Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.02.2016, Az.: 3 A 10114/14

Gesetzeskonformität; Hilfeplan; Jugendhilfeleistung; Jugendhilfeträger; junge Volljährige; Kontrolldichte; Kostenerstattungsstreit; Volljährigenhilfe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
03.02.2016
Aktenzeichen
3 A 10114/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Gesetzeskonformität einer Jugendhilfemaßnahme im Sinne des § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Gericht im Kostenerstattungsstreit nicht auf die Auswertung der vom Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger vorgelegten Verwaltungsvorgänge, namentlich des Leistungsantrags und des der streitigen Leistung zu Grunde liegenden Hilfeplans, beschränkt.
2. Das Gericht prüft im Kostenerstattungsstreit zweier Jugendhilfeträger vollumfänglich nach, ob dem Grunde nach ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. Die vom Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger getroffene Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der Leistung unterliegt demgegenüber nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.940,55 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann eine Kostenvollstreckung seitens der Beklagten mittels Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die sie ab dem .03.2013 im Rahmen einer Hilfe für junge Volljährige für Verena C. aufgewendet hat.

Verena C. wurde am .03.1995 geboren. Bis zu ihrem 14. Lebensjahr wuchs sie bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in Bielefeld auf. Seit Ende 2008 wohnte Verena bei ihrer Großmutter im Stadtgebiet der Klägerin. Die Stadt Bielefeld bewilligte dafür auf Antrag der Kindesmutter mit Bescheid vom 08.04.2009 rückwirkend zum 01.02.2009 Hilfe zur Erziehung (HzE) in der Ausgestaltung als Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII.

Nachdem die Kindesmutter am 18.04.2009 in das Stadtgebiet der Beklagten verzogen war, bat die Stadt Bielefeld die Beklagte um Übernahme des Hilfefalls. Dazu kam es jedoch nicht, weil die Stadt Bielefeld der Beklagten bis zum Februar 2011 noch nicht alle relevanten Unterlagen übersandt hatte. Im März 2011 wies die Beklagte die Stadt Bielefeld darauf hin, dass nunmehr gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII die Klägerin für die weitere Fallbearbeitung zuständig sei. Daraufhin wandte sich die Stadt Bielefeld mit der Bitte um Fallübernahme an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 28.02.2012 an die Stadt Bielefeld und an die Beklagte erkannte die Klägerin ihre Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII an und teilte mit, dass sie zum 01.04.2012 den Fall übernehmen werde. Die Beklagte wiederum erkannte mit Schreiben vom 06.03.2012 gegenüber der Klägerin ihre Kostenerstattungspflicht aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an und bat um halbjährliche Abrechnung unter Vorlage einer prüfungsfähigen Rechnung.

Im Spätsommer 2012 fand unter erstmaliger Fallverantwortung der Klägerin eine Hilfeplanfortschreibung statt. Wegen der Einzelheiten bezüglich der getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und zum Hilfebedarf wird auf das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 03.09.2012 verwiesen. Die Hilfe wurde weiter bewilligt und eine weitere Hilfeplanung für Februar 2013 terminiert. Gegenüber der Beklagten rechnete die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2012 die Hilfemaßnahme bis einschließlich Dezember 2012 ab.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 beantragte Verena C. bei der Klägerin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 42 SGB VIII. In dem Schreiben ist ausgeführt:

„Seit Februar 2009 lebe ich im Haushalt meiner Großmutter, C., (Adresse). Ich besuche das Neue Gymnasium A-Stadt, die 11. Klasse und mein Ziel ist es, nach der 12. Klasse mein Abitur zu machen. Meiner Großmutter wird z. Zt. Hilfe gemäß Hilfeplanfortschreibung vom 10.08.2012 (gemäß § 36 SGB VIII) gewährt. Diese läuft mit meiner Volljährigkeit aus. Da ich über kein eigenes Einkommen verfüge, benötige ich weiterhin Unterstützung und beantrage deshalb, dass mir diese Hilfe gewährt wird.“

Am 18.03.2013 führte die fallverantwortliche Fachkraft der Klägerin, Frau F., ein Hilfeplangespräch (HPG) durch. Wegen der Einzelheiten bezüglich der dabei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und zum Hilfebedarf wird auf das dazu unter dem 28.03.2013 erstellte Protokoll verwiesen.

In einer internen pädagogischen Konferenz am 22.03.2013 im Jugendamt der Klägerin beschlossen die Teilnehmer auf der Basis des Hilfeplangesprächs vom 18.03.2013 eine Fortsetzung der Vollzeitpflege bis zunächst zum 31.07.2014. Ausweislich des Protokolls der Konferenz wurden die Alternativen

- Beendigung der Jugendhilfe/Auszug in eigene Wohnung

- Fortsetzung der Jugendhilfe bis Schulabschluss

erörtert.

