 09.04.2008 - AZ: S 9 R 335/05
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 3 SGB VI
- § 240 Abs. 2 SGB VI
- § 109 SGG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Berufung konnte deshalb nach erfolgter Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ergehen.
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach eigenen Angaben war er von Mai 1974 bis März 1987 - teilweise unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Von März 1987 bis Januar 2005 hat der Kläger eine Tätigkeit als Baufachwerker ausgeübt; nach Auskunft seines früheren Arbeitgebers handelte es sich hierbei um eine angelernte Tätigkeit.
Im Januar 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen seines Herzleidens. Die Beklagte holte einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinmediziners F. vom Januar 2005 ein und veranlasste eine Begutachtung durch den Kardiologen Dr. G., der in seinem Gutachten vom 7. März 2005 im Wesentlichen eine koronare 3-Gefäßerkrankung NYHA I-II, einen Zustand nach Myokardrevascularisations-OP 09/1994, einen behandelten Bluthochdruck sowie rezidivierende Synkopen unklarer Genese diagnostizierte. Der Kläger könne noch als Bauhelfer sechs Stunden und mehr täglich tätig sein. Im Übrigen sei seine Erwerbsfähigkeit durch die koronare Herzerkrankung auf Dauer auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten reduziert, diese könnten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen, ohne Absturzgefahr, ohne das Führen von Maschinen und Fahrzeugen sowie ohne Arbeiten an laufenden Maschinen vollschichtig und in Wechselschicht durchgeführt werden. Vor einer endgültigen Bewertung solle allerdings eine erneute invasive Herz-Katheterdiagnostik erfolgen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Rentengewährung mit Bescheid vom 23. März 2005 ab. Mit dem von dem Gutachter festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr uneingeschränkt eine Tätigkeit als Maschinist/Bauhelfer ausüben. Er sei jedoch noch in der Lage, ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Auf den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme des behandelnden Arztes F. ein und veranlasste ein weiteres Gutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr. H ... Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2005 zu der Einschätzung, dass neuropsychiatrisch kein pathologischer Befund bei dem Kläger vorliege und keine krankheitswertige Beeinträchtigung das Leistungsvermögen mindere. Die geklagten Bewusstseinsausfälle nach vorherigem Schwindel seien Synkopen, die keine neurologische Ursache hätten; umfangreiche Untersuchungen hätten keinerlei pathologischen Befund ergeben. Aus nervenärztlicher Sicht seien alle leichten bis mittelschweren Arbeiten uneingeschränkt durchführbar. Vor dem Hintergrund der Synkopen solle der Kläger nicht auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen arbeiten. Die ihm zumutbar bleibenden Tätigkeiten könne er täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem von den Gutachtern festgestellten Leistungsvermögen sei der Kläger in der Lage, ohne Gefährdung der verbliebenen Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Nach seinem Berufsbild sei er auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stade erhoben und die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Es komme bei jeglicher Arbeitsaufnahme immer wieder zu den beschriebenen Synkopen bzw. Schwindelanfällen, die mitunter längerfristig anhielten. Außerdem bestünden Beschwerden im Rahmen eines Karpaltunnelsyndroms mit Einschlafen der Hände, Brennen, Kribbeln und Taubheit. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie eine Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers (Firma I. Bauunternehmung) veranlasst. Darüber hinaus hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Internisten und Kardiologen Dr. J. vom 29. Mai 2007 eingeholt. Der Sachverständige hat insbesondere eine koronare 3 Gefäßerkrankung, einen Zustand nach Bypassoperation (09/94), rezidivierende Synkopen sowie eine benigne primäre Hypertonie diagnostiziert. Aufgrund der rezidivierenden Synkopen sei derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben, weil mit häufigen Arbeitsunfähigkeiten und einer Unfallgefährdung zu rechnen sei. Wenn die Synkopen abgeklärt seien, könnten unter Berücksichtigung der übrigen Erkrankungen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und zeitweilig im Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne Unfallgefährdung vollschichtig verrichtet werden. Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin von dem Neurologen und Psychiater Dr. K. begutachten lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2007 zu der Einschätzung, dass auf neurologischem Fachgebiet lediglich ein Karpaltunnelsyndrom vorliege. Gravierende Leistungseinschränkungen resultierten daraus nicht. Daneben bestünden im Wesentlichen die bereits diagnostizierte koronare 3 Gefäßerkrankung, eine benigne primäre Hypertonie sowie rezidivierende Synkopen. Der Sachverständige hat den Kläger für in der Lage gehalten, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde, nicht an laufenden Maschinen und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Die Arbeiten sollten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen und ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg durchgeführt werden. Darüber hinaus solle der Kläger nicht besonderem Zeitdruck und Stress ausgesetzt werden.