Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.02.2016, Az.: 5 A 12344/14
Psychologie; Psychologischer Psychotherapeut
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.02.2016
- Aktenzeichen
- 5 A 12344/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 S 1 Nr 2a PsychThG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erfüllt.
Die am ... 1986 geborene Klägerin studierte an der privaten Fachhochschule G. in J. das Fach Business Psychology (Wirtschaftspsychologie) und schloss den Studiengang am 13.07.2009 mit dem Bachelor of Arts ab. Sie erwarb dabei 180 ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System = Creditpoints = Leistungspunkte). Im Anschluss daran studierte die Klägerin an der Technischen Universität (TU) Chemnitz im Masterstudiengang Psychologie und erwarb dabei 120 Creditpoints. Der Studiengang enthält das Modul Klinische Psychologie. Die Klägerin schloss das Studium am 19.04.2012 mit dem Master of Science mit dem Prädikat „gut“ ab.
Am 04.03.2013 fragte die Klägerin beim Beklagten schriftlich an, ob sie die Voraussetzungen für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erfülle. Sie hatte diese Ausbildung bei der Ausbildungsstätte der DGVT (Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie) I. am 01.03.2013 unter dem Vorbehalt der Zulassung zur Ausbildung begonnen.
Der Beklagte ersuchte den Vorsitzenden der Zulassungskommission Psychologie (Studiendekan) an der Universität C. Prof. Dr. X. T. um die Begutachtung, ob der Bachelor of Arts in Business Psychology der Hochschule G. in Verbindung mit dem Master-Abschluss im Studiengang Psychologie der TU Chemnitz nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 PsychThG (Psychotherapeutengesetz) ausreiche, um die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin aufzunehmen. In dem am 09.01.2014 beim Beklagten eingegangenen Gutachten (datiert auf den 12.03.2013) führte der Studiendekan aus, dass keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Grundstudiums bestehe. Fast der gesamte Grundlagenkanon der Psychologie fehle. Die Fächer Biologische Psychologie, Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitspsychologie fehlten. Die Fächer Allgemeine Psychologie und Sozialpsychologie habe die Klägerin nicht im erforderlichen Umfang studiert. Auch habe sie das Studium im Fach Psychodiagnostische Grundlagen und Methoden nicht im ausreichenden Maße nachgewiesen. Er wies darauf hin, dass der Bachelorstudiengang Business Psychology an der Hochschule G. vom BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen) nicht als psychologischer Studiengang anerkannt sei. Er empfahl eine ablehnende Auskunft gegenüber der Klägerin.
Der Beklagte teilte der Klägerin unter dem 07.02.2014 mit, dass der von ihr absolvierte Studiengang dem inländischen Diplomabschluss in dem Studienfach Psychologie nicht gleichwertig sei. Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, sondern die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin absolvieren wolle, beschied der Beklagte die Klägerin unter dem 11.02.2014 dahingehend, dass die Gleichwertigkeitsprüfung an dem vormaligen Diplomabschluss in Psychologie habe ausgerichtet werden müssen, da die Klägerin die für diese Ausbildung vorhandenen alternativen Anspruchsvoraussetzungen - die Absolvierung der Studiengänge Pädagogik oder der Sozialpädagogik - nicht erfülle. Ihr werde empfohlen, die fehlenden Module nachzuholen, falls dies möglich sei. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 05.04.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, die Masterstudiengänge hätten die früheren Diplomabschlüsse ersetzt. Die Universität prüfe in eigener Verantwortung, ob die Voraussetzungen für den Masterstudiengang erfüllt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Kenntnisse von ihr nachgewiesen worden seien. Sie kenne mehrere Bewerber mit dem gleichen Abschluss, denen in anderen Bundesländern die Approbation zum Psychotherapeuten erteilt worden sei. Insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nach einem vorherigen Schriftwechsel, in dem der Beklagte darauf hinwies, dass bei Verfahren dieser Art ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen sei, die Klägerin aber auf dem Erlass eines Widerspruchsbescheides bestand, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde am 15.09.2014 zugestellt.