Unter „Begründung der Entscheidung“ ist in dem Protokoll ausgeführt:

„Verena lebt erst seit 4 Jahren im Haushalt ihrer Großmutter. Das vorher zuständige Jugendamt Bielefeld hatte aufgrund der häuslichen Defizite eine stationäre Unterbringung für Verena angedacht. Durch das Angebot der Großmutter, Verena aufzunehmen, und die enge Beziehung von Verena zu ihrer Großmutter konnte die stationäre Jugendhilfe verhindert werden.

Aufgrund der Vernachlässigung im Haushalt ihrer leiblichen Mutter hat Verena im emotionalen Bereich Defizite, die eine Betreuung durch die Großmutter zumindest bis zum Schulabschluss notwendig machen.“

Mit Bescheid vom 03.04.2013 bewilligte die Klägerin Verena C. rückwirkend zum .03.2013 Hilfe gemäß §§ 41, 33 SGB VIII als Vollzeitpflege bei ihrer Großmutter zunächst bis zum 31.07.2014.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung der im Jahr 2013 aufgewendeten Jugendhilfekosten geltend. Die Beklagte bat daraufhin u.a. um Übersendung des der Bewilligung der Hilfe für junge Volljährige zu Grunde liegenden Hilfeplans. Nachdem die Klägerin die maßgeblichen Unterlagen (Antrag, Protokolle des HPG und der PK, Bewilligungsbescheid) übersandt hatte, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2014 ihr Kostenanerkenntnis vom 06.03.2012 mit Wirkung ab dem .03.2013. Sie lehne eine Kostenerstattung ab dem .03.2013 ab, weil die Gewährung der Hilfe ab dem Zeitpunkt nicht mehr gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Dem vorgelegten Hilfeplan sei kein Hilfebedarf zu entnehmen, der eine Weiterführung der Hilfe in vollstationärer Form erfordert habe. Es werde darin nicht aufgezeigt, dass bei der jungen Volljährigen Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und in ihrer Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bestünden. Konkrete Bedarfe würden weder im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung noch im Hinblick auf die Verselbständigung benannt. Vielmehr werde im Gegenteil der Eindruck vermittelt, dass es sich bei Verena C. um eine ganz normale junge Volljährige handele, die in einigen Bereichen ihren Altersgenossinnen sogar eher voraus sei. Sie werde als durchaus selbständig beschrieben, sei im Lebenspraktischen „fit“, könne Wäsche waschen, kochen und mit Geld umgehen. Sie habe Freundinnen, sei eigenverantwortlich und verbringe ihre Freizeit im Wesentlichen im Reitstall, wo sie ihr Pferd versorge und sonstige Arbeiten erledige. Sie bringe sich in das Familienleben ein. Verena werde als Person mit gutem Sozialverhalten beschrieben. Die im Protokoll dargestellte Entgleisung gegenüber der Großmutter während des gemeinsam mit der Mutter verbrachten Weihnachtsfestes 2012 werde als der Situation geschuldeter einmaliger „Ausrutscher“, nicht aber als Problem in der Persönlichkeitsentwicklung beschrieben. Die im Protokoll im Weiteren aufgeführten Schwierigkeiten von Verena seien ganz normale Probleme bzw. Herausforderungen in ihrer Altersgruppe. Weder das Ziel, das Abitur zu machen, noch die beschriebene Unentschlossenheit bei der Berufsfindung seien für sich genommen Grund genug, die stationäre Hilfe fortzusetzen. Gleiches gelte erst recht für das Problem des fehlenden eigenen Einkommens.

In Reaktion darauf übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 20.03.2014 eine ergänzende Stellungnahme der fallverantwortlichen Fachkraft Frau F., auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 23.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie eine Kostenerstattung weiterhin ablehne. Die Stellungnahme der fallverantwortlichen Fachkraft enthalte keine neuen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führten. Soweit auf die schwierige Kindheit Verenas eingegangen werde, handele es um bereits überwundene Probleme. Hinsichtlich der Zukunft würden lediglich Vermutungen angestellt, welche Probleme entstehen könnten, substantiierte Tatsachen würden nicht angegeben. Allein der Umstand, dass ein kollegiales Fachgremium der Klägerin die Fortführung der Hilfe befürwortet habe, reiche für sich genommen nicht aus, eine Bindungswirkung für den kostenerstattungspflichtigen Träger zu entfalten.

Auf nochmalige Aufforderung der Klägerin, die Kosten zu erstatten, übersandte die Beklagte dieser das Urteil des VG Hamburg vom 28.04.2010 (13 K 2275/08, n. v.) sowie den Beschluss des OVG Münster vom 28.08.2007 (12 A 1120/07) und teilte mit, dass sie unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen zu § 89f SGB VIII bei ihrer Weigerung bleibe.