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 9. April 2008 abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht zu, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhelfer/Maschinist basiere nicht auf einer qualifizierten Berufsausbildung. Vielmehr handele es sich um eine Anlerntätigkeit. Nach dem Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts sei der Kläger als Angelernter auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen das ihm am 25. April 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Mai 2008 eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf die Bekundungen des Sachverständigen Dr. J. stützt. Dieser Sachverständige habe ausdrücklich betont, dass die Synkopensymptomatik weiter aufzuklären und im Falle einer fehlenden eindeutigen Zuordnung von einer dauerhaften Leistungsminderung auszugehen sei. Das sodann vom Sozialgericht in Auftrag gegebene Gutachten habe in dieser Hinsicht nichts zur weiteren Sachaufklärung beigetragen. Weil die Anfälle weiterhin diagnostisch nicht geklärt werden konnten und somit auch nicht zu therapieren seien, werde es dabei bleiben, dass er ohne äußere Ursache bewusstlos werde und sich im Anschluss an dieses Ereignis mehrere Stunden ausruhen müsse.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 9. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 9. April 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren mit ihm überprüften Bescheid für zutreffend.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat Befundberichte des behandelnden Allgemeinmediziners F. sowie des Kardiologen Dr. L. beigezogen. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Allerdings sei beabsichtigt, ein berufskundliches Gutachten zu veranlassen. Sofern der Kläger zuvor einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG stellen wolle, erhalte er hierzu Gelegenheit bis zum 17. April 2009. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat der Senat ein berufskundliches Gutachten des Sachverständigen M. vom 26. Mai 2009 veranlasst. Nach Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von PD Dr. Müller beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und der mit ihm überprüfte Bescheid der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Ihm steht auch nach Auffassung des Senats Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zu. Denn der Kläger kann noch mindestens sechs Stunden täglich in ihm sozial zumutbaren Tätigkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung gemäß § 240 Abs. 2, § 43 Abs. 3 SGB VI liegen deswegen nicht vor, ohne dass es auf die Lage des Arbeitsmarktes ankäme.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unter Berücksichtigung auch seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit Stellung des Rentenantrags noch in der Lage war und ist, als Registrator oder Pförtner mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen schränken die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht so gravierend oder so vielfältig ein, dass Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit in den vorgenannten Berufen gerechtfertigt wären. Vielmehr ist er aus gesundheitlichen Gründen weder an der Verrichtung einer derartigen Tätigkeit objektiv gehindert, noch ist ihm eine solche Tätigkeit etwa wegen der Verstärkung von Beschwerden oder des Risikos vorzeitigen Fortschreitens von Gesundheitsstörungen - unzumutbar.
Der Senat geht insoweit davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch die Herzerkrankung eingeschränkt ist. Insoweit hatte bereits der Gutachter Dr. G. im März 2005 berichtet, dass eine Belastung des Klägers im Sitzen für jeweils zwei Minuten über vier Stufen bis maximal 125 Watt möglich sei. Bei einem RR-Anstieg von 120/80 auf 190/100 mmHg sowie einem Pulsfrequenzanstieg von 71 auf 123 pro Minute bestünde eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Ein Abbruch sei erfolgt wegen Schwindels, es hätten keine Belastungsangina, keine Herzrhythmusstörungen und keine ST-Streckensenkungen bestanden. Auch im Langzeit-EKG war kein Nachweis höhergradiger Herzrhythmusstörungen zu finden. Bei der körperlichen Untersuchung zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten, sondern ein normaler Auskultationsbefund über Herz und Lunge sowie über den zentralen Gefäßen. Die Blutdruckwerte waren in Ruhe und während der Belastung unter Medikation im Normbereich. Zwar zeigten sich nach der Ergometrie ein Blutdruckabfall und eine Kollapssymptomatik, allerdings kein Nachweis von auffälligen Herzrhythmusstörungen, keine Angina pectoris und kein Ischämienachweis. Insgesamt, so der Gutachter, bestehe ein regelrechter Folgezustand nach lange zurückliegender Bypassoperation ohne Nachweis einer Verschlechterung der Herzkranzgefäße mit unspezifischen Beschwerden im Bereich der Brust. Auffällig sei zwar die wiederholte Kollapsneigung, allerdings sei diese bisher ohne Nachweise einer rhythmogenen Ursache verblieben. Die seit einigen Jahren wiederholt aufgetretene Schwindelsymptomatik mit wiederholten Synkopen, sowohl während der Arbeit als auch in häuslicher Umgebung, hätte trotz ausgedehnter neurologischer Diagnostik keinen Nachweis einer