Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1996, Az.: 4 L 3002/94

Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des Haushalts; Minderjähriges Kind

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.06.1996
Aktenzeichen
4 L 3002/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0624.4L3002.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 28.02.1994 - 3 A 166/93 .Hi

Fundstellen

  • ND MBl 1997, 76
  • NWB 1997, 516
  • NdsRpfl 1996, 313

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt sich nicht feststellen, ob die (hilfebedürftige) Partnerin oder der (nicht hilfebedürftige) Partner einer (ehelichen oder) eheähnlichen Gemeinschaft die Generalunkosten des Haushalts trägt und damit Haushaltsvorstand ist, ist für jeden ein Mischregelsatz in derselben Höhe zugrunde zu legen; die Summe der Mischregelsätze darf den Gesamtbedarf beider Partner, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen, nicht übersteigen.

2. Lebt ein minderjähriges nichteheliches Kind mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen des Vaters bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind nach § 11 Abs 1 S 2 Halbs 2 BSHG "zu berücksichtigen", ohne daß es darauf ankommt, in welcher Höhe der Vater Barunterhalt tatsächlich leistet oder zu leisten verpflichtet ist.