Die Hilfe für Verena C. wurde von der Klägerin mit Ablauf des Juli 2015 eingestellt.

Die Klägerin hat bereits am 25.06.2014 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der seit dem .03.2013 von ihr aufgewendeten Jugendhilfekosten für Verena C. von der Beklagten verlangt. Zur Begründung führt sie aus:

Ihr Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 89a Abs. 1 Satz 2, 86a Abs. 4 Satz 1, 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Weiterbewilligung der bereits seit Februar 2009 gewährten Jugendhilfe in der Ausgestaltung als Vollzeitpflege über die Volljährigkeit von Verena C. hinaus sei rechtmäßig im Sinne des § 89f SGB VIII, namentlich sei diese gemäß § 41 SGB VIII erforderlich und geeignet gewesen. Bei Verena C. hätten bei Eintritt der Volljährigkeit Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und in ihrer Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung vorgelegen, die eine Fortsetzung der Vollzeitpflege geboten hätten. Die fachlich-pädagogische Einschätzung dafür habe allein ihrem Sozialen Dienst oblegen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (5 C 63/03, juris) sei die Entscheidung über die individuell erforderliche Hilfemaßnahme von dem erstattungsberechtigen Jugendhilfeträger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstattungspflichtigen Träger maßgeblich. Dabei habe der erstattungsberechtigte Träger unter Berücksichtigung des Interessenwahrungsgrundsatzes diejenige Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten angehalten sei (BVerwG, Urt. vom 29.06.2006, 5 C 24.05, juris). Diesen Vorgaben habe die durchgeführte Hilfeplanung genügt. Soweit die Beklagte fehlende Feststellungen bzw. Darlegungen zum konkreten Hilfebedarf im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 18.03.2013 rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die Hilfeplanung ressourcenorientiert verlaufen solle. Deshalb würden in dem Protokoll, das auch von dem Hilfeberechtigten selbst zu unterschreiben sei, grundsätzlich die Stärken des jungen Menschen benannt. Neben der positiven Dokumentation habe es kritische Punkte gegeben, die in dem Hilfeplangespräch auch angesprochen worden seien. Verena C. habe alles, was eine geistige Leistung erforderte, bereits gut bewältigen können. Darauf habe auch ihre schon vorhanden gewesene Stärke im lebenspraktischen Bereich beruht, weil Verena sich noch im Haushalt ihrer Mutter bereits früh um die Versorgung ihrer jüngeren Halbgeschwister habe kümmern müssen. Sie selber habe dort aber eine erhebliche Mangelversorgung sowohl in materieller Hinsicht als auch vor allem im emotionalen Bereich erfahren. Daraus habe sich ein mangelndes Vertrauen zu Erwachsenen und ein eher vermeidendes, desorganisiertes Bindungsverhalten entwickelt. Auch im Verhältnis zu ihrer Großmutter sei Verena noch sehr distanziert gewesen und habe ihre Gefühle kaum gezeigt. Konflikte habe sie vermieden, sei ausgewichen und habe andererseits zu sehr impulsiven Ausbrüchen geneigt, die sich in verbalen Attacken und Aggressionen gegen Einrichtungsgegenstände geäußert hätten. Verena habe ihre Vergangenheit in keiner Weise „bewältigt“ gehabt und sei von ihren Gefühlen, ihrer Not, zeitweilig „total überschwemmt“ worden. In derartigen Situationen habe sie über keine Möglichkeiten einer angemessenen Regulation verfügt. Es sei davon auszugehen gewesen, dass Verena in der Betreuung und Versorgung durch ihre Großmutter im emotionalen Bereich habe „nachreifen“ und langfristig zu einem sicheren Bindungsverhalten gelangen können. Im Sommer 2014 sei diesbezüglich auch die zusätzliche Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe mit Verena thematisiert worden.

Die Klägerin hat mit Klageerhebung schriftsätzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 12.126,55 EUR aufgewendete Jugendhilfekosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu erstatten.

2. festzustellen, dass die Beklagte bis auf Weiteres verpflichtet ist, die monatlich anfallenden Kosten der Jugendhilfe für Verena C. zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2016 hat sie den Antrag zu 2. aus der Klageschrift umgestellt und unter Aufrechterhaltung des Antrages zu 1. wörtlich weiter beantragt,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, für den Zeitraum Juli 2014 - Juni 2015 weitere aufgewendete Jugendhilfekosten in Höhe von 8.156,00 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu erstatten.