Die Klägerin hat am 13.10.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte wende § 5 Psychotherapeutengesetz falsch an und verletze sie dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 3 GG. Er verkenne, dass es sich bei dem von ihr abgelegten Masterabschluss in Psychologie an der TU Chemnitz um eine im Inland an einer Universität bestandene Abschlussprüfung handele, die das Fach Klinische Psychologie einschließe. Der Masterabschluss an einer deutschen Universität sei anzuerkennen. Eine weitergehende Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit dieser Prüfung vorliege, habe nicht zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit mit inländischen Abschlüssen sei nur bei ausländischen Abschlüssen festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass sie die Zugangsqualifikation für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG nicht. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen den lange etablierten Diplomstudiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule vor Augen gehabt, über den die Klägerin nicht verfüge. Sie habe kein herkömmliches Bachelor-Studium im Fach Psychologie absolviert. Die Klägerin habe die begehrte Zugangsberechtigung bei der hierfür zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls nicht erhalten. Soweit in den Bundesländern eine unterschiedliche Verwaltungspraxis bestehe, könne die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Der Klägerin steht ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage zur Seite. Sie hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sie für die Ausbildung, die sie bereits unter dem Vorbehalt der Zulassung absolviert, die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, sie zur Prüfung für den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zugelassen werden kann und für den Fall des Bestehens der Abschlussprüfung mit der Approbation für diesen Beruf rechnen kann. Anderenfalls wäre die weitere Ausbildung in diesem Beruf für sie möglicherweise nutzlos. Folgerichtig kann sie auch die Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 geltend machen, da ihr die Bescheide bei einem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bzw. zur anschließenden Erteilung der Approbation entgegengehalten werden könnten. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens war zwar entbehrlich, da es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren für Verfahren dieser Art gemäß § 8 a Abs. 1 Nds. AG VwGO a. F. (jetzt § 80 Abs. 1 Niedersächsisches Justizgesetz - NJG - vom 16.12.2014, Nds. GVBl. 2014, 436) nicht bedurfte. Die Ausnahme in § 8 a Abs. 3 Nr. 1 Nds. AG VwGO a. F. greift nicht, da dem Verwaltungsakt die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung nicht zugrunde liegt. Es geht stattdessen um die Prüfung der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Berufsausbildung. Gleichwohl kann die Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides im Klagewege geltend machen, um den Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Widerspruchsbescheides zu beseitigen.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf den von ihr begehrten feststellenden Bescheid über das Recht auf Zugang zu der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nicht zur Seite.
Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist, dass alternativ eine der folgenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG erfüllt wird:
a) eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a bis c (die Voraussetzungen für die Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en).
b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertes Hochschulstudium.
Die Klägerin erfüllt die Nummer 2 b unstreitig nicht; sie hat weder ein pädagogisches oder noch ein sozialpädagogisches Studium abgeschlossen. Auch die Nrn. c) und d) sind aufgrund ihrer inländischen Vorbildung nicht einschlägig.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a PsychThG ist bei Vorliegen der „höheren“ Anforderungen für die Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en auch die Ausbildungsoption für die/den der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en eröffnet, indem in der Regelung auf Nr. 1 (a bis c) Bezug genommen wird. Nr. 1 b und c sind nicht einschlägig wegen der rein inländischen Vorbildung der Klägerin. Einschlägig ist hier Nr. 1 a, d. h. der Zugang zu der von der Klägerin angestrebten Ausbildung ist auch gegeben bei
- einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat.
Hiernach könnte sie die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufnehmen, wenn sie die Voraussetzungen zur Aufnahme der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin vollumfänglich erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes zum 01.01.1999 - § 5 PsychThG wurde seitdem nicht geändert - war Voraussetzung hierfür die Verleihung des Diploms in Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Allerdings hat die sog. Bologna-Reform zwischenzeitlich zu einer gestuften Studienstruktur mit grundständigen und weiterführenden Studiengängen als „wesentlichem Baustein des Europäischen Hochschulraums“ geführt. Diplomstudiengänge werden so gut wie nicht mehr angeboten (Rogalla in: Epping, NHG, Kommentar, § 18 Rdnr. 48: Im Wintersemester 2013/14 machten Bachelor- und Masterstudiengänge 87,4 % des Studienangebotes in Deutschland aus; ohne die Studiengänge, die mit Staatexamen oder kirchlichem Examen abschließen, sind es in Niedersachsen 99 %). Die neuen Studiengänge werden zum Teil konsekutiv angeboten, d. h. der Masterstudiengang baut inhaltlich auf dem grundständigen Bachelorstudiengang der Hochschule auf und führt ihn fachlich fort oder vertieft ihn. Daneben gibt es nicht-konsekutive weiterbildende Masterstudiengänge. Bei dem Masterstudiengang Psychologie an der TU Chemnitz handelt es sich um einen konsekutiven Studiengang, der den grundständigen Bachelorstudiengang in Psychologie an der TU Chemnitz vertieft.
