Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1996, Az.: 4 L 3002/94
Sozialhilfe; Haushaltsgemeinschaft; Haushaltsvorstand; Generalunkosten des Haushalts; Minderjähriges Kind
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.1996
- Aktenzeichen
- 4 L 3002/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0624.4L3002.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 28.02.1994 - 3 A 166/93 .Hi
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BSHG
- § 22 BSHG
- § 122 BSHG
- § 2 RegSatzV
Fundstellen
- ND MBl 1997, 76
- NWB 1997, 516
- NdsRpfl 1996, 313
Amtlicher Leitsatz
1. Läßt sich nicht feststellen, ob die (hilfebedürftige) Partnerin oder der (nicht hilfebedürftige) Partner einer (ehelichen oder) eheähnlichen Gemeinschaft die Generalunkosten des Haushalts trägt und damit Haushaltsvorstand ist, ist für jeden ein Mischregelsatz in derselben Höhe zugrunde zu legen; die Summe der Mischregelsätze darf den Gesamtbedarf beider Partner, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen, nicht übersteigen.
2. Lebt ein minderjähriges nichteheliches Kind mit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen des Vaters bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für das Kind nach § 11 Abs 1 S 2 Halbs 2 BSHG "zu berücksichtigen", ohne daß es darauf ankommt, in welcher Höhe der Vater Barunterhalt tatsächlich leistet oder zu leisten verpflichtet ist.