In der mündlichen Verhandlung am 03.02.2016 hat die Klägerin ihre Klage für den Zeitraum August 2014 - Juli 2015 zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - für die Verena C. im Zeitraum .03.2013 bis Ende Juli 2014 geleistete Jugendhilfe als Kostenerstattung einen Betrag in Höhe von 12.940,55 EUR zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Weitergewährung der Jugendhilfe für Verena C. über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus sei nicht rechtmäßig im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII gewesen. Sie habe nicht den Vorschriften des SGB VIII entsprochen. Es sei nicht erkennbar, dass bei Verena C. ein Hilfebedarf im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestanden habe, der eine Fortsetzung der Jugendhilfe gerade in stationärer Form als weitere Vollzeitpflege erforderlich gemacht habe. Nach der Rechtsprechung müsse sich dabei der - weitere - Hilfebedarf aus dem Hilfeplan entnehmen lassen. Es müsse die konkrete, für die Hilfegewährung maßgebende Lebenssituation des jungen Menschen hinreichend ermittelt und zudem deutlich werden, wie vorhandene Einschränkungen diese kennzeichneten, um daraus einen konkreten Hilfebedarf ableiten zu können. Die für die Gewährung einer Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgebenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung müssten dabei im Kostenerstattungsverfahren durch Unterlagen belegbar sein. Nach der Entscheidung des OVG Münster vom 12.06.2003 (12 A 4864/00) bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung dann nicht, wenn Feststellungen von konkreten Tatsachen, die einen bestimmten Hilfebedarf erkennen ließen, fehlten. Die Berufung auf fehlende Tatsachenfeststellungen stelle danach keinen Eingriff in den Beurteilungsspielraum des die Hilfe gewährenden Trägers dar.

Nach diesen Maßstäben sei aus den von der Klägerin in der Hilfeplanung dokumentierten Feststellungen ein Bedarf für eine Fortsetzung gerade der Vollzeitpflege über den 29.03.2013 hinaus nicht ableitbar. Es komme dafür nicht auf den bisherigen Lebensweg an sondern auf die individuelle Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe. Der spezifische Hilfebedarf ergebe sich dabei aus der Wechselwirkung der sozialen Lebenslage und dem Umstand, mit den vorhandenen Fähigkeiten und den erlernten Techniken zur Lebensbewältigung bestehende Schwierigkeiten nicht in den Griff zu bekommen. Konkrete Tatsachen, die geeignet seien, in dieser Weise einen fortbestehenden Bedarf für eine Hilfe in Form der Vollzeitpflege zu begründen, ließen sich den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Diese erfüllten insoweit die materiellen Vorgaben zur Hilfeplanung aus § 36 SGB VIII sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht. Hierzu wiederholt die Beklagte inhaltlich im Weiteren ihre vorgerichtlichen Ausführungen gegenüber der Klägerin.

Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die fallverantwortliche Fachkraft der Klägerin, Frau F., informatorisch zu den Einzelheiten der Lebenssituation von Verena C. Ende März 2013 und zu den bei der Entscheidung über die Hilfegewährung erwogenen Umständen angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat für die im Zeitraum .03.2013 - 31.07.2014 an Verena C. geleistete Jugendhilfe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 12.940,55 EUR.

a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 89a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 2. Alt. SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder es gewesen wäre. Nach Satz 2, 2. Alt. der Regelung bleibt diese Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.

Vor Eintritt der Volljährigkeit von Verena C. wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuletzt die Beklagte für den Hilfefall zuständig gewesen, da die bis dahin allein sorgeberechtigte Mutter ihren g. A. in deren Gebiet hat. Die Hilfemaßnahme ist als zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung über die Volljährigkeit hinaus von der Klägerin fortgesetzt worden, deren zuvor nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegebene Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII fortgegolten hat.

b) Streitig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, ob die Weitergewährung der Vollzeitpflege über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus im Sinne des § 89f SGB VIII rechtmäßig war. Das ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen.

aa) Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten (nur) zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprochen hat. Nach Satz 2 der Regelung sind insoweit die Grundsätze maßgebend, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt worden sind.

bb) Die formalen Anforderungen an eine Weiterbewilligung der Hilfe über den 29.03.2013 hinaus haben vorgelegen. Verena C. hatte einen Leistungsantrag gestellt, die Klägerin daraufhin eine Hilfeplanung durchgeführt und einen Bewilligungsbescheid erlassen.

cc) Die im Zeitraum vom .03.2013 - 31.07.2014 an Verena C. geleistete Hilfe hat im Sinne des § 89f SGB VIII auch materiell den Vorschriften des SGB VIII entsprochen.