Ungeachtet des Erwerbs der beiden berufsqualifizierenden Studienabschlüsse Bachelor und Master hat die Klägerin Studienleistungen, die mit den Anforderungen des früheren Abschlusses an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule in Psychologie übereinstimmen, nicht vorzuweisen. Dazu verweist das Gericht auf das Urteil des VG Kassel vom 17.03.2015 (- 3 K 1495/14.KS -, juris, Rdnr. 16 ff), worin es heißt:
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„Diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie verfügt nicht über ein Bachelorstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nur solchen Studierenden eröffnet, die das Bachelor- und das Masterstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert haben (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2013 – OVG 10 M 24.12 –, juris, Rdnr. 8, 12).
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Da der Gesetzgeber bislang keine Anpassung der streitentscheidenden Regelung, die zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, an die Veränderungen des Hochschulsystems infolge der gemeinsamen Erklärung der europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 in Bologna (sog. Bologna-Erklärung) vorgenommen hat, war mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, welche Anforderungen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG nach Umstrukturierung des Studiums hin zu Bachelor- und Masterstudiengängen stellt.
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Stellt man, wie die Klägerin, allein auf den Wortlaut ab, hat sie eine Abschlussprüfung an einer gleichstehenden Hochschule absolviert, indem sie an der U1 Berlin, einer vom Land Berlin anerkannten, privaten Hochschule mit Universitätsstatus, einen „Master of Arts“ in Psychologie ablegte, der auch eine Prüfung im Fach Klinische Psychologie umfasste. Der Wortlaut der Norm bildet allerdings nur eine unter mehreren, gleichberechtigt nebeneinander stehenden Auslegungsmethoden. Sowohl die historische als auch die teleologische sowie eine systematische Auslegung der streitgegenständlichen Regelung sprechen jedoch nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass nach der sog. Bologna-Reform sowohl ein abgeschlossenes Bachelor-, als auch ein abgeschlossenes Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule vorauszusetzen sind.
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In historischer Auslegung der Norm ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber das Diplomstudium Psychologie vor Augen hatte, als er die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG normierte. Dies ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden Bundestagsdrucksachen und wird durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 –, juris, Rdnr. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2013 – OVG 10 M 24.12 –, juris, Rdnr. 7). So heißt es bereits in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung von 1993, „den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollen – wie aus der Bezeichnung ersichtlich – nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss ergreifen können. Der notwendig hohe Anspruch an die nach dem Gesetz zu regelnde Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt dies voraus“ (BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 12). Aus den Ausführungen zu dem Gesetzesentwurf von 1997 wird ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber nicht lediglich um eine Abschlussprüfung, sondern insbesondere um das zugrundeliegende Psychologiestudium ging, wenn es dort heißt, es solle mit dem neuen PsychThG eine Lösung geschaffen werden, indem berufsrechtlich ein abgeschlossenes Psychologiestudium als Voraussetzung für die Zulassung zu der Ausbildung festgelegt werde. Da an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen zu stellen seien, solle der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nur von Diplom-Psychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Hochschulabschluss ergriffen werden können (BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 1, 2, 14, 18). An die Stelle des damit ursprünglich geforderten Diplomstudiums im Fach Psychologie ist im Rahmen der Umstrukturierung des Hochschulsystems durch den sog. Bologna-Prozess das zweistufige Bachelor- und Masterstudium getreten. Daher kann nicht alleine auf den gemäß § 19 Abs. 3 HRG in Vollzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre dauernden Masterstudiengang geblickt werden, gleichsam so, als wäre es zuvor auch lediglich auf die letzten beiden Jahre des Diplomstudiums angekommen.
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Dass lediglich ein insgesamt absolviertes Diplompsychologiestudium und damit lediglich ein Bachelor- und ein Masterstudium zu der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin berechtigen, entspricht auch der teleologischen Auslegung der Norm. Zielsetzung der Regelung, die auch nach Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge unverändert geblieben ist und maßgebliche Bedeutung hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.06.2010 – 7 A 1908/09.Z –, juris, Rdnr. 10), ist es, angesichts der hohen Bedeutung des Heilberufs der Psychologischen Psychotherapeutin die Qualifikation der Berufsangehörigen „so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen“ (BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 18; vgl. auch BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 14). Ein höchstmögliches, ebenso wie ein einheitliches Niveau stellt aber nur ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie sicher. Das Masterstudium allein ist demgegenüber ein Minus und die Einheitlichkeit aufgrund unterschiedlicher, zuvor absolvierter Bachelorstudiengänge gerade nicht gegeben. Schließlich spricht auch eine systematische Auslegung für diese Sichtweise, da der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch andere Studiengänge (Pädagogik, Sozialpädagogik) ausreichen lässt, für Psychologische Psychotherapeuten nach Nr. 1 a) aber ausschließlich Psychologie als Studiengang akzeptiert. Auch dies spricht dafür, dass ein vollwertiges Psychologiestudium Voraussetzung ist und ein Diplom oder Bachelor in Pädagogik- oder Sozialpädagogik mit einem anschließenden Master in Psychologie nicht ausreicht.
