Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.1996, Az.: 4 M 3058/96

Sozialhilfe; Spätaussiedler; Wohnortzuweisung; Unabweisbar gebotene Hilfe; Unterkunft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.1996
Aktenzeichen
4 M 3058/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0611.4M3058.96.0A

Fundstelle

  • FEVS 1947, 184

Amtlicher Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 3a Abs 1 Buchst b WoZuG (AusÜbsiedWOG) liegen vor, wenn die Spätaussiedler nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.3.1996 an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Wohnort ständigen Aufenthalt genommen haben.

2. Zur nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe im Sinne des § 3a Abs 1 S 2 WoZuG (AusÜbsiedWOG) zählen die Aufwendungen einer (Familien-)Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten, wenn die Spätaussiedler in dem Bundesland, in das sie zugewiesen worden sind, eine Unterkunft bislang nicht hatten.