(1) Zur Frage des insoweit maßgeblichen Prüfungsumfangs hat das BVerwG in seinem Urteil vom 29.06.2006 (5 C 24/05, juris, Rn. 16) rechtsgrundsätzlich ausgeführt:

„Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten führt dies nicht dazu, dass "die in § 89f SGB VIII verlangte Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung nur noch bei offensichtlichen Verstößen gegen jugendhilferechtliche Vorschriften in Frage gestellt wäre" und bewirkt auch sonst nicht, dass bei der Prüfung der Gesetzeskonformität der gewährten Leistung dem die Hilfe gewährenden Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt würde (dies ablehnend etwa OVG Münster, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283). Denn auch in Bezug auf die Frage, ob auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger auf der Grundlage der im Handlungszeitpunkt vorliegenden Informationen die Leistung gewährt hätte, wird dem handelnden Jugendhilfeträger gerade kein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative eingeräumt.“

Auf dieses Urteil hat das BVerwG zuletzt nochmals in seiner Entscheidung vom 13.06.2013 (5 C /12, juris, Rn. 14, 19, m. w. N.) verwiesen. Ausgehend davon hat das Gericht die materielle Rechtmäßigkeit der Hilfe grundsätzlich vollständig selbst zu überprüfen (ebenso OVG Münster, Beschl. vom 02.07.2014, 12 B 630/14, juris, Rn. 4: uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Volljährigenhilfe vorliegen).

Auf der anderen Seite hat das BVerwG allerdings mehrfach betont, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der (Jugend-)Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handele, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten solle, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien (z. B. Urteil vom 18.10.2012, 5 C 21/11, juris, Rn. 32, m. w. N.; so auch schon Urt. vom 24.06.1999, 5 C 24/, juris, Rn. 39).

Davon ausgehend hat das Gericht nach Auffassung der Kammer im Kostenerstattungsstreit einerseits grundsätzlich eine umfassende Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen vorzunehmen (vgl. Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89f Rn. 8a). Lag danach ein Hilfebedarf vor, ist aber andererseits auf der Ebene der konkreten Ausgestaltung der Hilfe der pädagogisch zu verantwortende Gestaltungsspielraum des leistenden Jugendhilfeträgers zu beachten.

(2) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist das Gericht bei der Frage, ob die Hilfegewährung im zuvor angeführten Sinn materiell rechtmäßig war, nicht auf die Auswertung der im Vorfeld der Entscheidung über die Hilfegewährung erstellten und in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin dokumentierten Unterlagen, namentlich den Hilfeantrag und die Protokolle des Hilfeplangesprächs sowie der pädagogischen Konferenz, beschränkt. Der von der Beklagten angeführten, dies vertretenden Auffassung des VG Hamburg (Urteil vom 28.04.2010, 13 K 2275/08, UA S. 7) folgt die Kammer nicht.

Zwar verweist das BVerwG (Urt. vom 29.06.2006, 5 C 24/05, a. a. O.) auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung. Es trifft dort aber keine weitergehende Aussage dazu, dass sich dieser allein aus der dokumentierten Hilfeplanung ableiten lassen müsse. Vielmehr hat das BVerwG bereits früher entschieden, dass das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans oder eine fehlende Fortschreibung des Plans einem Erstattungsanspruch nicht entgegen gehalten werden kann, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der gewährten Hilfe auch ohne einen solchen festgestellt werden kann (BVerwG, Urt. vom 24.06.1999, 5 C 24/98, juris, Rn. 39; vgl. auch Streichsbier in: jurisPK-SGB VIII, § 89f, Rn. 14). Ist es aber für einen Anspruch auf Kostenerstattung grundsätzlich schon unschädlich, wenn ein Hilfeplan ganz fehlt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die dokumentierte Hilfeplanung den Hilfebedarf möglicherweise unzureichend belegt. Mit der Entscheidung des BVerwG aus 1999 hat sich das VG Hamburg bei der von ihm propagierten Beschränkung auf die dokumentierte Hilfeplanung nicht auseinandergesetzt.

Eine derartige Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung ist auch nicht mit Blick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz geboten. Dafür mag zwar sprechen, dass der Sinn der Regelungen zur Kostenerstattung auch darin liegt, zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern möglichst schnell Klarheit über die Frage einer Kostenerstattung zu schaffen. Damit korrespondieren u. a. materielle Anforderungen an die für eine Fristwahrung im Sinne des § 111 SGB X ausreichende Geltendmachung eines solchen Anspruchs. Insbesondere müssen dazu hinreichend konkrete Angaben zum Hilfefall und den Umständen der Leistungsgewährung gemacht werden, die es dem um Kostenerstattung angegangenen Sozialleistungsträger ermöglichen, Grund und Umfang einer Erstattungspflicht auf der Basis der übersandten Unterlagen zu prüfen. Auf der anderen Seite lässt sich daraus aber nicht zwingend eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes ableiten. Sollte eine weitergehende Erkenntnisquellen nutzende gerichtliche Aufklärung nämlich neue, in den Unterlagen, die dem angegangenen Träger vorprozessual zur Verfügung gestellt wurden, nicht (hinreichend) dokumentierte Tatsachen zu Tage fördern, die - nunmehr - zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung der streitigen Leistung führen, kann der beklagte Träger darauf mit einem nachträglichen Kostenanerkenntnis und prozessual mit einer Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast reagieren. Damit wäre den Schutzzwecken des § 89f SGB VIII und des § 111 SGB X einerseits und der Ausgleichsfunktion der Kostenerstattungsregelungen andererseits unter dem Gesichtspunkt des Interessenwahrungsgrundsatzes gleichermaßen Genüge getan.