Ursache ergeben. Nachvollziehbar ist der Gutachter auf Grundlage dieser Ausführungen zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Absturzgefahr und ohne Führen von Maschinen und Fahrzeugen sowie ohne Arbeiten an laufenden Maschinen vollschichtig zu verrichten. Der sodann von der Beklagten beauftrage Neurologe und Psychiater Dr. H. hat gleichfalls keine Ursache für die vom Kläger geklagten Synkopen feststellen können und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die geklagten Bewusstseinsausfälle nach vorherigem Schwindel nicht dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen seien. Eine umfangreiche Vordiagnostik mit Kernspintomographie des Kopfes und MRT Angio mit fachkodierter Duplexsonographie der hirnzuführenden Gefäße habe keinerlei pathologischen Befund ergeben. Überzeugend ist damit die von dem Gutachter gezogene Schlussfolgerung, dass dem Kläger aus nervenärztlicher Sicht alle leichten bis mittelschweren Arbeiten uneingeschränkt zumutbar seien. Unter Berücksichtigung der zeitweilig auftretenden Synkopen sollten diese allerdings nicht auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen durchgeführt werden.
Die Einschätzung der Gutachter wird bestätigt durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K ... Auch dieser konnte bei der orientierenden internistischen Untersuchung keinen sicheren pathologischen Befund erheben. Die Synkopen, über die der Kläger klage und denen ein Schwindel vorausgehen solle, könnten auch nach der aktuellen Untersuchung nicht näher eingeordnet werden. Die Vorgeschichte spreche eher dafür, dass es sich um eine kardiovaskulärbedingte Störung handele, nachgewiesen sei dies allerdings nicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei sicher eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, was auch der von ihm geschilderte Tagesablauf nahelege. Denn wer tagsüber auf ein dreijähriges Kind aufpassen könne, den Haushalt organisiere, einkaufe und koche, leiste bereits leichte bis mittelschwere Arbeiten. Schließlich hat auch der Sachverständige Dr. J. in seinem Gutachten vom 29. Mai 2007 bezüglich der Herzerkrankung eine mögliche Belastung des Klägers bis 125 Watt über eine Minute festgestellt. Ein Abbruch sei wegen muskulärer Erschöpfung und Belastungsdyspnoe erfolgt, eine geringe Angina pectoris sei in der letzten Belastungsphase aufgetreten. Pathologische ST-Streckenveränderungen hätten sich nicht gezeigt. Nachvollziehbar ist der Sachverständige damit zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger bei seiner koronaren 3 Gefäßerkrankung nach erfolgter Bypassoperation im Alltag beschwerdefrei sei und sich körperlich ausreichend belasten könne.
Auch aus den vom Senat eingeholten Befundberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. So ist aus dem Arztbrief des Dr. L. vom 27. August 2008 eine mögliche Belastung des Klägers bis 100 Watt bei im Übrigen unauffällig erhobenen Befunden zu entnehmen. Zwar ergab die im September 2008 durchgeführte Katheteruntersuchung eine cirka 60 bis 70%ige Stenose im Bypass. Bei zunächst weiterhin konservativer Behandlung ergaben sich hieraus jedoch keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen. Insgesamt stehen damit auch die Auskünfte der behandelnden Ärzte der Annahme, der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, nicht entgegen (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 6. Aufl., S 307).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten Synkopen. Der Senat folgt insoweit insbesondere nicht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. J., der bekundet hat, dass aufgrund der rezidivierenden Synkopen derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Festzustellen ist insoweit nämlich, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die von dem Kläger geltend gemachten Synkopen gibt. Weder konnten Untersuchungen die Ursache derartiger Synkopen klären, noch wurden solche Ereignisse bisher von einem behandelnden Arzt beobachtet. Die ausschließliche Grundlage zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit liefert damit allein der Vortrag des Klägers selbst: Dieser hat gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. erklärt, dass ihm etwa zweimal im Monat schwindelig werde; kurz vor den Ereignissen werde ihm schwarz vor Augen, er sei dann kurz weg. Eine allein von Beschwerdeangaben des Klägers ausgehende Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens kann jedoch nicht Grundlage einer nachvollziehbaren Leistungsbewertung sein. Auch der Sachverständige Dr. J. hat insoweit keine objektiven Befunde benennen können, die eine Leistungsbeeinträchtigung des Klägers aufgrund der von ihm behaupteten Synkopen erklärbar machen. Selbst soweit der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei ihm tatsächlich cirka zweimal im Monat Synkopen auftreten, steht dies der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator oder Pförtner nicht entgegen. Denn im Hinblick auf die Synkopen haben sämtliche Gutachter und Sachverständigen lediglich verlangt, dass der Kläger keine gefahrgeneigten Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder Fahrzeugen sowie keine Arbeiten mit Absturzgefahr verrichten dürfe. Derartige gefahrgeneigte Tätigkeiten stellen die Arbeiten als Registrator oder Pförtner jedoch nicht dar.