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In Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG neben einem Master auch einen Bachelor in Psychologie zu verlangen, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“ …
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„Ein Eingriff in Art. 12 Abs.1 GG ist zwar durch die Anforderung eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums in Psychologie gegeben, da es sich hierbei um eine Berufswahlregelung i. S. e. subjektiven Berufszugangsvoraussetzung handelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff jedoch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG selbst gegeben, der durch den Beklagten lediglich nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgelegt wird. Gerechtfertigt ist der Eingriff durch den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 -, juris, Rdnr. 27 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2009, 12 K 4074/08.F -, juris, Rdnr. 12).“…
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„Dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium der Psychologie voraussetzt, verletzt auch nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Gesetzgebungskompetenzen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Approbation erteilt und der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin gewährt wird, ist nicht Sache der Länder, sondern vorrangig die des Bundes, Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG fällt die „Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“; „anderer Heilberuf“ in diesem Sinne ist auch die Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 – 3 C 21/82 –, juris, Rdnr. 17 ff.; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 74 Rdnr. 50 f.). Der Beklagte kann und konnte daher überprüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen erfüllt, die in Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG zu fordern sind, ohne in die hochschulrechtliche Zuständigkeit der Länder einzugreifen“….
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„Kommt es aber nach Überzeugung des Gerichts in Auslegung der streitentscheidenden Norm auf ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie an, gilt die Vorgabe des Gesetzgebers hinsichtlich der Institution („Universität oder gleichstehende Hochschule“) für beide Studienteile. Dies entspricht auch der Begründung der Gesetzesentwürfe, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 18; vgl. auch BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 14). Die Klägerin hat das dem Master vorangegangene Studium im Fach Sozialwesen jedoch an einer Fachhochschule absolviert. Bei einer Fachhochschule handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um eine Universität oder gleichstehende Hochschule (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 – 1 BvR 1467/80 –, juris, Rdnr. 118 ff.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 04.12.1998 – Vf. 3-VII-97 –, juris, Rdnr. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2009, 12 K 4074/08.F –, juris, Rdnr. 13; Hess. VGH, a. a. O., Rdnr. 7 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 24.01.2014, 1 ZKO 424/11, S. 4 ff.). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Fachhochschulen kein eigenständiges Promotionsrecht haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2009, GVBl. I S. 666), die Zulassung für ein Studium an einer Fachhochschule auch mit einer Fachhochschulreife anstelle der allgemeinen Hochschulreife möglich ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 HHG), sie einen engeren, anwendungsbezogenen Lehr- und Forschungsauftrag haben und daher eine stärkere Verschulung und mehr Praxisbezug aufweisen. An dieser in ständiger Rechtsprechung bestätigten Auffassung ändert auch das Recht der Fachhochschule, Bachelor-Examen abnehmen zu dürfen, nichts (siehe dazu ausführlich: Hess. VGH, a. a. O., Rdnr. 7 ff., insb. Rdnr. 11).“
Der vom VG Kassel vertretenen Rechtsauffassung, wonach nicht nur der Masterabschluss an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule im Fach Psychologie erworben sein muss, um den Anforderungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG zu genügen, sondern auch der grundständige Bachelorabschluss, ist aufgrund der methodisch überzeugenden Auslegung der Norm zuzustimmen. Es bleibt die längst überfällige Aufgabe des Bundesgesetzgebers (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die derzeitige 18. Legislaturperiode, S. 57: „Wir werden das Psychotherapeutengesetz samt den Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung überarbeiten.“), die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG der im Zuge der Bologna-Reform entstandenen neuen Rechtswirklichkeit anzupassen. Diese sieht so aus, dass (zum Teil stark spezialisierte) Bachelorabschlüsse, ob an Universitäten oder an Fachhochschulen erworben, den Zugang für ein Masterstudium an einer Universität eröffnen können, wenngleich in der Regel unter der Einschränkung, dass Zugangsvoraussetzung hierfür ein - gemessen an dem grundständigen universitären Bachelorstudiengang - inhaltlich gleichwertiger Bachelorstudiengang ist. Der Gesetzgeber hat dabei festzulegen, ob die in aller Regel praxisnäher gestalteten Fachhochschulstudiengänge seinen Qualitätsanforderungen an eine Vorbildung für eine postgraduale Psychotherapieausbildung entsprechen. Bis zu der in Aussicht genommenen Neuregelung des § 5 PsychThG (vgl. dazu auch die Diskussionen und Vorschläge unter www.gdvt.de und www.dgpt.de sowie auf der Homepage der Bundestherapeutenkammer) bleibt es bei dem Erfordernis des an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule absolvierten konsekutiven Psychologiestudienganges (Bachelor und Master) für die Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en.