(3) Ausgehend von diesen Prüfungsgrundsätzen waren am .03.2013 die materiellen Voraussetzungen für eine (weitere) Gewährung von Jugendhilfe an Verena C. gegeben.

(a) Rechtsgrundlage für die Weiterbewilligung war § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gilt nach Absatz 2 der Norm u. a. § 33 SGB VIII entsprechend.

Nach vielfach vertretener Auffassung sind die materiellen Hilfevoraussetzungen im Gesetz bewusst unscharf formuliert, um einen möglichst großen Kreis junger Volljähriger zu erfassen (z. B. v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, § 41, Rn. 9, m. w. N.; Schmid-Obkirchner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 41, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (zuletzt Beschl. vom 02.07.2014, 12 B 630/14, juris, Rn. 2), der die Kammer insoweit folgt, muss die besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein. Der spezifische Hilfebedarf ergibt sich dabei aus der Wechselwirkung der sozialen Lebenslage und dem Umstand, mit den vorhandenen Fähigkeiten und den erlernten Techniken zur Lebensbewältigung bestehende Schwierigkeiten nicht in den Griff zu bekommen (ebenso Schmid-Obkirchner, a. a. O., § 41, Rn. 14). Insoweit erfordert die Entscheidung darüber, ob und welche Hilfe gewährt werden soll, dass die konkrete, für die Hilfegewährung maßgebende Lebenssituation des jungen Volljährigen hinreichend ermittelt wird (so auch BayVGH, Beschl. vom .04.2009, 12 B 08.3352, juris, Rn. 22).

(b) Ausgehend von diesen Vorgaben lag zur Überzeugung der Kammer bei Verena C. Ende März 2013 insbesondere auf emotionaler Ebene im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung vor, das eine weitere Gewährung von Jugendhilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus erforderlich machte.

In ihrem Leistungsantrag selbst verwies Verena C. allerdings allein darauf, dass sie das Abitur anstrebe und über keine eigenen finanziellen Mittel verfüge. Damit wurden, wie die Beklagte zu Recht anführt, in der Tat keine jugendhilfespezifischen Bedarfe benannt. Auch aus der ersten von der Klägerin in eigener Regie durchgeführten Hilfeplanfortschreibung vom 10.08.2012 lassen sich keine Entwicklungsdefizite ableiten. Darin wird ein insgesamt sehr positives Bild von Verena gezeichnet, insbesondere das Verhältnis zur Großmutter als Pflegeperson wird als „vollkommen unproblematisch“ beschrieben.

Bereits im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 18.03.2013 ist demgegenüber (erstmalig) ausgeführt, Verena wolle mindestens bis zum Abitur bei ihrer Großmutter leben. Sie habe Angst vor den Anforderungen, die auf sie zukämen, wenn sie in einer eigenen Wohnung leben würde, wie Haushaltsführung, Wäsche waschen, kochen, etc.. Sie befürchte, dass sie den Überblick verlieren würde. Diese Bedenken würden von der Großmutter als Pflegeperson geteilt. Nach deren Wahrnehmung fehle Verena oft das notwendige Zeitgefühl bzw. der Überblick. Sie benötige noch deren Unterstützung/Erinnerung, um Dinge nicht zu vergessen, diesbezüglich „spiele sie noch oft Feuerwehr“. Im Rahmen des Weihnachtsfestes 2012 sei es zu einem Wutausbruch mit einer körperlichen Attacke von Verena gegenüber ihrer Großmutter gekommen, wobei diese und auch die fallverantwortliche Fachkraft Frau F. davon ausgingen, dass sich die Wut nicht unmittelbar gegen die Großmutter gerichtet habe, sondern auf die Mutter bezogen sei. Hintergrund sei eine frühere „Unterversorgung“ im Haushalt der Mutter, was Verena auf Vorhalt in dem Gespräch „weinend“ bestätigt habe. Sie sei auf die Möglichkeit, ergänzend therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen worden. Weiterhin ist im Protokoll der pädagogischen Konferenz vom 22.03.2013 zur Begründung der Fortsetzung der Hilfe ergänzend angeführt, auf Grund der Vernachlässigung im Haushalt ihrer leiblichen Mutter habe Verena im emotionalen Bereich Defizite, die eine Betreuung durch die Großmutter zumindest bis zum Schulabschluss notwendig machten.