Die Tätigkeiten als Registrator oder Pförtner sind dem Kläger auch sozial zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Rentenantragsteller innerhalb des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit außer auf die bisher verrichtete Tätigkeit auch auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die mindestens in die gegenüber seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Stufe der Berufe einzuordnen sind. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers mit der Beklagten davon ausgeht, dass sein bisheriger Beruf ihm den Berufsschutz eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich vermittelt hat, kann er auf die Tätigkeiten eines Registrators oder Pförtners verwiesen werden. Denn hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die eine Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten erfordern und sich damit von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art qualitativ abheben.
Der Senat hat im Übrigen auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich die Tätigkeit eines Registrators oder Pförtners nach höchstens dreimonatiger Einarbeitung vollwertig erledigen kann. Zum einen hat der Sachverständige M. darauf hingewiesen, dass der Kläger durch seine handwerkliche Vorbildung prinzipiell die erwünschten Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pförtner mitbringt. Hinsichtlich des Registrators hat der Sachverständige zudem darauf hingewiesen, dass an die geistige Spannkraft und einschlägige berufliche Vorerfahrungen keine besonderen Anforderungen gestellt würden, weil es sich vorwiegend um manuelle, sich wiederholende Arbeiten handele. Tätigkeiten an Computern etc. fänden nur sehr kurzzeitig statt. Hierzu seien besondere Kenntnisse nicht notwendig, sondern es handele sich um einfache Bedienarbeiten, wie z.B. den Ausdruck von Etiketten. Damit kann auch der Kläger, der bisher in einer Baukolonne gearbeitet hat, diese Tätigkeiten nach einer entsprechenden Einarbeitungszeit ausführen.
Der Antrag des Klägers, den Sachverständigen Dr. N. gemäß § 109 SGG zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu hören, war abzulehnen. Insoweit war dem Kläger mit Verfügung vom 4. März 2009 vom Gericht offengelegt worden, von welchem Restleistungsvermögen der Senat ausgehe und dass der medizinische Sachverhalt für ausermittelt erachtet werde. Dem Kläger wurde sodann die Gelegenheit zur Stellung eines Antrages gemäß § 109 SGG bis zum 17. April 2009 eingeräumt. Der Kläger hat hiervon innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht, sodass der Senat auf Grundlage der von ihm für gegeben erachteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen den berufskundlichen Sachverständigen M. beauftragt hat. Erst nach Übersendung des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 einen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäߧ 109 SGG zur Überprüfung des medizinischen Sachverhalts gestellt. Dieser Antrag ist verspätet. Seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Erhebliche Gründe, weshalb der Antrag nicht fristgerecht sondern erst im Juni 2009 gestellt worden ist, sind vom Kläger nicht genannt worden, sodass der Senat die verspätete Antragstellung als auf grober Nachlässigkeit beruhend ansieht.
Weil der Kläger in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten, liegt auch eine Erwerbsminderung i.S. des§ 43 SGB VI nicht vor.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Kläger etwa wegen seines Lebensalters und/oder wegen der Arbeitsmarktlage keine Chance hat, eine Arbeitsstelle in einer ihm gesundheitlich und sozial zumutbaren Tätigkeit tatsächlich zu erhalten, denn dieses Risiko ist nicht von der Rentenversicherung versichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.