Im Falle der Klägerin fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen aber auch dann, wenn man, anders als das VG Kassel, die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG dahingehend auslegte, dass für die Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en nur „ein“ bzw. nur der höherwertige berufsqualifizierende Abschluss an einer Universität oder an einer gleichstehenden Hochschule abgelegt worden sein müsste. Denn wegen der notwendig hohen Anforderungen an die Ausbildung müsste der erste, d. h. der grundständige Bachelorstudiengang, wenn schon nicht in wissenschaftlicher Hinsicht, zumindest aber in fachlicher Hinsicht mit dem bis zur Bologna-Reform absolvierten Diplomstudiengang in Psychologie übereinstimmen.
Auch hieran mangelt es. Dabei orientiert sich das Gericht an der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz vom 05.11.2002/13.12.2002. Diese Rahmenordnung, die wie alle anderen Rahmenordnungen für universitäre Diplomprüfungen auf der Grundlage von § 9 Hochschulrahmengesetz (HRG) erarbeitet worden war, wurde zwar im Zuge der weitgehenden Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 19 Abs. 2 HRG durch das System der Qualitätssicherung über Akkreditierung abgelöst. Gleichwohl stellt sie hier ein sinnvolles Prüfungskriterium dar, da der Abschluss des Studienganges Psychologie bei Erlass des Gesetzes die Diplomprüfung war. Diesen Studiengang hatte der Gesetzgeber bei Erlass des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG vor Auge.
Der mit der Übereinstimmungsprüfung beauftragte Prof. Dr. T., Studiendekan für Psychologie an der TU C., kommt unter Berücksichtigung der vorgenannten Rahmenordnung in dem beim Beklagten am 09.01.2014 eingegangenen Gutachten (datierend vom 12.03.2013) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Fachbereich Wirtschaft und Medien an der privaten Hochschule (Fachhochschule) G. in J. wesentliche Elemente des traditionellen Psychologiestudiums nicht erlernt hat, da sich der sehr spezielle Studiengang „Business Psychology“ auf nur ein (einziges) Anwendungsfach der Psychologie konzentriert. Es fehle - so der Gutachter - fast der gesamte Grundlagenkanon der Psychologie. Die Fächer Biologische Psychologie, Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitspsychologie seien überhaupt nicht studiert worden, die Fächer Allgemeine Psychologie und Sozialpsychologie nicht im erforderlichen Umfang. Psychodiagnostische Grundlagen und Methoden seien nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Dem folgt die Kammer in Anbetracht des von der Klägerin vorgelegten Bachelorzeugnisses, in dem die von ihr studierten Module im Einzelnen aufgeführt sind. Die Klägerin hat stattdessen Allgemeine und Spezielle BWL I und II, VWL I und II, Rechnungswesen I und II, Kosten- und Leistungsrechnung sowie wirtschaftsnahe juristische Fächer im Umfang von mindestens 45 Creditpoints studiert, mithin Module, die ihrer gewählten Spezialisierung entsprechen, die mit dem Grundlagenkanon des Studiums in Psychologie indessen wenig Berührung haben. Damit im Einklang steht, dass auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen - BDP - den Bachelorstudiengang Business Psychologie an der Fachhochschule G. nicht zu den anerkannten psychologischen Bachelorstudiengängen zählt und die Mitgliedschaft von Absolventen dieses Studiengangs im Berufsverband ablehnt (aktualisiert Dezember 2015).