Zu dieser, von der Klägerin vor der Entscheidung über die Bewilligung der streitigen Hilfe getroffenen Feststellung eines Entwicklungsdefizits auf emotionaler Ebene hat die fallverantwortliche Fallkraft Frau F. bereits vorprozessual in ihrem Vermerk vom 06.03.2014 ergänzende Aussagen gemacht. Dem lässt sich entnehmen, dass nach ihrer Einschätzung das Entwicklungsdefizit auf einer langjährigen „Unterversorgung“ im mütterlichen Haushalt bei einer massiven Benachteiligung zu Gunsten ihrer Halbgeschwister, mangelhafter Haushaltsführung, Sucht- und Verschuldungsproblematik der Mutter basierte. Verena habe im März 2013 deutlich Angst vor einer selbständigen Lebensführung gezeigt und dies auch im Hinblick auf verschiedene Anforderungsbereiche konkretisiert. Bei einem Abbruch der Hilfe sei zu befürchten gewesen, dass sie in alte Verhaltensmuster zurückfalle und die bis dahin erzielten Fortschritte wieder verloren gingen. Namentlich sei u. a. zu befürchten gewesen, dass sie keinen Bildungsabschluss erziele, was aber eine wesentliche Voraussetzung für eine selbständige Lebensführung sei.

Bereits in der Zusammenschau dieser Unterlagen wird die Lebenssituation von Verena C. im März 2013 durchaus konkret beschrieben. Als für die Hilfe nach § 41 SGB VIII maßgebliches Defizit wird eine emotionale Entwicklungsverzögerung dargestellt, die ihre Ursache in einer jahrelangen „Unterversorgung“ im mütterlichen Haushalt habe (Protokoll der pädagogischen Konferenz vom 22.03.2013). Die diese begründenden Umstände sind zwar weder im Protokoll des Hilfeplangesprächs noch im Protokoll der pädagogischen Konferenz im Einzelnen benannt, werden jedoch schon im Vermerk der fallzuständigen Fachkraft Frau F. vom 06.03.2014 weiter konkretisiert. Als Folge der emotionalen Entwicklungsverzögerung wird die Angst der Hilfeempfängerin vor einem Scheitern bei einer „Entlassung“ in die Selbständigkeit und ein besonderer Bedarf an emotionaler Zuwendung und Bestätigung beschrieben. Defizite im Bereich der Eigenorganisation werden (beispielhaft) benannt. Die schulischen Leistungen seien im 3er/4er - Bereich, es bestehe die Gefahr, dass ohne fortdauernde Unterstützung in der Pflegestelle kein Bildungsabschluss erreicht werde.

Die Feststellung des emotionalen Entwicklungsdefizits hat Frau F. schließlich bei ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert und dabei insbesondere die näheren Umstände des körperlichen Übergriffs von Verena auf ihre Großmutter an Weihnachten 2012 und die daraus abzuleitenden Folgerungen für den damaligen emotionalen Entwicklungsstand von Verena geschildert. Die Großmutter habe sie nach dem Vorfall im Büro aufgesucht. Sie sei, soweit erkennbar, nahezu am ganzen Körper „grün und blau“ geschlagen gewesen. Auslöser für die erkennbar massive Attacke sei eine für sich genommen „banale“ Situation gewesen. Verena habe auf Verlangen der Großmutter für ihre Mutter, die über Weihnachten zu Besuch gekommen sei, ihre Matratze zur Verfügung stellen sollen, damit die Mutter darauf im Wohnzimmer schlafen konnte. Dieses Verlangen habe Verena emotional vollkommen überfordert. Die bisher von ihr nach außen weitestgehend unterdrückten negativen Gefühle aus der jahrelang erlebten Vernachlässigung und - gerade auch emotionalen - Zurückweisung seitens der Mutter seien in dem Moment hervorgebrochen und hätten sich gegenüber der Großmutter entladen, die Verena in dieser Situation als zu Gunsten der Mutter gegen sie parteiergreifend erlebt habe. Der Vorfall habe in aller Deutlichkeit erkennen lassen, dass Verena zu der Zeit die in der Vergangenheit erlittenen emotionalen Verletzungen in ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter in keiner Weise überwunden bzw. auch nur gelernt gehabt habe, damit angemessen umzugehen. Viel-mehr sei erst mit diesem Vorfall die vorher nur zu erahnende, weil von Verena weitestgehend in ihrem Inneren verschlossen gehaltene Schwere der emotionalen Belastungen offenbar geworden. Deshalb habe sie Verena und ihrer Großmutter auch die Inanspruchnahme therapeutischer Begleitung angeraten, worauf sich Verena aber zunächst nicht habe einlassen können.

Auf der Basis dieser sehr anschaulichen Ausführungen von Frau F. ist die danach weiterhin aufrechterhaltene Bewertung der Beklagten, der Vorfall an Weihnachten 2012 sei als „einmaliger Ausrutscher“ zu werten, der nicht als Problem der Persönlichkeitsentwicklung angesehen werden könne, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist damit zusammen mit den in den Protokollen des Hilfeplangesprächs und der pädagogischen Konferenz niedergelegten weiteren Angaben konkret und für die Kammer in der Zusammenschau ohne Weiteres inhaltlich nachvollziehbar für Ende März 2013 eine nicht nur einmalige, sondern grundlegende psycho-soziale Mangellage bei Verena C. belegt, die unter den Tatbestand einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII subsummiert werden kann. Es steht danach für die Kammer weiterhin außer Frage, dass zur Behebung bzw. zumindest Abmilderung dieses emotionalen Entwicklungsdefizits dem Grunde nach eine Jugendhilfemaßnahme im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII notwendig war.

(4) Es unterliegt nach Auffassung der Kammer auch keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Klägerin auf der Basis der ihr bekannten Umstände Ende März 2013 für die Fortsetzung der bisher gewährten Vollzeitpflege im Haushalt der Großmutter entschieden und Verena C. als Hilfe für junge Volljährige bewilligt hat.

Diesbezüglich ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. vom 18.10.2012, 5 C 21/11, a. a. O.) von einer nur eingeschränkten Kontrolldichte im gerichtlichen Verfahren auszugehen. Die getroffene Entscheidung muss insoweit in einem ordnungsgemäßen fachlichen Abwägungsprozess zustande gekommen sein und fachlich vertretbar erscheinen. Dabei obliegt dem fallverantwortlichen Träger auch gegenüber dem kostenerstattungsverpflichteten Träger eine fachliche Einschätzungsprärogative. Denn der fallverantwortliche Träger soll nicht zu Lasten des Hilfeberechtigten aus Sorge vor einer eventuellen fachlichen Auseinandersetzung mit dem erstattungsverpflichteten Träger im Kostenerstattungsverfahren das fachlich gebotene bzw. verantwortbare Maß an Hilfeleistung unterschreiten. Die Grenze bildet insoweit allein der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz, der die Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt fordert.

Ausgehend von diesem Maßstab kann die Kammer in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Hilfe einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar fällt auf, dass die Klägerin nach dem Protokoll der pädagogischen Konferenz vom 22.03.2013 nur die Alternativen

- Fortsetzung der bisherigen Hilfe

- Beendigung der Jugendhilfe/Auszug in eigene Wohnung

erwogen hat. Hierzu hat allerdings die fallverantwortliche Fachkraft Frau F. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergänzend und klarstellend angegeben, dass in Fällen der vorliegenden Art unabhängig von einer möglichen Kostenerstattung regelmäßig und so auch in diesem Fall zudem die Frage einer Umwandlung der Hilfe in eine solche ambulanter Art in Form einer zukünftigen Betreuung mit einer bestimmten Anzahl von Fachleistungsstunden erwogen werde bzw. worden sei. Diese Möglichkeit sei jedoch nicht ergriffen worden, weil der festgestellte Hilfebedarf im Kern auf einer defizitären Entwicklung im emotionalen Bereich beruht habe, die ihre Ursache in einer jahrelangen „Unterversorgung“ insbesondere auch auf der emotionalen Ebene gehabt habe. Gerade die weitere Betreuung und Versorgung durch die Großmutter, zu der sich trotz des Vorfalls an Weihnachten 2012 eine tragfähige emotionale Nähebeziehung bereits entwickelt gehabt habe, habe deshalb zur Bedarfsdeckung geeignet und erforderlich erschienen. Diese Erwägungen erscheinen schlüssig und halten sich im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeit. Mit Blick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz ist schließlich zudem zu berücksichtigen, dass nach den für die Kammer nachvollziehbaren und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Angaben von Frau F. eine ambulante Betreuung von Verena C. in dem erforderlichen Umfang durch eine pädagogische Fachkraft mindestens Kosten in derselben Höhe, wie von der Klägerin vorliegend geltend gemacht, angefallen wären.

c) Der Höhe nach hat die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht widersprochen. Berechnungsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

2. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass in Kostenerstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Jugendhilfeträgern ein Anspruch auf Prozesszinsen geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 14.11.2013, 5 C 34/12, juris, Rn. 44, m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Ausgehend von den mit Schriftsatz vom 02.02.2016 gestellten Anträgen beträgt der Streitwert laut Beschluss der Kammer vom 03.02.2016 20.282,55 EUR. Auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teil der Klage entfällt davon ein Betrag in Höhe von 7.342,- EUR. Insoweit hat die Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO, im Umfang der streitigen Entscheidung hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Daraus ergibt sich gerundet die im Tenor ausgeworfene Kostenquote.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. v. m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.