Die fehlende Kongruenz zwischen dem von der Klägerin absolvierten Wirtschaftspsychologie-Bachelorstudiengang und einem grundständigen Psychologiestudiengang wurde durch das „reguläre“ Masterstudium der Klägerin an einer Technischen Universität in dem Fach Psychologie nicht aufgehoben. Insgesamt fehlen - so der Gutachter in der Email an die Klägerin vom 17.02.1014 - in den psychologischen Grundlagenfächern Studienanteile im Umfang von mindestens 40 ECTS. Da ein Semester durchschnittlich 30 ECTS (Lenz in: Epping, a.a.O., § 7 Rdnr. 23) umfasst, dürfte - überschlägig geschätzt - die Studienleistung von deutlich mehr als einem Hochschulsemester fehlen.
Selbst wenn man folglich annähme, dass der konsekutive Bachelor- und Masterstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Fach Psychologie für die Psychotherapeutenausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG keine zwingende Voraussetzung ist, könnte sich die Klägerin aufgrund der aufgezeigten gravierenden Wissenslücken nicht darauf berufen, dass sie mit der Verleihung des Mastergrades an der TU Chemnitz im Fach Psychologie zugleich auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG erworben hat. Dabei ist der Umstand, dass die TU Chemnitz die Klägerin in den Masterstudiengang Psychologie aufgenommen hatte, sicherlich beachtenswert, wenngleich dies für das in den einzelnen Bundesländern für das Gesundheitswesen jeweils zuständige Landesprüfungsamt nicht bindend sein kann. Universitäten sind verpflichtet zu prüfen, ob Absolventen von Bachelorstudiengängen anderer Hochschulen (dazu zählen Universitäten und gleichgestellte Hochschulen sowie Fachhochschulen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NHG) die fachlichen Voraussetzungen für den Masterstudiengang - ob konsekutiv oder nicht - erfüllen und können bzw. müssen bei freier Kapazität aus Gründen der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) Bewerber ggf. zu dem Masterstudium zulassen (Nds. OVG, B. v. 17.05.2013 - 2 ME 74/13 -, juris, Rdnr. 11 ff). Eine Übereinstimmung mit den Zulassungskriterien zu dem psychotherapeutischen Ausbildungsgang in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychTHG folgt daraus nicht ohne weiteres, wie bereits aus der Vorgabe erkennbar ist, dass die Abschlussprüfung das Fach Klinische Psychologie einschließen muss, was offenbar nicht zwingend der Fall ist. Ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin möglicherweise in den Genuss einer Normierungslücke gekommen war. Denn zur Zeit der Aufnahme der Klägerin in den Masterstudiengang Psychologie an der TU Chemnitz waren dem dortigen Prüfungsausschuss in § 3 Abs. 1 der Studienordnung für den Zugang „anderer Bewerber“ keinerlei Vorgaben an die Hand gegeben, während bereits in der Fassung des § 3 der Studienordnung vom 07.08.2013 die Zugangsvoraussetzungen dahingehend präzisiert worden waren, dass ein „inhaltlich gleichwertiger Studiengang“ verlangt wurde.
Jedenfalls liegt es in der Kompetenz des Beklagten, die Gleichwertigkeit selbst noch einmal zu überprüfen, da er die Zuständigkeit für die Approbationserteilung und damit auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung durch den Landesgesetzgeber mit entsprechender Ermächtigung des Bundesgesetzgebers übertragen bekommen hat, §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PsychThG i. V. m. PsychTh-APrV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ApproZustV (so auch VG Kassel, a.a.O., s. o., Rdnr. 25). Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht vermag eine möglicherweise unterschiedliche Zugangspraxis der Landesprüfungsämter, die sachlich nicht begründet ist, nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2013 - 2 B 37/13 -, juris Rdnr. 9, und vom 04.04.2013 - 2 B 87.12 -, juris Rdnr. 10, jeweils m.w.N.).
Da die Klägerin die „niedrigschwelligeren“ Anforderungen für die von ihr gewählte Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, nämlich einen Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule) in den Fächern Pädagogik und Sozialpädagogik nicht vorweisen kann und sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 1 a PsychThG - den an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworbenen Bachelorgrad und den Mastergrad im Fach Psychologie - gleichfalls nicht erfüllt, steht ihr ein Rechtsanspruch auf den begehrten feststellenden Verwaltungsakt nicht zur Seite. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer den Rechtsfragen zu, die entstanden sind durch die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge im Fach Psychologie im Hinblick auf die Zulassungsqualifikation zu der Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/en bzw. zu der Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 a PsychThG.